Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2042263 times)

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #900 am: 22.03.2022 14:15 »
Es wird halt nichts durchgereicht, kann man auch verstehen. Die Problematik des Familienzuschlages ist verfassungsmäßig höchst heikel. Man verlangt von den Beamtinnen und Beamten volle Verfassungstreue (Streikverbot, Neutralitätsvgebot usw.), verstößt der Beamte gegen diese Gebote, wird massiv sanktioniert. Der Staat auf der anderen Seite verstößt bzgl. des Familienzuschlages voll gegen das GG und es hat keine Konsequenzen.
Es liegt nicht an den Beamten und Juristen im BMI, dass es keine Regelung gibt, sollte ja Mitte 2021 mit dem RFZ kommen. Die Hauptschuldigen sind die Ampel und die Leute die vorher Verantwortung in der Regierung getragen haben. Zuerst ist hier Herr Scholz zu nennen, der damals den Entwurf vom BMF blockiert hatte. Weitere Verantwortungsträger sind mit Herrn Lindner und Frau Fäser jetzt dazugekommen. Eine Lösung zwischen diesen drei Ministerien wäre ja schnell möglich, aber wir kennen die Damen und Herren jetzt näher!

Kann sich jemand vorstellen, warum Scholz  & Co das Ganze so lange herauszögern? Die Rechtslage ist doch eindeutig. Haben die was gewonnen, wenn sie meiner 5 köpfigen Familie irgendwann 50.000 € nachzahlen müssen?

Und vor allem, kann jemand eine Prognose abgeben bis wann ein Entwurf kommen könnte?

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #901 am: 22.03.2022 14:21 »
Kann sich jemand vorstellen, warum Scholz  & Co das Ganze so lange herauszögern? Die Rechtslage ist doch eindeutig. Haben die was gewonnen, wenn sie meiner 5 köpfigen Familie irgendwann 50.000 € nachzahlen müssen?
Ja, es ist nicht deren Problem, wo die zusätzlich benötigten Haushaltsmittel herkommen bzw. an welchen Stellen dann gestrichen werden muss.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #902 am: 22.03.2022 14:29 »
Es wird halt nichts durchgereicht, kann man auch verstehen. Die Problematik des Familienzuschlages ist verfassungsmäßig höchst heikel. Man verlangt von den Beamtinnen und Beamten volle Verfassungstreue (Streikverbot, Neutralitätsvgebot usw.), verstößt der Beamte gegen diese Gebote, wird massiv sanktioniert. Der Staat auf der anderen Seite verstößt bzgl. des Familienzuschlages voll gegen das GG und es hat keine Konsequenzen.
Es liegt nicht an den Beamten und Juristen im BMI, dass es keine Regelung gibt, sollte ja Mitte 2021 mit dem RFZ kommen. Die Hauptschuldigen sind die Ampel und die Leute die vorher Verantwortung in der Regierung getragen haben. Zuerst ist hier Herr Scholz zu nennen, der damals den Entwurf vom BMF blockiert hatte. Weitere Verantwortungsträger sind mit Herrn Lindner und Frau Fäser jetzt dazugekommen. Eine Lösung zwischen diesen drei Ministerien wäre ja schnell möglich, aber wir kennen die Damen und Herren jetzt näher!

Kann sich jemand vorstellen, warum Scholz  & Co das Ganze so lange herauszögern? Die Rechtslage ist doch eindeutig. Haben die was gewonnen, wenn sie meiner 5 köpfigen Familie irgendwann 50.000 € nachzahlen müssen?

Wenn die Inflation weiter so läuft, bekommst du für die Kohle nicht mal mehr einen Dacia.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #903 am: 22.03.2022 14:44 »
Es wird halt nichts durchgereicht, kann man auch verstehen. Die Problematik des Familienzuschlages ist verfassungsmäßig höchst heikel. Man verlangt von den Beamtinnen und Beamten volle Verfassungstreue (Streikverbot, Neutralitätsvgebot usw.), verstößt der Beamte gegen diese Gebote, wird massiv sanktioniert. Der Staat auf der anderen Seite verstößt bzgl. des Familienzuschlages voll gegen das GG und es hat keine Konsequenzen.
Es liegt nicht an den Beamten und Juristen im BMI, dass es keine Regelung gibt, sollte ja Mitte 2021 mit dem RFZ kommen. Die Hauptschuldigen sind die Ampel und die Leute die vorher Verantwortung in der Regierung getragen haben. Zuerst ist hier Herr Scholz zu nennen, der damals den Entwurf vom BMF blockiert hatte. Weitere Verantwortungsträger sind mit Herrn Lindner und Frau Fäser jetzt dazugekommen. Eine Lösung zwischen diesen drei Ministerien wäre ja schnell möglich, aber wir kennen die Damen und Herren jetzt näher!

Kann sich jemand vorstellen, warum Scholz  & Co das Ganze so lange herauszögern? Die Rechtslage ist doch eindeutig. Haben die was gewonnen, wenn sie meiner 5 köpfigen Familie irgendwann 50.000 € nachzahlen müssen?

Wenn die Inflation weiter so läuft, bekommst du für die Kohle nicht mal mehr einen Dacia.

Da hast du absolut Recht. Sollte es also wirklich irgendwann einen Entwurf geben, ist dieser wahrscheinlich auch schon wieder überholt. Heißt doch im Prinzip "Dauer-Widerspruch" gegen die Besoldung einreichen oder?

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #904 am: 22.03.2022 14:54 »
Da hast du absolut Recht. Sollte es also wirklich irgendwann einen Entwurf geben, ist dieser wahrscheinlich auch schon wieder überholt. Heißt doch im Prinzip "Dauer-Widerspruch" gegen die Besoldung einreichen oder?
Was hat denn die Inflation mit den strukturellen Fehlern der Besoldungsgesetzgebung zu tun?
Gleich gar nichts.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #905 am: 22.03.2022 15:16 »
Da hast du absolut Recht. Sollte es also wirklich irgendwann einen Entwurf geben, ist dieser wahrscheinlich auch schon wieder überholt. Heißt doch im Prinzip "Dauer-Widerspruch" gegen die Besoldung einreichen oder?
Was hat denn die Inflation mit den strukturellen Fehlern der Besoldungsgesetzgebung zu tun?
Gleich gar nichts.

Bis die Struktur überarbeitet wurde, muss man jedes Jahr Widerspruch einlegen. Und die Inflation frisst die "Ansprüche" auf.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #906 am: 22.03.2022 16:23 »
Da hast du absolut Recht. Sollte es also wirklich irgendwann einen Entwurf geben, ist dieser wahrscheinlich auch schon wieder überholt. Heißt doch im Prinzip "Dauer-Widerspruch" gegen die Besoldung einreichen oder?
Was hat denn die Inflation mit den strukturellen Fehlern der Besoldungsgesetzgebung zu tun?
Gleich gar nichts.

Bis die Struktur überarbeitet wurde, muss man jedes Jahr Widerspruch einlegen. Und die Inflation frisst die "Ansprüche" auf.
Und wieso wäre dann der Entwurf einer Strukturänderung wegen der Inflation überholt?
Die Kohle ist verloren, klar.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #907 am: 22.03.2022 16:54 »
Mit Erhebung der Klage gilt Paragraph 291 BGB analog im Verwaltungsprozess. D.h., dass ab diesem Zeitpunkt Prozesszinsen fällig wären. Wenn einem die entgangenen Vorteile wichtig sind, nämlich diese werden durch Prozesszinsen abgedeckt, dann wird wohl kein Weg an einer Klage vorbei führen. Jedes Jahr Widerspruch einzulegen und Jahre lang zu warten, wird nicht helfen.

Eigentlich sollte bei Einlegung einer Klage doch nichts passieren können, das Verwaltungsgericht müsste das Verfahren ruhend stellen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #908 am: 22.03.2022 17:35 »
Nach meinem Wissen dürfte bislang kein Vorlagebeschluss zur Bundesbesoldung beim BVerfG vorliegen; es wird also hinsichtlich bestrittener Forderungen aus der Vergangenheit noch etwas dauern, bis ein gerichtlich vollzogener Handlungsbedarf vonseiten des Gesetzgebers vergangenheitsbezogen anerkannt werden dürfte. Darüber hinaus bringt jeder Tag, da sich an der Sachlage nichts ändert, dem Bund jede Menge Personalkosteneinsparungen, da am Ende ja nur jenen Nachzahlungen gewährt werden müssen, die sich zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen zu Wehr gesetzt haben - und das wird von den Bundesbeamten eine eher geringe Zahl sein. Cui bono? Es würde mich weiterhin schwer wundern, wenn in den nächsten Monaten eine Gesetzesvorlage auf den Tisch käme.

WasDennNun
Das IW ist kein staatliches Institut. Und um wirtschaftswissenschaftliche Vergleiche anzustellen, eignen sich aus u.a. den besagten Gründen Betrachtungen von Bruttowerten besser. Das kann man anders sehen, wird aber die genannten Vorteile (oder die genannten Nachteile von Nettowerten) nicht wettmachen. Diesbezüglich ist es folglich unerheblich, welche Daten dem Staat (wer auch das immer sein sollte) vorliegen.

Neuling2016

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #909 am: 22.03.2022 20:55 »
Nach meinem Wissen dürfte bislang kein Vorlagebeschluss zur Bundesbesoldung beim BVerfG vorliegen; es wird also hinsichtlich bestrittener Forderungen aus der Vergangenheit noch etwas dauern, bis ein gerichtlich vollzogener Handlungsbedarf vonseiten des Gesetzgebers vergangenheitsbezogen anerkannt werden dürfte. Darüber hinaus bringt jeder Tag, da sich an der Sachlage nichts ändert, dem Bund jede Menge Personalkosteneinsparungen, da am Ende ja nur jenen Nachzahlungen gewährt werden müssen, die sich zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen zu Wehr gesetzt haben - und das wird von den Bundesbeamten eine eher geringe Zahl sein. Cui bono? Es würde mich weiterhin schwer wundern, wenn in den nächsten Monaten eine Gesetzesvorlage auf den Tisch käme.

WasDennNun
Das IW ist kein staatliches Institut. Und um wirtschaftswissenschaftliche Vergleiche anzustellen, eignen sich aus u.a. den besagten Gründen Betrachtungen von Bruttowerten besser. Das kann man anders sehen, wird aber die genannten Vorteile (oder die genannten Nachteile von Nettowerten) nicht wettmachen. Diesbezüglich ist es folglich unerheblich, welche Daten dem Staat (wer auch das immer sein sollte) vorliegen.

Moment, Moment, Mooooment!

Warum muss ich mich zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen zu Wehr setzen?
Greift hier nicht das - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 - ??

http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #910 am: 22.03.2022 22:55 »
Doch, das wird greifen - und zwar bis zu dem Zeitpunkt, da der Gesetzgeber per Gesetz erklärt, dass er eine amtsangemessene Alimentation in den auf's Ganze gesehen wenigen Fällen, wo das in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei, nun wieder hergestellt hat (dabei ist zu beachten, dass in dem Rundschreiben an keiner Stelle eingestanden wird, dass die Alimentation derzeit nicht amtsangemessen sei) und dann entsprechend für die wie im Rundschreiben dargelegten Verfahren sorgen wird; denn ab jenem Moment ist dann das Rundschreiben per definitionem gegenstandslos, da es sich auf einen Zeitpunkt bezieht, währenddessen ggf. eine nicht amtsangemessene Alimentation gegeben sein könnte: Es ist also zu vermuten, dass eine Art Reparaturgesetz mit den dann vom Gesetzgeber festgelegten Werten verabschiedet und ausgefertigt werden wird. Gegen diese festgelegten Werte dürfte dann Widerspruch eingelegt werden können, sofern man davon ausgehen würde, dass jene Werte den verfassungswidrigen Charakter der Alimentation für das Jahr 2021 und ggf. folgende nicht beheben würden. Sofern ab dem Jahr 2021 Widerspruch eingelegt worden ist und dieser nicht beschieden oder anderweitig im (Reparatur-)Gesetz als für erledigt betrachtet wird, würde dieser Widerspruch fortbestehen. In diesem Fall müsste jemand, der entsprechend so gehandelt hat, erst einmal weiterhin nicht handeln. Denn sein Widerspruch wäre ja weiterhin - im Sinne des Rundschreibens - mindestens bis zur Ausfertigung des dann neuen (Reparatur-)Gesetzes ruhend gestellt: "Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten."

Was will ich sagen? Es ist, nachdem was wir bislang wissen, weiterhin davon auszugehen, dass der irgendwann präsentierte Gesetzentwurf ähnlich wie der nicht zu finalisierende mit einer nicht verfassungskonformen Lösung über beispielsweise Familienzuschläge aufwarten wird. Als Folge dürfte es wahrscheinlich sein, dass einem großen Teil bis im Extremfall allen Beamten, die weniger als drei Kinder haben, tatsächlich auch weiterhin keine nachträglich amtsangemessene Alimentation gewährt werden wird, ohne dass auch weiterhin nicht eingestanden werden würde, dass die Alimentation derzeit wie auch 2021 und über einen langen Zeitraum davor nicht amtsangemessen gewesen ist. Ich will nicht sagen, dass das so kommen muss - auf Grundlage der bislang seit 2020 in Bund und Ländern entsprechend vollzogenen Gesetzgebungsverfahren dürfte das aber sehr wahrscheinlich sein.

Was wären die Folgen eines solchen Vorgehens? Die Ansprüche derjenigen, deren Widerspruch ggf. über das Jahr, wenn dieses (Reparatur-)Gesetz verabschiedet und ausgefertigt worden ist, hinaus nicht beschieden wurde, würden weiterbestehen, da sie weiterhin ruhend gestellt wären. Diejenigen, deren die aktuelle Alimentation angreifenden Ansprüche nachträgglich ggf. abschlägig beschieden werden würden, würden - davon ist auszugehen - gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben und damit ihren Anspruch fortbestehen lassen, solange auch dieser nicht - dann endgültig - negativ beschieden werden würde. Diejenigen, die ebenfalls vormals spätestens ab 2021 Widerspruch eingelegt haben und deren Anspruch im Reparaturgesetz ggf. als für erledigt betrachtet werden würden, würden - davon ist auszugehen - dieser Betrachtung in hoher Zahl widersprechen, da sie sich offensichtlich bislang mit der Materie beschäftigt haben, weshalb sie Widerspruch eingelegt haben, sie werden also weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit Augen und Ohren offenhalten, sodass eine entsprechende gesetzliche Entscheidung nicht an ihnen vorbeigehen wird.

Und das Gros der Bundesbeamten hat bislang kein Widerspruch eingelegt, wird von den Problematiken hinsichtlich der Alimentation nichts wissen - und wenn es Pech hat, auch nie etwas erfahren: Denn wenn ein entsprechend wie dargestellt verabschiedetes und ausgefertigtes (Reparatur-)Gesetz vorhanden ist, das Gros der Bundesbeamten aber nach Ansicht des Besoldungsgesetzgebers über keine aus der Vergangenheit herrührenden Ansprüche verfügen wird, wird ähnlich wie das verlinkte Rundschreiben vonseiten des BMI an dieselben Adressaten eine Information erfolgen, die dann an jenem Gros in einer hohen Zahl an Fällen vorbeigehen wird (denn sie sind nicht der Adressat): Inhalt dieses Informationsschreibens dürfte dann sein, dass nun wieder eine amtsangemessene Alimentation vorhanden ist, die vormals in Einzelfällen nicht vorhanden gewesen sei. Eine individualisierte Erklärung an jeden einzelnen Bundesbeamten wäre darüber hinaus nicht nötig: Denn wieso sollte man jemanden darüber informieren, dass es nichts gibt, worüber man sie oder ihn informieren müsste? Wen man individualisiert informieren würde, wären die, von denen man im Einzelfall entschieden hat, dass ihre Alimentation 2021 und bis zum (Reparatur-)Gesetz nicht amtsangemessen gewesen sei - also insbesondere Beamte mit mehr als zwei Kindern.

Der langen Rede kurzer Sinn: "Darüber hinaus bringt jeder Tag, da sich an der Sachlage nichts ändert, dem Bund jede Menge Personalkosteneinsparungen, da am Ende ja nur jenen Nachzahlungen gewährt werden müssen, die sich zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen zu Wehr gesetzt haben - und das wird von den Bundesbeamten eine eher geringe Zahl sein."

Da ich keine Glaskugel habe, will ich nicht sagen, dass es so kommen muss - ich gehe aber bis auf Weiteres davon aus, dass auch der Bund alles daransetzen wird, die Personalkosten nach Möglichkeit auch weiterhin nicht deutlich steigen zu lassen. Galanter, als ich es gerade dargelegt habe, könnte der Besoldungsgesetzgeber kaum handeln, da er das Gros der Bundesbeamten dann auch weiterhin nicht mit einem Thema belasten würde, das doch keinen Bundesbeamten interessieren müsste, nämlich die amtsangemessene Alimentation, die derzeit zwar eventuell formal nicht gegeben sein könnte, aber nach Verabschiedung und Ausfertigung unter allen Umsätnden natürlich wieder gegeben sei - nur dass ausgerechnet

Du und Du und Du und Du und Du und Du

davon gar nicht betroffen gewesen wärest, da

Deine und Deine und Deine und Deine und Deine und Deine

Alimentation, der Du nicht verheiratet und ausgerechnet zwei oder mehr Kinder und darüber hinaus einen Ort mit hohen Wohnkosten Deinen Wohnort zu nennen Dich erklärt hast, doch schon immer amtsangemessen gewesen sei - denn dass sie nicht schon immer amtsangemessen gewesen wäre, wäre doch sehr erstaunlich gewesen:

"Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr zur amtsangemessenen Alimentation kann ich aber sagen: Wir können auch als Bund nicht untätig bleiben. In der letzten Wahlperiode konnte kein Konsens mehr hergestellt werden, aber das Thema steht ganz oben auf der Prioritätenliste. Wir werden für Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger eine zielorientierte und sachorientierte Lösung finden. Wir werden sicherstellen, dass der Bund auch künftig verfassungsmäßig alimentiert, was denn sonst!"

Wie gesagt, im Rundschreiben wird an keiner Stelle gesagt, dass die Alimentation derzeit nicht amtsangemessen sei.

Und also noch einmal in Zeitlupe:

"Wir
werden
sicherstellen,
dass
der
Bund
auch
künftig

verfassungsmäßig
alimentiert,
was denn sonst!"

Neuling2016

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #911 am: 23.03.2022 07:55 »
Doch, das wird greifen - und zwar bis zu dem Zeitpunkt, da der Gesetzgeber per Gesetz erklärt, dass er eine amtsangemessene Alimentation in den auf's Ganze gesehen wenigen Fällen, wo das in der Vergangenheit nicht der Fall gewesen sei, nun wieder hergestellt hat (dabei ist zu beachten, dass in dem Rundschreiben an keiner Stelle eingestanden wird, dass die Alimentation derzeit nicht amtsangemessen sei) und dann entsprechend für die wie im Rundschreiben dargelegten Verfahren sorgen wird; denn ab jenem Moment ist dann das Rundschreiben per definitionem gegenstandslos, da es sich auf einen Zeitpunkt bezieht, währenddessen ggf. eine nicht amtsangemessene Alimentation gegeben sein könnte: Es ist also zu vermuten, dass eine Art Reparaturgesetz mit den dann vom Gesetzgeber festgelegten Werten verabschiedet und ausgefertigt werden wird. Gegen diese festgelegten Werte dürfte dann Widerspruch eingelegt werden können, sofern man davon ausgehen würde, dass jene Werte den verfassungswidrigen Charakter der Alimentation für das Jahr 2021 und ggf. folgende nicht beheben würden. Sofern ab dem Jahr 2021 Widerspruch eingelegt worden ist und dieser nicht beschieden oder anderweitig im (Reparatur-)Gesetz als für erledigt betrachtet wird, würde dieser Widerspruch fortbestehen. In diesem Fall müsste jemand, der entsprechend so gehandelt hat, erst einmal weiterhin nicht handeln. Denn sein Widerspruch wäre ja weiterhin - im Sinne des Rundschreibens - mindestens bis zur Ausfertigung des dann neuen (Reparatur-)Gesetzes ruhend gestellt: "Sollten dennoch Widersprüche eingelegt werden, sind diese ruhend zu stellen und der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens zur Sicherstellung einer amtsangemessenen Alimentation in der nächsten Legislaturperiode abzuwarten."

Was will ich sagen? Es ist, nachdem was wir bislang wissen, weiterhin davon auszugehen, dass der irgendwann präsentierte Gesetzentwurf ähnlich wie der nicht zu finalisierende mit einer nicht verfassungskonformen Lösung über beispielsweise Familienzuschläge aufwarten wird. Als Folge dürfte es wahrscheinlich sein, dass einem großen Teil bis im Extremfall allen Beamten, die weniger als drei Kinder haben, tatsächlich auch weiterhin keine nachträglich amtsangemessene Alimentation gewährt werden wird, ohne dass auch weiterhin nicht eingestanden werden würde, dass die Alimentation derzeit wie auch 2021 und über einen langen Zeitraum davor nicht amtsangemessen gewesen ist. Ich will nicht sagen, dass das so kommen muss - auf Grundlage der bislang seit 2020 in Bund und Ländern entsprechend vollzogenen Gesetzgebungsverfahren dürfte das aber sehr wahrscheinlich sein.

Was wären die Folgen eines solchen Vorgehens? Die Ansprüche derjenigen, deren Widerspruch ggf. über das Jahr, wenn dieses (Reparatur-)Gesetz verabschiedet und ausgefertigt worden ist, hinaus nicht beschieden wurde, würden weiterbestehen, da sie weiterhin ruhend gestellt wären. Diejenigen, deren die aktuelle Alimentation angreifenden Ansprüche nachträgglich ggf. abschlägig beschieden werden würden, würden - davon ist auszugehen - gegen diesen Bescheid Widerspruch erheben und damit ihren Anspruch fortbestehen lassen, solange auch dieser nicht - dann endgültig - negativ beschieden werden würde. Diejenigen, die ebenfalls vormals spätestens ab 2021 Widerspruch eingelegt haben und deren Anspruch im Reparaturgesetz ggf. als für erledigt betrachtet werden würden, würden - davon ist auszugehen - dieser Betrachtung in hoher Zahl widersprechen, da sie sich offensichtlich bislang mit der Materie beschäftigt haben, weshalb sie Widerspruch eingelegt haben, sie werden also weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit Augen und Ohren offenhalten, sodass eine entsprechende gesetzliche Entscheidung nicht an ihnen vorbeigehen wird.

Und das Gros der Bundesbeamten hat bislang kein Widerspruch eingelegt, wird von den Problematiken hinsichtlich der Alimentation nichts wissen - und wenn es Pech hat, auch nie etwas erfahren: Denn wenn ein entsprechend wie dargestellt verabschiedetes und ausgefertigtes (Reparatur-)Gesetz vorhanden ist, das Gros der Bundesbeamten aber nach Ansicht des Besoldungsgesetzgebers über keine aus der Vergangenheit herrührenden Ansprüche verfügen wird, wird ähnlich wie das verlinkte Rundschreiben vonseiten des BMI an dieselben Adressaten eine Information erfolgen, die dann an jenem Gros in einer hohen Zahl an Fällen vorbeigehen wird (denn sie sind nicht der Adressat): Inhalt dieses Informationsschreibens dürfte dann sein, dass nun wieder eine amtsangemessene Alimentation vorhanden ist, die vormals in Einzelfällen nicht vorhanden gewesen sei. Eine individualisierte Erklärung an jeden einzelnen Bundesbeamten wäre darüber hinaus nicht nötig: Denn wieso sollte man jemanden darüber informieren, dass es nichts gibt, worüber man sie oder ihn informieren müsste? Wen man individualisiert informieren würde, wären die, von denen man im Einzelfall entschieden hat, dass ihre Alimentation 2021 und bis zum (Reparatur-)Gesetz nicht amtsangemessen gewesen sei - also insbesondere Beamte mit mehr als zwei Kindern.

Der langen Rede kurzer Sinn: "Darüber hinaus bringt jeder Tag, da sich an der Sachlage nichts ändert, dem Bund jede Menge Personalkosteneinsparungen, da am Ende ja nur jenen Nachzahlungen gewährt werden müssen, die sich zeitnah und mit den statthaften Rechtsbehelfen zu Wehr gesetzt haben - und das wird von den Bundesbeamten eine eher geringe Zahl sein."

Da ich keine Glaskugel habe, will ich nicht sagen, dass es so kommen muss - ich gehe aber bis auf Weiteres davon aus, dass auch der Bund alles daransetzen wird, die Personalkosten nach Möglichkeit auch weiterhin nicht deutlich steigen zu lassen. Galanter, als ich es gerade dargelegt habe, könnte der Besoldungsgesetzgeber kaum handeln, da er das Gros der Bundesbeamten dann auch weiterhin nicht mit einem Thema belasten würde, das doch keinen Bundesbeamten interessieren müsste, nämlich die amtsangemessene Alimentation, die derzeit zwar eventuell formal nicht gegeben sein könnte, aber nach Verabschiedung und Ausfertigung unter allen Umsätnden natürlich wieder gegeben sei - nur dass ausgerechnet

Du und Du und Du und Du und Du und Du

davon gar nicht betroffen gewesen wärest, da

Deine und Deine und Deine und Deine und Deine und Deine

Alimentation, der Du nicht verheiratet und ausgerechnet zwei oder mehr Kinder und darüber hinaus einen Ort mit hohen Wohnkosten Deinen Wohnort zu nennen Dich erklärt hast, doch schon immer amtsangemessen gewesen sei - denn dass sie nicht schon immer amtsangemessen gewesen wäre, wäre doch sehr erstaunlich gewesen:

"Mit Blick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem letzten Jahr zur amtsangemessenen Alimentation kann ich aber sagen: Wir können auch als Bund nicht untätig bleiben. In der letzten Wahlperiode konnte kein Konsens mehr hergestellt werden, aber das Thema steht ganz oben auf der Prioritätenliste. Wir werden für Besoldungs- und Versorgungsempfängerinnen und -empfänger eine zielorientierte und sachorientierte Lösung finden. Wir werden sicherstellen, dass der Bund auch künftig verfassungsmäßig alimentiert, was denn sonst!"

Wie gesagt, im Rundschreiben wird an keiner Stelle gesagt, dass die Alimentation derzeit nicht amtsangemessen sei.

Und also noch einmal in Zeitlupe:

"Wir
werden
sicherstellen,
dass
der
Bund
auch
künftig

verfassungsmäßig
alimentiert,
was denn sonst!"

Stimmt - warum sollten sie auch ALLEN Bundesbeamten nachträglich etwas zahlen, wobei doch die Masse der Bundesbeamten nichts darüber weiß, dass ihre Alimentation zu niedrig ist.

Kann ich auch rückwirkend für das Kalenderjahr 2021 WS einlegen? Gibt es eine Ausschlussfrist?

uw147

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #912 am: 23.03.2022 07:58 »
[...]Kann ich auch rückwirkend für das Kalenderjahr 2021 WS einlegen? Gibt es eine Ausschlussfrist?

Nein. Der Widerspruch muss im jeweiligen Jahr bei deinem Besoldungsgeber eingegangen sein.

tumnus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #913 am: 23.03.2022 08:16 »
[...]Kann ich auch rückwirkend für das Kalenderjahr 2021 WS einlegen? Gibt es eine Ausschlussfrist?

Nein. Der Widerspruch muss im jeweiligen Jahr bei deinem Besoldungsgeber eingegangen sein.

Muss der Widerspruch an die Personalstelle oder an das Amt, welches für die Besoldung zuständig ist? Bin seit Oktober 2021 verbeamtet. Betrifft mich das überhaupt?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #914 am: 23.03.2022 08:23 »
... weil der Gesetzgeber verfassungsrechtlich dazu verpflichtet ist, eine amtsangemessene Alimentation zu gewähren, und weil es dem Gesetzgeber verfassungsrechtlich verboten ist, vorsätzlich eine nicht amtsangemessene Alimentation zu gewähren - und beides jeweils hinsichtlich der Vergangenheit und Gegenwart. Ein Handeln innerhalb dieses verfassungsrechtlichen Rahmens nennt man rechtsstaatliches Handeln - ein entsprechend wie dargelegtes Handeln außerhalb jenes Rahmens nennt man Rechtsstaatsverletzung. Da innerhalb des Rechtsstaats davon ausgegangen werden muss, dass eine vorsätzliche Verletzung des Grundgesetzes durch den Gesetzgeber nicht geschieht, kann es keine Vorsorge gegen einen entsprechenden Angriff auf die Rechtsstaatsprinzipien geben. Denn das Grundgesetz geht davon aus, dass Abgeordnete innerhalb des demokratischen und also verfassungsrechtlichen Rahmens handeln. Willkür ist im Grundgesetz insofern nicht als Mittel der Politik vorgesehen - und Politiker, die entsprechend so handeln, stellen sich außerhalb des Rechtsstaats und sollten dann nicht verwundert sein (denke ich), wenn sie entsprechend so angeschaut werden, nämlich als willkürlich handelnde Rechtsstaatsverletzer, die sich entsprechend in die Tradition der historischen und aktuellen rechtsstaatsverletzenden Akteure einordnen und - zumindest was die Besoldungsgesetzgebung betrifft - dort auch ihren ihnen genehmen Platz als entsprechende Ehrenmänner und Ehrenfrauen einnehmen und ihn also dort völlig zurecht haben. Denn als Abgeordnete haben sie nicht das Recht, das Recht dieses Landes jederzeit zu verlassen.

Darüber hinaus gehe ich davon aus, dass entsprechende vorsätzliche Rechtsstaatsverletzer in der Welt die entsprechenden vorsätzlichen Rechtsstaatsverletzer in Deutschland als ihresgleichen ansehen und als solche anerkennen und sich entsprechend sicherlich animiert sehen, auch ihr vorsätzliches rechtsstaatsverletzende Verhalten fortzusetzen. Wieso sollte ein vorsätzlich rechtsstaatsverletzender Politiker in der Welt Mahnungen von vorsätzlich rechtsstaatsverletzenden Politikern in der Welt als nicht gegensstandslos, sondern vielmehr das als das interpretieren, was es höchstwahrscheinlich dann mindestens bis zu einem gewissen Grad auch ist oder sein dürfte: politische Dudelmusik von entsprechend genauso dudelnden Dudes?

Ich gehe nicht davon aus, dass ein nachträglicher Widerspruch für das Jahr 2021 noch möglich ist, da ein solcher zeitnah zu erfolgen hat. Ein Widerspruch für das aktuelle Jahr ist bis Ende Dezember jederzeit möglich.