Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3995551 times)

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9300 am: 05.01.2024 12:40 »
Wollen wir Wetten abschließen, wann das ganze in Kraft treten soll?

01.06.2024
01.01.2025
01.06.2025

Ich gehe mit und erhöhe auf den 01.04.2026

Wenn in der Zwischenzeit Hartz4 wieder erhöht wird, geht das ganze wieder von vorne los.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9301 am: 05.01.2024 15:56 »
Kleine Info an alle, die hier immer so lautstark nach möglichst hohen Kinderzuschlägen/AEZ/usw. rufen (@Hummel2805, etc.):

Auf der Seite https://versorgungsrechner.bund.de/lip könnt ihr eure voraussichtlichen Ruhegehaltsansprüche berechnen lassen.
- Dort seht ihr sehr schön, dass spätestens mit der Pensionierung nur noch das Grundgehalt sowie der Familienzuschlag Stufe 1 relevant sind!
- Was ich bisher auch nicht wusste: Es gibt anscheinend einen Faktor von 0,9901 (§5 BeamtVG) sowie einen „Abzug für Pflegeleistungen“ (§50f BeamtVG).
- Damit werden aus den überall kommunizierten 71,75% plötzlich nur noch 69,83%..

Unknown

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9302 am: 05.01.2024 16:05 »
Kleine Info an alle, die hier immer so lautstark nach möglichst hohen Kinderzuschlägen/AEZ/usw. rufen (@Hummel2805, etc.):

Auf der Seite https://versorgungsrechner.bund.de/lip könnt ihr eure voraussichtlichen Ruhegehaltsansprüche berechnen lassen.
- Dort seht ihr sehr schön, dass spätestens mit der Pensionierung nur noch das Grundgehalt sowie der Familienzuschlag Stufe 1 relevant sind!
- Was ich bisher auch nicht wusste: Es gibt anscheinend einen Faktor von 0,9901 (§5 BeamtVG) sowie einen „Abzug für Pflegeleistungen“ (§50f BeamtVG).
- Damit werden aus den überall kommunizierten 71,75% plötzlich nur noch 69,83%..
Der Abzug von 0,9901  hängt damit zusammen, dass das "Urlaubsgeld" in die monatliche Besoldung mit integriert worden ist. Es wird einem ja nichts geschenkt.

andreb

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« Antwort #9303 am: 05.01.2024 16:24 »
@unknown…
War es nicht eher die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)?!
Das Urlaubsgeld wurde doch 2003 ersatzlos gestrichen.

Bauernopfer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9304 am: 05.01.2024 16:37 »
@unknown…
War es nicht eher die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)?!
Das Urlaubsgeld wurde doch 2003 ersatzlos gestrichen.
In Ba-Wü:
Grundgehalt + Zulagen werden aufgrund des Einbaus der Sonderzahlung mit einem Faktor (z. Zt. 0,984) multipliziert. Zum Ergebnis wird der volle ehebezogene Teil des Familienzuschlags addiert. Diese ruhegaltfähigen Dienstbezüge werden mit dem individuellen Ruhegehaltsatz multipliziert und ergeben das (Brutto)ruhegehalt.

Unknown

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« Antwort #9305 am: 05.01.2024 16:54 »
@unknown…
War es nicht eher die Jahressonderzahlung (Weihnachtsgeld)?!
Das Urlaubsgeld wurde doch 2003 ersatzlos gestrichen.
Ja, du hast natürlich absolut Recht.

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9306 am: 05.01.2024 16:58 »
Kleine Info an alle, die hier immer so lautstark nach möglichst hohen Kinderzuschlägen/AEZ/usw. rufen (@Hummel2805, etc.):

Auf der Seite https://versorgungsrechner.bund.de/lip könnt ihr eure voraussichtlichen Ruhegehaltsansprüche berechnen lassen.
- Dort seht ihr sehr schön, dass spätestens mit der Pensionierung nur noch das Grundgehalt sowie der Familienzuschlag Stufe 1 relevant sind!
- Was ich bisher auch nicht wusste: Es gibt anscheinend einen Faktor von 0,9901 (§5 BeamtVG) sowie einen „Abzug für Pflegeleistungen“ (§50f BeamtVG).
- Damit werden aus den überall kommunizierten 71,75% plötzlich nur noch 69,83%..

Hinzu kommt der AEZ und die Kinderzuschläge in voller Höhe mal 0,9901

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9307 am: 05.01.2024 17:17 »
Hinzu kommt der AEZ und die Kinderzuschläge in voller Höhe mal 0,9901

Ich habe gerade mal spaßeshalber drei (fiktive) Kinder in den Rechner eingegeben.

In der Tat wird zwar irgendwas mit "Kindererziehungszuschlag" (KEZ) und "Kindererziehungsergänzungszuschlag" (KEEZ) herumgerechnet, aber zumindest mit meinen Daten kommt als Ergebnis: Summe KEZ 0,00 EUR, Summe KEEZ 0,00 EUR.

Somit wären (zumindest in meinem Fall) trotzdem weiterhin nur das Grundgehalt und der Familienzuschlag Stufe 1 relevant..

Blablublu

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« Antwort #9308 am: 05.01.2024 17:35 »
Nein der Rechner berücksichtigt die Familienzuschläge ab Stufe 2 und AEZ nicht, weil Sie neben der Pension gezahlt werden. Steht im 50 Beamtenversorgungsgesetz.

BVerfGBeliever

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« Antwort #9309 am: 05.01.2024 18:13 »
Nein der Rechner berücksichtigt die Familienzuschläge ab Stufe 2 und AEZ nicht, weil Sie neben der Pension gezahlt werden. Steht im 50 Beamtenversorgungsgesetz.

OK, wieder was gelernt.

Aber spätestens wenn die Kinder "aus dem Haus" sind, wäre auch für einen kinderreichen Beamten ein höheres Grundgehalt plötzlich attraktiver als irgendwelche absurd hohen Kinderzuschläge/AEZ/etc.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9310 am: 05.01.2024 18:18 »
Nein der Rechner berücksichtigt die Familienzuschläge ab Stufe 2 und AEZ nicht, weil Sie neben der Pension gezahlt werden. Steht im 50 Beamtenversorgungsgesetz.

OK, wieder was gelernt.

Aber spätestens wenn die Kinder "aus dem Haus" sind, wäre auch für einen kinderreichen Beamten ein höheres Grundgehalt plötzlich attraktiver als irgendwelche absurd hohen Kinderzuschläge/AEZ/etc.

Das ausgegeben Motto lautet: Sparen bei den Babyboomern und bei den Neueinstellungen noch einigermaßen attraktiv bleiben, bei gleichbleibenden Haushaltsmitteln.

Blablublu

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« Antwort #9311 am: 05.01.2024 18:56 »
Nein der Rechner berücksichtigt die Familienzuschläge ab Stufe 2 und AEZ nicht, weil Sie neben der Pension gezahlt werden. Steht im 50 Beamtenversorgungsgesetz.

OK, wieder was gelernt.

Aber spätestens wenn die Kinder "aus dem Haus" sind, wäre auch für einen kinderreichen Beamten ein höheres Grundgehalt plötzlich attraktiver als irgendwelche absurd hohen Kinderzuschläge/AEZ/etc.

Da hast du natürlich recht. Wobei dann die Kosten auch etwas geringer sind und je nach Besoldungsgruppe können unsere Pensionen schon mit einen Angestellten im mittelständischen Betrieb und einer entsprechenden Betriebsrente mithalten. Was man von den Bezügen nicht sagen kann und bitte kommt mir jetzt nicht mit dem Vergleich A16 vs Lagermitarbeiter sondern vergleicht schon Ausbildungsidentisch.


Knecht

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« Antwort #9313 am: 06.01.2024 14:05 »
Am Montag sollte man wohl besser nicht unterwegs sein. Und ich denke das wird erst der Anfang.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9314 am: 06.01.2024 14:45 »
@Blablublu

" ...je nach Besoldungsgruppe können unsere Pensionen schon mit einen Angestellten im mittelständischen Betrieb und einer entsprechenden Betriebsrente mithalten. ..."

Das ist, Stand heute, richtig.

Aber wenn ich mir so die Presse und die Bürgerstimmen anschaue: "absurd hohe Pensionen, eine Frechheit den Rentnern gegenüber, Beamte müssen endlich auch einzahlen" usw. Wie lange hält die Politik das aus?

Dann wage ich für die nächsten 10 Jahre keine Prognose, in welche Richtung die Pensionen gehen.