Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3922130 times)

Beamtix

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8895 am: 14.12.2023 09:01 »
Nur zur Informationen..

Ich bin Soldat und habe bei meinem zuständigen BVA Widerspruch für 2023 eingelegt und ein Antwortschreiben erhalten.

Bestätigung Eingang des Schreibens.
Bitte um Absehen von fernmündlichen oder schriftlichen Nachfragen.
Und das dieses Schreiben als Zwischenbescheid gilt.

Zumindest keinen direkten ablehnenden Bescheid oder ein Verweiß auf eine Ruhestellung des Antrages.

Gruß

Sicher, dass da Zwischenbescheid stand?
Für was soll das einer gewesen sein?

Dann habe ich noch eine Frage an das Forum:
Das BMI-Schreiben und die Bezügestelle sagen ja mantraartig, dass kein Beamter Widerspruch einlegen
muss wegen der amtsangemessenen Alimentation,  wohl wissend,  dass kinderlose Beamte
bis auf wenige Ausnahmen nach den bestehenden Entwürfen keine Nachzahlungen erhalten werden. Dennoch wird suggeriert, ein Rechtsbehelf sei nicht notwendig.  Ist nicht schon allein diese irreführende Information sehr problematisch und berechtigt ggf. zu Ansprüchen,  sollte man keinen Widerspruch eingelegt haben, aber dann muss doch an alle gezahlt werden?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8896 am: 14.12.2023 09:28 »
Ich denke Swen hat dazu gerade alles geschrieben. Es gibt keinen Anspruch über die gesetzliche Lage hinaus wenn kein Widerspruch eingelegt wird und man sich nur auf das Rundschreiben verlässt.

Ich frag mich ehrlich gesagt auch wo das Problem liegt. Legt Widerspruch ein und gut ist.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8897 am: 14.12.2023 10:25 »
Ich frag mich ehrlich gesagt auch wo das Problem liegt. Legt Widerspruch ein und gut ist.

Ich frage die Kollegen auch immer, ob die ihre jeweilige örtl. Behördenleitung für so unprofessionell halten, dass diese den Widerspruchsführer in der Dienststelle schlechter behandeln würden, nur weil dieser seine Rechte wahrnimmt.

Oder halten sich die Leute für ein wenig zu wichtig? Ich glaube kaum, dass aus dem Finanzministerium in meinem obersten Landesbehörde angerufen wird:

"Herr Amtmann/Hauptsekretär/Oberamtsrat Malkav hat Widerspruch gegen seine Besoldung eingelegt. Weisen Sie mal seine Dienststelle XY in Ihrem Geschäftsbereich an einen EdeKa-Vermerk in seine Personalakte zu machen."

Da muss ich wirklich immer wieder Überzeugungsarbeit leisten um diese Ängste zu zerstreuen. Wenn ich Behördenleiter mit z.B. A 16 wäre, würde ich mich doch über jede erfolgreiche Klage persönlich freuen. Profitiere ich im Endeffekt auch von.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8898 am: 14.12.2023 11:54 »
Ich frag mich ehrlich gesagt auch wo das Problem liegt. Legt Widerspruch ein und gut ist.

Ich frage die Kollegen auch immer, ob die ihre jeweilige örtl. Behördenleitung für so unprofessionell halten, dass diese den Widerspruchsführer in der Dienststelle schlechter behandeln würden, nur weil dieser seine Rechte wahrnimmt.


Es geht nicht einmal um das Rechte wahrnehmen, es geht um die Pflicht dem Dienstherrn mitzuteilen, dass die Alimentation nicht verfassungsgemäß ist, oder wie es das BVerwG sagt, um die Obliegenheit des Beamten.

Angesichts dessen hat der Beamte die Obliegenheit, seine Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres durch entsprechende Anträge/Rechtsbehelfe geltend zu machen (zum Ganzen: BVerwG 28.6.2011 – BVerwG 2 C 40.10  –, juris; 27.5.2010 – BVerwG 2 C 33.09 –, ES/C I 1 Nr. 40 = NVwZ-RR 2010, 647; NRW OVG 12.2.2014 – 3 A 155/09  –, ES/C I Nr. 15).

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8899 am: 14.12.2023 12:00 »
3.7Zeitnahe Geltendmachung von Verletzungen der Alimentationspflicht und anderem höherrangigem Recht
64

Besoldungsansprüche, die sich nicht aus einem Gesetz unmittelbar ergeben, sondern wegen Verletzung der Alimentationspflicht durch den Dienstherrn vom Bundesverfassungsgericht zugesprochen werden, müssen zeitnah, d. h. im Haushaltsjahr, für das Leistungen verlangt werden, gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht worden sein. Grund dafür ist das öffentlich-rechtliche Treueverhältnis. Es verpflichtet den Beamten, seinem Dienstherrn einen Hinweis zu geben, wenn er, der Beamte, Befürchtungen hinsichtlich eines sich nicht unmittelbar aus dem Besoldungsrecht ergebenden Rechtsverstoßes hat, aus dem Ansprüche hergeleitet werden. Der Dienstherr hat dann die Möglichkeit, sich über die Rechtslage Gewissheit zu verschaffen und ggf. zu reagieren. Inhaltlich unterliegt die Geltendmachung nur geringen Anforderungen. Es genügt, wenn der Beamte schriftlich oder in elektronischer Form als E-Mail zum Ausdruck bringt, aus welchem Grund er seine Dienstbezüge für zu niedrig hält, damit sich der Dienstherr auf potenzielle finanzielle Mehrbelastungen und ihre Gründe einstellen kann. Allerdings muss das Verlangen für jedes Haushaltsjahr erneut geltend gemacht werden.

MechAllg1103

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8900 am: 14.12.2023 12:07 »
Nur zur Informationen..

Ich bin Soldat und habe bei meinem zuständigen BVA Widerspruch für 2023 eingelegt und ein Antwortschreiben erhalten.

Bestätigung Eingang des Schreibens.
Bitte um Absehen von fernmündlichen oder schriftlichen Nachfragen.
Und das dieses Schreiben als Zwischenbescheid gilt.

Zumindest keinen direkten ablehnenden Bescheid oder ein Verweiß auf eine Ruhestellung des Antrages.

Gruß

Sicher, dass da Zwischenbescheid stand?
Für was soll das einer gewesen sein?

Dann habe ich noch eine Frage an das Forum:
Das BMI-Schreiben und die Bezügestelle sagen ja mantraartig, dass kein Beamter Widerspruch einlegen
muss wegen der amtsangemessenen Alimentation,  wohl wissend,  dass kinderlose Beamte
bis auf wenige Ausnahmen nach den bestehenden Entwürfen keine Nachzahlungen erhalten werden. Dennoch wird suggeriert, ein Rechtsbehelf sei nicht notwendig.  Ist nicht schon allein diese irreführende Information sehr problematisch und berechtigt ggf. zu Ansprüchen,  sollte man keinen Widerspruch eingelegt haben, aber dann muss doch an alle gezahlt werden?

Ja dort ist angekreuzt: Dieses Schreiben gilt als Zwischenbescheid

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8901 am: 14.12.2023 13:02 »
Ich bin der Meinung, dass das BMI mit diesem Schreiben die Beamten, sowohl von der Widerspruchspflicht, sowie von der haushaltsnahen Geltendmachung befreit hat.

Natürlich kann man aus Vorsicht trozdem Widerspruch einlegen.....aber warum.

Was könnte das BMI anführen, um sich von dem Regelungscharakter des Schreibens zu lösen?
Oder anders, wie will das BMI da den Kopf aus der Schlinge ziehen?
Auch der "fehlende Anspruch über die gesetzliche Lage hinaus" greift hier nicht, da es sich bei dem Widerspruch eben um eine vermutete fehlende gesetzliche Lage handelt und das BMI explizit darauf verzichtet hat.

MaHa1710

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8902 am: 14.12.2023 13:20 »
Ich bin der Meinung, dass das BMI mit diesem Schreiben die Beamten, sowohl von der Widerspruchspflicht, sowie von der haushaltsnahen Geltendmachung befreit hat.

Natürlich kann man aus Vorsicht trozdem Widerspruch einlegen.....aber warum.

Was könnte das BMI anführen, um sich von dem Regelungscharakter des Schreibens zu lösen?
Oder anders, wie will das BMI da den Kopf aus der Schlinge ziehen?
Auch der "fehlende Anspruch über die gesetzliche Lage hinaus" greift hier nicht, da es sich bei dem Widerspruch eben um eine vermutete fehlende gesetzliche Lage handelt und das BMI explizit darauf verzichtet hat.

Vielleicht eben weil wir Bundesbeamten schon seit ewigkeiten auf einen Abschluss warten und wir immer weiter vertröstet werden. Ich erinner mich an ein Rundschreiben worin stand, dass im Januar mit einem Abschluss gerechnet wird.
Nun sind wir weit davon entfernt, man rechnet nun mit Herbst 2024.
Selbst das halte ich trotz Erhöhung des Bürgergeldes, trotz beschließung des Haushaltes für fragwürdig.

CoTrainer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8903 am: 14.12.2023 13:53 »
Ich bin der Meinung, dass das BMI mit diesem Schreiben die Beamten, sowohl von der Widerspruchspflicht, sowie von der haushaltsnahen Geltendmachung befreit hat.

Natürlich kann man aus Vorsicht trozdem Widerspruch einlegen.....aber warum.

Was könnte das BMI anführen, um sich von dem Regelungscharakter des Schreibens zu lösen?
Oder anders, wie will das BMI da den Kopf aus der Schlinge ziehen?
Auch der "fehlende Anspruch über die gesetzliche Lage hinaus" greift hier nicht, da es sich bei dem Widerspruch eben um eine vermutete fehlende gesetzliche Lage handelt und das BMI explizit darauf verzichtet hat.


Was das BMI anführen könnte? Vielleicht folgenden Passus aus dem Rundschreiben: "Zur Sicherstellung einer einheitlichen Verfahrensweise empfehle ich die nachfolgend dargestellten Verfahrensweisen für den Umgang mit Widersprüchen in Bezug auf die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation:"

Es ist lediglich eine Empfehlung an die Obersten Bundesbehörden usw. Ich würde mich darauf nicht verlassen, da aus meiner Sicht eine Bindungswirkung nicht herzuleiten ist. Ich für meinen Teil werde weiterhin brav Widerspruch einlegen.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8904 am: 14.12.2023 15:17 »
Es geht nicht darum, was das BMI den Behörden empfielt, sondern was es aussagt über den Verzicht besagter Punkte.

"Angesichts der ausstehenden Anpassung des Bundesbesoldungsgesetzes an die Maßstäbe des BVerfG ab dem Jahr 2021 verzichtet der Bund gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr. Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung sind also ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich."


xap

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« Antwort #8905 am: 14.12.2023 16:06 »
Wir sprechen uns dann hier wieder wenn es für etliche Beamte keine Nachzahlung geben wird und sie Mangels Widerspruch keinen Rechtsweg mehr bestreiten können/müssen. Das BVerfG war hier eindeutig, völlig egal was das BMI meint schreiben zu müssen.

Deswegen: Natürlich Widerspruch einlegen, um sich nicht seiner rechtlichen Mittel zu berauben!

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8906 am: 14.12.2023 16:19 »
Wer keinen Widerspruch einlegt, setzt Vertrauen in die Rechtschaffenheit eines Dienstherren, der alles daran setzt, einen um seine Rechte zu bringen. Einen Dienstherren, der sich auch in der Vergangenheit nicht an sein Wort gehalten hat (Arbeitszeit) und der einem vor jeder Tarifrunde deutlich macht, für alles sei Geld da, außer für diejenigen, die den Laden am Laufen halten.

Ich gehe schon davon aus, dass am Ende auch die Kollegen Nachzahlungen erhalten, die keinen Widerspruch eingelegt haben, aber eben nur nach der finalen gesetzlichen Regelung bzw. mittels Pauschalbetrag. Und das ist insbesondere für die Kollegen in höheren Ämtern und ohne Kinder ein schlechter Witz. Insbesondere Kinderlose sollten unbedingt Widerspruch einlegen, weil sie sonst auf jeden Fall komplett leer ausgehen werden. Wer unter Realitätsflucht leidet und den AEZ feiert, braucht keinen Widerspruch einlegen.

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8907 am: 14.12.2023 16:51 »

Wenn ich nichts mache und immer wieder neue, verfassungswidrige Besoldungsgesetze erlassen werden, verfallen dann die Ansprüche nach etlichen Jahren?

Nein, wenn der Besoldungsgesetzgeber irgendwann eine Nachzahlung leistet wird es dazu einen Bescheid geben. Dieser müsste dann wiederum per Widerspruch angegriffen werden.

Erst wenn dieser zurückgewiesen wird und man nicht klagt verjähren die Ansprüche entsprechend der gesetzlichen Folgen.

amy1987

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #8908 am: 14.12.2023 17:19 »

Wenn ich nichts mache und immer wieder neue, verfassungswidrige Besoldungsgesetze erlassen werden, verfallen dann die Ansprüche nach etlichen Jahren?

Nein, wenn der Besoldungsgesetzgeber irgendwann eine Nachzahlung leistet wird es dazu einen Bescheid geben. Dieser müsste dann wiederum per Widerspruch angegriffen werden.

Erst wenn dieser zurückgewiesen wird und man nicht klagt verjähren die Ansprüche entsprechend der gesetzlichen Folgen.

Der größte Anteil der Beamte (zumindest die Kinderlosen), wird aber gar keinen Bescheid bekommen, da sie von den Regelungen des BBVAngG nicht erfasst sind. Dann kann man auch weder Widerspruch noch klage erheben.