Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Unknown am 04.02.2021 17:38 ---
--- Zitat von: SwenTanortsch am 04.02.2021 17:33 ---Offensichtlich ist beides zu beachten.
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Wow, wie soll das denn in der Praxis umgesetzt werden. Insbesondere bei den Bundesbeamten, grade wenn ich an die Bundeswehr denke. Da sind doch viele Pendler dabei, die beispielsweise in Düsseldorf, Köln, Bonn oder Koblenz ihren Dienst versehen, aber beispielsweise in Thüringen oder Sachsen wohnen.
Das gibt doch ein riesen Chaos bei der möglichen Ermittlung.
Mal wieder ein großes Dankeschön an deine dauerhaften sehr sehr guten Antworten und deinem fachlichen Input.
Thx a lot.
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Wen es interesiert, wie die Möglichkeiten von Ortszuschlägen ausgestaltet werden können (und wie nicht), der kann sich hier informieren: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.1170.html (vgl. hier meinen gerade geschriebenen Beitrag von 14:32 h).
Asperatus:
--- Zitat von: SwenTanortsch am 04.02.2021 18:12 ---
--- Zitat von: Fuchs am 04.02.2021 17:39 ---Es zählt die Mietenstufe des Hauptwohnsitzes des Besoldungsempfängers, bei Grenzgängern wird die Mietenstufe 1 zugrunde gelegt.
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Ok, wer sagt das?
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Der Wortlaut von § 41a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Entwurfes lautet:
"Der Zuschlag orientiert sich an der jeweiligen Mietenstufe, der die Gemeinde nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 der Wohngeldverordnung zugeordnet ist, in der der Besoldungsempfänger mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Bei Grenzgängern wird die Mietenstufe I zugrunde gelegt."
Asperatus:
--- Zitat von: PeterS am 04.02.2021 18:10 ---
--- Zitat von: Treudiener am 04.02.2021 11:33 ---Zitate aus dem Entwurf:
Während die Änderung der Familienzuschlagsstruktur auf die Versorgungsempfänger über-tragen wird, erfolgt keine Übertragung des neuen regionalen Ergänzungszuschlags.
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Was ändert sich den am normalen Familienzuschlag würde mich mal interessieren?
Habe leider den Entwurf noch nicht über Google gefunden.
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Von der Summe ändert sich bis auf die lineare Anpassung grundsätzlich nichts. Jedoch erhält der Beamte mit Kindern jetzt Stufe 1 und 2, wobei der Betrag für das erste Kind entsprechend abgesenkt wurde. Stufe 1 und der Betrag der Stufe 2 (neu) für das erste Kind ergeben zusammengerechnet die alte Stufe 2 (zzgl. linearer Erhöhung).
Asperatus:
--- Zitat von: Bastel am 05.02.2021 10:05 ---- Grundgehaltsstufen bei der ersten Verleihung eines Amtes teilweise neu zu
bestimmen und
Wie kann man sich das vorstellen?
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Im Gesetzentwurf steht:
§ 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend davon wird bei Einstellung von Beamten in Besoldungsgruppe A 4 ein Grundgehalt der Stufe 5, in Besoldungsgruppe A 6 ein Grundgehalt der Stufe 3 und in Besoldungsgruppe A 7 ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt.“
Wer bislang darunter liegt, erhält nach § 79 des Entwurfs ebenfalls eine Erhöhung auf die oben genannte Stufe.
Asperatus:
Ebenfalls interessiert im Entwurf für diejenigen, die gegen ihre Besoldung Widerspruch eingelegt hatten:
--- Zitat ---Artikel 20
Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2017 bis 2020
Nachzahlungen, die sich anhand der neugestalteten Berechnungssystematik unter Be-rücksichtigung der in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts jeweils vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. – bestimmten Maßgaben und der mit Artikel 1 Nummer 11 dieses Gesetzes (§ 41a neu) konkretisierten Bedarfe errechnen, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 Besoldungsempfänger, soweit sie ihren Anspruch für die betreffenden Haushaltsjahre mit einem zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Erhöhungsbeträge für das jeweilige Kalenderjahr im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.
--- End quote ---
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