Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3856151 times)

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9390 am: 10.01.2024 16:14 »
Ehe diese Tabelle Gesetzeskraft erlangt würde der komplette eD und vermutlich auch der mD abgeschafft. Aber danke für die Aufstellung. :)

Aus der zweiten Tabelle müssten die Familienzuschläge - in welcher Höhe auch immer diese dann verfassungsgemäß wären - herausgerechnet werden.

Dann wird es für die Grundbesoldungstabelle realistischer.

Aber es haben ja auch viele wichtige Menschen bereits gesagt: Es wird wehtun!

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9391 am: 10.01.2024 16:20 »
Sorry, war ein Doppelpost. Wollte die Tabellen eigentlich nur in den Sammelthread übernehmen.


Wenn ich das richtig überblicke, wurde bei den Berechnungen der indizielle Fehlbetrag (40%), der von Swen berechnet wurde, auf das gesamte Besoldungsgefüge von 2022 übertragen.

0xF09F9881

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9392 am: 10.01.2024 16:24 »

Das ist aber das Brutto anhand Grundbesoldungstabelle in der Tabelle 2022. Die erhöhten Werte sind dann aber im Vergleich nicht auf den Alleinstehenden ohne Kinder übertragbar.

Man müsste wohl eine Tabelle für 2022 erstellen einschließlichZuschlag Verheiratet plus 2 Kinder. Das BVerfG berechnet die Mindestalimentation an der klassischen 4-köpfigen Familie.

Dann könnte man vergleichen.

Grundlage für meine Berechnung war Tabelle 5 auf Seite 17 in dem Schreiben von Dr. Schwan:

----- Tabelle 5 Indizielle Mindestbesoldung und Fehlbeträge sowie indizielle Verfehlung -----
Mindestalimentation 44.661,00 €
- Kindergeld 5.256,00 €
+ Kranken- und Pflegeversicherung 7.605,00 €
Äquivalente Nettobesoldung 47.040,00 €
+ Einkommensteuer54 5.710,00 €
Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation 52.750,00 €
- Familienzuschlag 5.368,00 €
Grundgehaltsäquivalent:
Jahresbetrag 47.382,00 €

Monatsbetrag 3.949,00 €
Tatsächlich gewährter Grundgehaltssatz (Besoldungsgruppe A
3, Stufe 1) zum Jahresende 2022
2.371,00 €
----------------------------------------------------------------------

--> Ich werde mich nochmal tiefgreifender in die Thematik einlesen, jedoch habe ich das "Grundgehaltsäquivalent" als relevante Mindestbesoldung für A3, Stufe 1, angesehen.

Wenn sich eine andere Tabelle ergibt, werde ich diese hier posten.

ChRosFw

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9393 am: 10.01.2024 16:31 »

Das ist aber das Brutto anhand Grundbesoldungstabelle in der Tabelle 2022. Die erhöhten Werte sind dann aber im Vergleich nicht auf den Alleinstehenden ohne Kinder übertragbar.

Man müsste wohl eine Tabelle für 2022 erstellen einschließlichZuschlag Verheiratet plus 2 Kinder. Das BVerfG berechnet die Mindestalimentation an der klassischen 4-köpfigen Familie.

Dann könnte man vergleichen.

Grundlage für meine Berechnung war Tabelle 5 auf Seite 17 in dem Schreiben von Dr. Schwan:

----- Tabelle 5 Indizielle Mindestbesoldung und Fehlbeträge sowie indizielle Verfehlung -----
Mindestalimentation 44.661,00 €
- Kindergeld 5.256,00 €
+ Kranken- und Pflegeversicherung 7.605,00 €
Äquivalente Nettobesoldung 47.040,00 €
+ Einkommensteuer54 5.710,00 €
Besoldungsäquivalent zur Mindestalimentation 52.750,00 €
- Familienzuschlag 5.368,00 €
Grundgehaltsäquivalent:
Jahresbetrag 47.382,00 €

Monatsbetrag 3.949,00 €
Tatsächlich gewährter Grundgehaltssatz (Besoldungsgruppe A
3, Stufe 1) zum Jahresende 2022
2.371,00 €
----------------------------------------------------------------------

--> Ich werde mich nochmal tiefgreifender in die Thematik einlesen, jedoch habe ich das "Grundgehaltsäquivalent" als relevante Mindestbesoldung für A3, Stufe 1, angesehen.

Wenn sich eine andere Tabelle ergibt, werde ich diese hier posten.

Nein, dann liegt der Fehler bei mir. Ich hatte Dich falsch verstanden. Die Familienbestandteile sind in
der Berechnung ja bereits rausgerechnet.

Und natürlich auch von mir vielen Dank für die Erstellung der Tabelle!

P.S: Wenn man übrigens mal den Bezug von A15 zu R1 herstellt, dann sieht man, dass dies auch für Richter und Staatsanwälte wieder ein attraktive und im Übrigen auch vollkommen angemessene Besoldung wäre.
« Last Edit: 10.01.2024 16:39 von ChRosFw »

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9394 am: 10.01.2024 18:33 »
Mir fällt gerade auf, dass der zum Abzug gebrachte Familienzuschlag i.H.v. 5368€ zu hoch ist. Sind das nicht nur 5003€ (416,92€ x 12 Monate)?

0xF09F9881

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« Antwort #9395 am: 10.01.2024 18:48 »
Mir fällt gerade auf, dass der zum Abzug gebrachte Familienzuschlag i.H.v. 5368€ zu hoch ist. Sind das nicht nur 5003€ (416,92€ x 12 Monate)?

Laut Bezügerechner des BVA steht einem Alleinverdiener hier ein Familienzuschlag von monatlich 449,13 zu.

Kind 1: 136,89 €
Kind 2: 158,36 €   
Familienzuschlag gesamt: 449,13 € pro Monat / 12 * 449,13 € = 5.389,56 € pro Jahr

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9396 am: 10.01.2024 19:39 »
Mir fällt gerade auf, dass der zum Abzug gebrachte Familienzuschlag i.H.v. 5368€ zu hoch ist. Sind das nicht nur 5003€ (416,92€ x 12 Monate)?

Laut Bezügerechner des BVA steht einem Alleinverdiener hier ein Familienzuschlag von monatlich 449,13 zu.

Kind 1: 136,89 €
Kind 2: 158,36 €   
Familienzuschlag gesamt: 449,13 € pro Monat / 12 * 449,13 € = 5.389,56 € pro Jahr

Ah ok, das kommt durch die Erhöhungsbeträge in der Besoldungsgruppe A3 i.H.v. 5,37€ (1. Kind) bzw. 26,84€ (2. Kind) zustande. Dann ist der Abzug etwas zu gering bemessen (5368€ zu 5389€).  ;)

beamtenjeff

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9397 am: 10.01.2024 23:14 »
Bei uns macht die Abrechnung die BnetzA, bei der ich 2022 den Widerspruch eingereicht habe und auch eine Antwort innerhalb von 10-14 Tagen bekam. Den Widerspruch für 2023 habe ich um den 20.12 per Einschreiben abgeschickt, bisher aber noch keine Eingangsbestätigung erhalten.

Geht es hier jemanden ähnlich? Brauchen die aktuell einfach länger?

Mein Einschreiben ist scheinbar kurz vor Weihnachten "verloren gegangen", kannst dich also glücklich schätzen wenn es überhaupt an kam. Vor Weihnachten gehen bei der Deutschen Post wohl sehr viele Einschreiben "verloren", da redet aber niemand gerne drüber - so zumindest hat eine schnelle Google-Recherche ergeben. Zum Glück habe ich zusätzlich das Schreiben via E-Mail zugesandt, so werde ich mich wohl die nächsten Tage darauf stützen wenn ich eine Antwort haben möchte....zum kotzen was hier alles nicht mehr normal funktioniert. Aber um deine Frage abschließen zu beantworten: nein auch keine Antwort bisher.

m3mn0ch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9398 am: 11.01.2024 07:11 »

Mein Einschreiben ist scheinbar kurz vor Weihnachten "verloren gegangen", ......


Gibt es eine Vorschrift die besagt, dass man Widersprüche erst kurz vor Weihnachten versenden darf?  ;)

Denke das sollte das ganze Jahr über möglich sein. Bliebe auch genug Zeit auf fehlende Sendungsnachweise oder Eingangsbestätigungen durch den erneuten Versandt reagieren zu können. So als Vorsatz für das Jahr 2024

VierBundeslaender

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9399 am: 11.01.2024 07:11 »
Kann jemand mal die Tabelle oben für die B-Besoldung posten  ;D

Vielleicht kriegen wir so Verbündete in den Ministerien.

0xF09F9881

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9400 am: 11.01.2024 07:36 »
Kann jemand mal die Tabelle oben für die B-Besoldung posten  ;D

Vielleicht kriegen wir so Verbündete in den Ministerien.

Sehr gerne, wobei ich hier nur reine "Zahlenarbeit" abliefere.

Meine Annahme für diese Zahlen ist, dass die bestehende Besoldungstabelle mit ihren relativen Abständen zwischen den Erfahrungsstufen und Besoldungsgruppen beibehalten würde. Nur der Referenzwert "niedrigste Besoldung gemäß Besoldungstabelle" (hier: A3, Stufe 1) wird auf ein verfassungskonformes Niveau gehoben.

Unter der Annahme, dass der relative Abstand zwischen B1 bis B11 in Abhängigkeit zu A3, Stufe 1, gleichbleibend ist, würde sich für die B-Besoldung folgende Tabelle ergeben (Bezugsgröße: B-Besoldungstabelle von 2022 des Bundes, berechnet unter der zuvor erwähnten Annahme von Dr. Schwan):

Brutto-Bezüge pro Monat
B 1 12.077,31 €
B 2 14.029,79 €
B 3 14.855,97 €
B 4 15.720,22 €
B 5 16.712,15 €
B 6 17.654,81 €
B 7 18.563,83 €
B 8 19.515,37 €
B 9 20.695,37 €
B 10 24.360,67 €
B 11 25.307,75 €

Da ich zuvor die Jahresbruttobezüge für die A-Besoldung immer erwähnt habe, hier auch die Jahreswerte:

Brutto-Bezüge pro Jahr
B 1 144.927,67 €
B 2 168.357,46 €
B 3 178.271,59 €
B 4 188.642,61 €
B 5 200.545,77 €
B 6 211.857,74 €
B 7 222.765,99 €
B 8 234.184,49 €
B 9 248.344,48 €
B 10 292.328,04 €
B 11 303.692,97 €

xap

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« Antwort #9401 am: 11.01.2024 07:37 »

Mein Einschreiben ist scheinbar kurz vor Weihnachten "verloren gegangen", ......


Gibt es eine Vorschrift die besagt, dass man Widersprüche erst kurz vor Weihnachten versenden darf?  ;)

Denke das sollte das ganze Jahr über möglich sein. Bliebe auch genug Zeit auf fehlende Sendungsnachweise oder Eingangsbestätigungen durch den erneuten Versandt reagieren zu können. So als Vorsatz für das Jahr 2024

Ich versende grundsätzlich nur noch online per FAX. Da hat man direkt eine Eingangsbestätigung/Zustellnachweis und den Nachweis, was man da eigentlich inhaltlich verschickt hat. Den kann man bei einem Einschreiben nur schwer erbringen, wie ich in einem anderen privaten Rechtsstreit leidlich erfahren musste.

Taigawolf

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« Antwort #9402 am: 11.01.2024 08:00 »

Mein Einschreiben ist scheinbar kurz vor Weihnachten "verloren gegangen", ......


Gibt es eine Vorschrift die besagt, dass man Widersprüche erst kurz vor Weihnachten versenden darf?  ;)

Denke das sollte das ganze Jahr über möglich sein. Bliebe auch genug Zeit auf fehlende Sendungsnachweise oder Eingangsbestätigungen durch den erneuten Versandt reagieren zu können. So als Vorsatz für das Jahr 2024

Ich versende grundsätzlich nur noch online per FAX. Da hat man direkt eine Eingangsbestätigung/Zustellnachweis und den Nachweis, was man da eigentlich inhaltlich verschickt hat. Den kann man bei einem Einschreiben nur schwer erbringen, wie ich in einem anderen privaten Rechtsstreit leidlich erfahren musste.

Finde ich sowieso einen Witz bei uns mit diesem Nachweis. Am Ende könnte ich so immer irgendwie herbeikonstruieren, dass es nicht angekommen oder aber der Inhalt ja nicht zwangsläufig der genannte war. Wo soll das enden? Wenn ich einen rechtssicheren Nachweis will, dann kann ich in Zukunft einen Richter zum persönlichen Boten bestellen? Oder ich muss erst zum Notar, der dann zuschaut wie ich den Brief eintüte und persönlich einwerfe?

Das ist ein Witz. Bei Bescheiden gibts doch auch ne Zugangsfiktion.

baddy1978

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« Antwort #9403 am: 11.01.2024 08:38 »
@baddy
Nur die Personen die einen Widerspruch eingelegt haben, ...

Wie gesagt, ich sehe das anders, da die Einrede herrscht keinen Wderspruch stellen zu müssen.
Natürlich ist der Widerspruch an sich der rechtssichere Weg, da man Papiere in der Hand hat, jedoch zähle ich das Rundschreiben auch als ein Papier.

Wir werden sehen was passieren wird, denn der Neid der Leute die zu faul oder zu gutgläubig waren den Widerspruch nicht zu schreiben, wird so groß sein aufgrund der möglichen Nachzahlungen, dass dort ebenfalls versucht wird, einen rückwirkenden Widerspruch zu erwirken. Mal sehen was dabei rauskommt.

Jetzt hoffen wir erstmal, dass irgendetwas entschieden wird und dass die Gerichte schöne brauchbare Urteile fällen werden.


@0xF09F9881:

Vielen Dank und tolle Arbeit, auch wenn es nur rechnen und Zahlen sind, aber du hast dir ja die Mühe gemacht.

Big T

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« Antwort #9404 am: 11.01.2024 08:42 »

kannst Du das bitte technisch erläutern? welchen Dienst nutzt Du oder machst du das irgendwie aus dem router heraus?
Zitat
Ich versende grundsätzlich nur noch online per FAX. Da hat man direkt eine Eingangsbestätigung/Zustellnachweis und den Nachweis, was man da eigentlich inhaltlich verschickt hat. Den kann man bei einem Einschreiben nur schwer erbringen, wie ich in einem anderen privaten Rechtsstreit leidlich erfahren musste.