Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3904975 times)

Hugo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8880 am: 13.12.2023 12:37 »
Als nächstes beim Einsparen vielleicht

Michael200753

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8881 am: 13.12.2023 13:50 »
Hallo, erstmal vielen Dank für das Musterschreiben zum Widerspruch.

Jetzt mal eine Frage zu einer Situation, die möglichst keinem so schnell widerfährt.

Der Beamte/Versorgungsempfänger hat regelmäßig Einspruch eingelegt und kurz vor einer positiven Entscheidung im Sinne der Widerspruchs verstirbt der Beamte/Versorgungsempfänger.
Hat die Witwe/Witwer Anspruch auf mögliche Nachzahlungen?

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8882 am: 13.12.2023 14:03 »
Ja, ist vererbbar.
Am besten noch im Testament regeln, wem die Millionen zufließen sollen.  ;D

DerAlimentierte

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8883 am: 13.12.2023 17:10 »
Ja, ist vererbbar.
Am besten noch im Testament regeln, wem die Millionen zufließen sollen.  ;D

 ;D

Leute ihr seid echt super!!!

Der Dienstherr sollte sich echt darüber freuen, Leute wie Euch zu haben  :)

YourBunnyWrote

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8884 am: 13.12.2023 18:04 »
Mein Sachbearbeiter beim BVA bestätigt mir zwar den Eingang des Widerspruch, aber stellt ihn nicht ruhend und verzichtet nicht ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung, obwohl ich darauf im Widerspruch bestanden habe. Ist das egal oder könnte es später zum Problem werden?

Michael200753

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8885 am: 13.12.2023 18:14 »
Ja, ist vererbbar.
Am besten noch im Testament regeln, wem die Millionen zufließen sollen.  ;D
Vielen Dank!

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8886 am: 13.12.2023 22:14 »
Mein Sachbearbeiter beim BVA bestätigt mir zwar den Eingang des Widerspruch, aber stellt ihn nicht ruhend und verzichtet nicht ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung, obwohl ich darauf im Widerspruch bestanden habe. Ist das egal oder könnte es später zum Problem werden?
Ja und nein.

Er hat damit sechs Monate Zeit um über den WS zu entscheiden, in der Folge wäre das Instrument der Untätigkeitsklage statthaft.

YourBunnyWrote

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8887 am: 13.12.2023 23:30 »
Mein Sachbearbeiter beim BVA bestätigt mir zwar den Eingang des Widerspruch, aber stellt ihn nicht ruhend und verzichtet nicht ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung, obwohl ich darauf im Widerspruch bestanden habe. Ist das egal oder könnte es später zum Problem werden?
Ja und nein.

Er hat damit sechs Monate Zeit um über den WS zu entscheiden, in der Folge wäre das Instrument der Untätigkeitsklage statthaft.

Wenn ich nichts mache und immer wieder neue, verfassungswidrige Besoldungsgesetze erlassen werden, verfallen dann die Ansprüche nach etlichen Jahren?

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8888 am: 14.12.2023 07:24 »
Mein Sachbearbeiter beim BVA bestätigt mir zwar den Eingang des Widerspruch, aber stellt ihn nicht ruhend und verzichtet nicht ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung, obwohl ich darauf im Widerspruch bestanden habe. Ist das egal oder könnte es später zum Problem werden?

Moin moin zusammen,

im Grunde müssen wir doch dezeit keinen Widerspruch einlegen. Durch die Verzichtserklärung des BMI ist doch erstmal alles in Butter.
Wie will man das Ding den egalisieren?
Alle Beamten können sich auf Treu und Glauben berufen, besonders weil man hier einen starken Bezug zum gegenseitigen Treueverhältnis herstellen kann. Wie will man denn glaubhaft darlegen, dass ein Beamter hätte erkennen können, dass dieses Schreiben des BMI evtl. unwirksam sein könnte.

Die Sache steht erstmal und das BMI wird zaubern müssen, um einen Richter davon zu überzeugen, dass die Beamten hätten doch widerspruch einlegen müssen. Dann muss es noch erklären, warum die bisher eingereichten Widersprüche entweder nicht oder so wie es einige hier schreiben, beschieden wurden.
 

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8889 am: 14.12.2023 07:25 »
Wie lange gilt dieses Schreiben des BMI eigentlich? 2020 - 2023 oder fortlaufend?

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8890 am: 14.12.2023 07:48 »
Wie lange gilt dieses Schreiben des BMI eigentlich? 2020 - 2023 oder fortlaufend?

Soweit ich weiß stand da nur "rückwirkend". An ein Ablaufdatum erinnere ich mich nicht. Es sollte also auch im Interesse des BMI liegen, dass zumindest der Versuch/Anschein einer Reparatur erfolgt...

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8891 am: 14.12.2023 08:13 »
Mein Sachbearbeiter beim BVA bestätigt mir zwar den Eingang des Widerspruch, aber stellt ihn nicht ruhend und verzichtet nicht ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung, obwohl ich darauf im Widerspruch bestanden habe. Ist das egal oder könnte es später zum Problem werden?

Moin moin zusammen,

im Grunde müssen wir doch dezeit keinen Widerspruch einlegen. Durch die Verzichtserklärung des BMI ist doch erstmal alles in Butter.
Wie will man das Ding den egalisieren?
Alle Beamten können sich auf Treu und Glauben berufen, besonders weil man hier einen starken Bezug zum gegenseitigen Treueverhältnis herstellen kann. Wie will man denn glaubhaft darlegen, dass ein Beamter hätte erkennen können, dass dieses Schreiben des BMI evtl. unwirksam sein könnte.

Die Sache steht erstmal und das BMI wird zaubern müssen, um einen Richter davon zu überzeugen, dass die Beamten hätten doch widerspruch einlegen müssen. Dann muss es noch erklären, warum die bisher eingereichten Widersprüche entweder nicht oder so wie es einige hier schreiben, beschieden wurden.

Es geht nicht darum, dass die Zusicherung durch das BMI unwirksam sei oder es dies nachträglich behaupten würde. Allerdings verbleibt der, der keinen Widerspruch einlegt, mit hoher Wahrscheinlichkeit von den Entscheidungen abhängig, mit denen am Ende der Gesetzgeber behauptet, den amtsangemessenen Gehalt der gewährten Nettoalimentation wieder hergestellt zu haben. Wie alle anderen Rechtskreise es bereits vollzogen haben und der vorliegende Gesetzentwurf es im Bund gleichfalls plant, soll die eklatante Verletzung des Mindestabstandsgebots vor allem durch die deutliche Erhöhung bzw. durch die Neueinführung familienbezogener Besoldungskomponenten geheilt werden, die nur einem recht kleinen Kreis an Bundesbeamten (voll) gewährt werden sollen.

Obgleich jedem klar ist, dass die geplanten Regelungen zu keinem verfassungskonformen Ergebnis führen, sondern vor allem der Fortführung verfassungswidriger Kosteneinsparungen dienen, wird die geplante gesetzliche Regelung am Ende vom Gesetzgeber und im Gefolge von der Exekutive als verfassungskonform betrachtet werden - wer also nun keinen Widerspruch einlegt bzw. das seit 2021 nicht getan hat, wird also zunächst einmal auf die geplante zukünftige Regelung verwiesen werden, sobald sie Gesetzeskraft erlangt. Damit werden große Teile derer, die keinen Widerspruch eingelegt haben, ungehemmt von den Entscheidungen des Gesetzgebers abhängig sein bzw. bleiben - wenn sie also auf Grundlage der als verfassungskonform ausgegebenen verfassungswidrigen Regelungen der Zukunft keinen Anspruch haben werden, wird es für sie deutlich schwerer bis unmöglich sein, dies statthaft zu bestreiten.

So verstanden kann jedem Bundesbeamten nur dringend geraten werden, der ihm 2023 gewährten Gesamthöhe seiner Alimentation mit einem statthaften Rechtsbehelf zu widersprechen. Nur so stellen er oder sie sicher, dass ihre Ansprüche am Ende wirklich gewahrt bleiben.

Das Rundschreiben aus dem Jahr 2021 findet sich hier: https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

MechAllg1103

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« Antwort #8892 am: 14.12.2023 08:14 »
Nur zur Informationen..

Ich bin Soldat und habe bei meinem zuständigen BVA Widerspruch für 2023 eingelegt und ein Antwortschreiben erhalten.

Bestätigung Eingang des Schreibens.
Bitte um Absehen von fernmündlichen oder schriftlichen Nachfragen.
Und das dieses Schreiben als Zwischenbescheid gilt.

Zumindest keinen direkten ablehnenden Bescheid oder ein Verweiß auf eine Ruhestellung des Antrages.

Gruß

A9A10A11A12A13

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« Antwort #8893 am: 14.12.2023 08:17 »
Lehrerstreikrecht-NEWS

"Das Urteil wird in einigen Wochen erwartet": 775 Wochen seit Klageereignis, 40 Wochen seit EGMR Anhörung, 5 Wochen seit Meldung, dass bei der GEW Zeiträume in Wochen statt allgemein üblich in Monaten oder Jahren abgemessen wird. (178 Monate, 10 Monate, zwei Monate).
Das ist eine Ankündigung ( https://hudoc.echr.coe.int/eng-press?i=003-7822136-10856896 -> https://hudoc.echr.coe.int/app/conversion/pdf/?library=ECHR&id=003-7822136-10856896&filename=Announcement%20of%20a%20Grand%20Chamber%20case%20concerning%20the%20right%20to%20strike%20of%20teachers%20with%20civil%20servant%20status.pdf ):
The European Court of Human Rights will be ruling in the case of Humpert and Others v. Germany (application nos. 59433/18, 59477/18, 59481/18, and 59494/18) at a public hearing on 14 December
2023 at 3.15 p.m. in the Human Rights Building, Strasbourg.

Mal sehen, ob ein eigener politischer Thread aufgemacht wird (werden darf).

Beamtix

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« Antwort #8894 am: 14.12.2023 08:54 »
Nur zur Informationen..

Ich bin Soldat und habe bei meinem zuständigen BVA Widerspruch für 2023 eingelegt und ein Antwortschreiben erhalten.

Bestätigung Eingang des Schreibens.
Bitte um Absehen von fernmündlichen oder schriftlichen Nachfragen.
Und das dieses Schreiben als Zwischenbescheid gilt.

Zumindest keinen direkten ablehnenden Bescheid oder ein Verweiß auf eine Ruhestellung des Antrages.

Gruß