Ich gehe gleichfalls davon aus, dass das Rundschreiben des BMI für sich genommen sowohl gerichtlich als auch für Kollegen, die keine Kinder haben werden, mit sehr großer Wahrscheinlichkeit am Ende wertlos sein wird, Vier, weshalb ich meinen Einwurf so formuliert habe, wie ich ihn getan habe. Lotsch bringt gerade die Problematik auf den Punkt. Die sehr große Wahrscheinlichkeit leite ich daraus ab, dass ich es aktuell weiterhin für sehr unwahrscheinlich erachte, dass der Bundesbesoldungsgesetzgeber rückwirkend höhere Grundgehaltssätze als sachgerecht betrachten wird. Stattdessen dürfte die Wahrscheinlichkeit aktuell weiterhin recht hoch sein, dass der Bundesbesoldungsgesetzgeber am Ende für die Zeit ab 2021 sachwidrig hohe familienbezogene Besoldungskomponenten als sachgerecht bezeichnen wird, sodass auf dieser Basis kinderlosen Kollegen keine Nachzahlungen zugesprochen werden sollten. Zugleich darf man aus der Erfahrung der letzten Jahre davon ausgehen, dass am Ende das Grundsicherungsniveau weiterhin sachwidrig bemessen werden wird und dass das mit einiger Wahrscheinlichkeit ebenso für die gewährte Nettoalimentation der Fall sein wird, sodass auch Kollegen mit Kindern am Ende mit einiger Wahrscheinlichkeit eine zu geringe Nachzahlung gewährt werden wird - entsprechend ist eventuell ChRosFws Vorschlag für die interessant, die keinen zeitnahen Widerspruch gestellt haben, um ggf. Ansprüche aufrechtzuerhalten bzw. wieder einzusetzen, die ansonsten mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht mehr eingefordert werden können. Denn weiterhin ist die von mir vorhin zitierte Rechtsaufassung des Bundesverwaltungsgericht als maßgeblich zu betrachten: Der Beamte hat sich aktiv um seine Belange zu kümmern. Tut es das nicht, muss er damit rechnen, dass ihm das nicht zum Vorteil gereicht.
Wie bereits in der Vergangenheit hervorgehoben, stellt das Rundschreiben vom 14.06.2021 weitgehend eine Empfehlung für die an seinem Ende genannten Adressaten dar, wie diese also verfahren könnten. Zwar wird den
Adressaten des Rundschreibens mitgeteilt, dass der Bund ab dem Jahr 2021 gegenüber allen Besoldungs- und Versorgungsberechtigten des Bundes auf das Erfordernis einer haushaltsjahrnahen Geltendmachung wie auch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung ab diesem Jahr verzichte und Widersprüche gegen die Höhe der Besoldung oder Versorgung ab dem Jahr 2021 nicht mehr erforderlich seien (
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm). Wie diese Empfehlung jedoch für Normunterworfene auszulegen sein soll, bleibt im Rundschreiben allerdings ungeklärt. Darüber hinaus kenne ich kein weiteres Rundschreiben, dass sich unmittelbar an die normunterworfenen Beamten gerichtet hätte und ihnen also das bestätigt hätte, was den am Ende des Rundschreibens genannten Adressaten mitgeteilt und am Ende in eine Empfehlung gegossen worden ist. Auch bin ich kein Bundesbeamter; als Landesbeamter hat mir allerdings mein Dienstherr vor geraumer Zeit mit meiner Gehaltsmitteilung mitgeteilt, worauf ich mich weiterhin zukünftig einstellen darf.
Sich entsprechend also auf dieser offensichtlich sachlich mindestens uneindeutigen Grundlage darauf verlassen zu wollen, dass am Ende alles von allein gut wird, also man ohne statthaften Rechtsbehelf am Ende zum selben Ergebnis gelangen wird wie mit ihm, kann am Ende vielleicht so kommen. Darauf verlassen würde ich mich allerdings nicht. Deshalb habe ich vorhin das geschrieben, was ich geschrieben habe: Wer einen Widerspruch mit den statthaften Rechtsbehelfen vollzogen hat, wird vom Bundesverwaltungsgericht und damit von der Verwaltungsgerichtsbarkeit als solcher entsprechend so betrachtet werden - und wer das nicht getan hat, wird von ihnen entsprechend so betrachtet werden: "Ein solches Vorbringen wäre ihm auch als juristischen Laien möglich gewesen. Rechtskenntnisse sind dafür nicht erforderlich."