Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3995935 times)

Big T

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9615 am: 18.01.2024 11:33 »
es heißt Einkommensteuer ;) und der Höchststeuersatz von 45 % greift ab einem Einkommen von ~ 278.000€
(unter Beamten m.E. nicht zu finden).

darunter sind es 42% "Spitzensteuersatz" (ab ~ 67.000 €) . "Hälfte" stimmt also nicht

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9616 am: 18.01.2024 11:51 »
Mit Soli kommen wir aber schon in die Richtung.

BVerfGBeliever

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9617 am: 18.01.2024 12:23 »
Yep, in der sogenannten Gleit- oder Milderungszone (meines Wissens zurzeit bei einem zu versteuernden Einkommen zwischen 66.915 € und 104.009 €) liegt der Grenzsteuersatz bei 42% * 1,119, also bei rund 47%.

Big T

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9618 am: 18.01.2024 12:41 »
1,119?
wenn ich auf ein fiktives einkommen von 100€   
42€ steuern zahle und darauf dann 5,5%(2,31€)

bin ich bei einer gesamtbelastung von 44,31%..

SeppelMeier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9619 am: 18.01.2024 13:22 »
In der sog. Gleitzone wird ein zunächst höherer Solisatz 11,9%) angewandt, sodass der Grenzsteuersatz zutreffenderweise anfangs bei 47 % liegt und dann wieder fällt.





ElaO

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9622 am: 18.01.2024 18:30 »
Die müßen uns ja alle für blöd halten...... :-\

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9623 am: 18.01.2024 18:35 »
Die müßen uns ja alle für blöd halten...... :-\

Könnte man annehmen bei solchen Antworten.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9624 am: 18.01.2024 18:44 »
@lotsch
Das "Zinsproblem" könnte man mit einer Normerlassklage in eine Besoldungsklage einarbeiten.
Der Begriff Normerlassklage könnte zum gewünschten Ziel führen, ist aber auch nicht einfach. Einfach mal zu diesem Begriff recherchieren.

@ Ozymandias
danke für den Hinweis, Normerlassklage, was es nicht alles gibt. Ich möchte allerdings einen anderen Weg gehen. Ich halte die Rechtsnorm welche Verzugszinsen verbietet für verfassungswidrig und europarechtswidrig (z.B. Art. 4 Abs.4 BayBesG). Wenn die Verfassungswidrigkeit Bzw. EU-Rechtseidrigkeit festgestellt wurde gilt sofort 288 BGB.

Wenn du viel Zeit hast, kannst du dir ja mal das durchlesen:
I. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG VON ARTIKEL 1 DES PROTOKOLLS Nr. 1

19. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung seines Rechts auf friedliche Nutzung seines Eigentums, wie es in Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 garantiert ist, der lautet:

„Jede natürliche oder juristische Person hat das Recht, dass ihr Eigentum respektiert wird. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, außer aus Gründen des öffentlichen Interesses und unter den im Gesetz und den allgemeinen Grundsätzen des Völkerrechts vorgesehenen Bedingungen.

Die vorstehenden Bestimmungen berühren nicht das Recht der Staaten, solche Gesetze durchzusetzen, die sie für notwendig erachten, um die Nutzung von Eigentum im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln oder die Zahlung von Steuern oder anderen Beiträgen oder Mandeln sicherzustellen. »

A. Zur Zulässigkeit

20. Der Gerichtshof stellt fest, dass der Fall derzeit beim High Court anhängig ist und über die Berufung entschieden wird, nachdem er vom Kassationsgericht verwiesen wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht angegeben, ob er Schritte vor diesem Gericht unternommen hat. Das Gericht stellt jedoch fest, dass das Oberste Gericht, wenn es erneut mit dem Fall befasst wird, den Schlussfolgerungen des Kassationsgerichts Folge leisten und den Beschwerdeführer abweisen muss. Es scheint daher, dass der Beschwerdeführer, der die Sache an den Gerichtshof verwiesen hat, obwohl das Verfahren noch nicht offiziell beendet wurde, diese Verweisung auf die Tatsache stützt, dass das Verweisungsverfahren keine Chance auf einen Erfolg zu seinen Gunsten habe. Das Gericht hält diesen Ansatz für angemessen. Unter diesen Umständen muss berücksichtigt werden, dass die endgültige interne Entscheidung in diesem Fall das Urteil des Plenums des Kassationsgerichtshofs ist (siehe in diesem Sinne, neben vielen anderen, Kyriakakou und Kyriakakos gegen Griechenland (Entschdg.) , Nr. 21813/02, 19. Mai 2005).

21. Der Gerichtshof stellt ferner fest, dass diese Rüge nicht offensichtlich unbegründet im Sinne von Artikel 35 Abs. 3 der Konvention ist. Das Gericht stellt außerdem fest, dass keine weiteren Unzulässigkeitsgründe vorliegen. Es ist daher für zulässig zu erklären.

PB. In der Sache

22. Die Regierung behauptete, der Beschwerdeführer sei nicht Eigentümer von „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1, da er keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung erwirkt habe, mit der der Staat zur Zahlung eines Zinssatzes von mehr als 6 % verurteilt worden sei. . Im Gegenteil, das nationale Oberste Gericht lehnte diesen Antrag im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung zu diesem Thema unwiderruflich ab.

23. Im Übrigen macht die Regierung geltend, dass ein Eingriff in den Anwendungsbereich von Artikel 1 Absatz 2 des Protokolls Nr. 1 falle, gesetzlich vorgesehen sei und einen angemessenen Ausgleich mit dem verfolgten Ziel des Allgemeininteresses herstelle In diesem Fall geht es um den Schutz des Erbes eines öffentlichen Krankenhauses. Die Regierung fügt hinzu, dass die Inflationsrate im betreffenden Zeitraum zwischen 2,6 und 3,6 % schwankte; Daher haben die angerufenen Gerichte durch die Festsetzung des Verzugszinssatzes auf 6 % den Wert der Schulden des Beschwerdeführers nicht gemindert, sondern im Gegenteil erhöht.

24. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Kassationsgericht sein Recht auf Erhebung von Verzugszinsen eindeutig anerkannt habe und dass das Oberste Gericht aus diesem Grund in einem zweiten Schritt die Rechtmäßigkeit des streitigen Eingriffs überprüft habe. Er behauptet, er könne daher behaupten, zumindest eine „berechtigte Hoffnung“ auf die tatsächliche Wahrnehmung eines Eigentumsrechts zu haben. Er verweist in diesem Zusammenhang auf die Umkehrung der Rechtsprechung in der Sache (siehe Rdnr. 16 oben), die ebenfalls für seine Thesen spreche.

25. Der Kläger macht geltend, dass die Festlegung des Verzugszinssatzes auf 6 %, während der für Privatpersonen geltende Zinssatz zum maßgeblichen Zeitpunkt zwischen 23 % und 27 % schwankte, den Wert seiner Schulden verringert habe, ohne dass dies durch ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel gerechtfertigt sei . Er weist darauf hin, dass der Satz von 6 % pro Jahr im Gesetzesdekret Nr. 496/1974 vorgesehen ist, bei dem es sich um ein Gesetz handelt, das wenige Tage vor dem Sturz der Obristendiktatur in Griechenland verabschiedet wurde und das Wort für Wort wiederholt Ursprüngliche Bestimmung, ein Gesetz aus dem Jahr 1909. Ihm zufolge zielt diese Maßnahme nur darauf ab, die schlechte Verwaltung juristischer Personen nach griechischem öffentlichem Recht zu verschleiern und stört das gerechte Gleichgewicht, das zwischen dem Schutz des Rechts auf Achtung des Eigentums und den Anforderungen von herrschen sollte das allgemeine Interesse.

26. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs enthält Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 drei verschiedene Normen: Die erste, die im ersten Satz des ersten Absatzes zum Ausdruck kommt und allgemeiner Natur ist, legt den Grundsatz der Achtung fest Eigentum ; der zweite, der im zweiten Satz desselben Absatzes erscheint, zielt auf den Eigentumsentzug ab und macht ihn von bestimmten Bedingungen abhängig; Was den dritten Punkt angeht, der im zweiten Absatz aufgeführt ist, erkennt er die Befugnis der Staaten an, unter anderem die Verwendung von Gütern im Einklang mit dem Allgemeininteresse zu regeln. Dabei handelt es sich jedoch nicht um Regeln, die keinen Zusammenhang zwischen ihnen aufweisen. Der zweite und der dritte beziehen sich auf konkrete Beispiele von Verletzungen von Eigentumsrechten; Daher müssen sie im Lichte des im ersten verankerten Grundsatzes interpretiert werden.

27. Der Gerichtshof erinnert ferner daran, dass „Eigentum“ im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 entweder „aktuelles Eigentum“ sein kann (siehe neben vielen anderen Urteil Van der Mussele gegen Belgien, Urteil vom 23. November 1983, Serie A Nr. 70, S. 23, § 48), d. h. Vermögenswerte, einschließlich Schulden, aufgrund derer ein Antragsteller behaupten kann, dass er zumindest eine „berechtigte Hoffnung“ auf den tatsächlichen Genuss eines Eigentumsrechts hat (Malhous gegen Czech Republik (Entschdg.) [GK], Nr. 33071/96, ECHR 2000-XII; Kopecký gegen die Slowakei [GK], Nr. 44912/98, § 35, ECHR 2004-IX).

28. Im vorliegenden Fall erkannten die angerufenen Gerichte an, dass das Krankenhaus gegenüber dem Beschwerdeführer Schulden in Höhe von 4.806 Euro hatte und dass dieser Betrag um Verzugszinsen zu erhöhen sei. Sie hatten dem Beschwerdeführer daher eine Schuld in Bezug auf Verzugszinsen geschaffen, die hinreichend nachgewiesen war, um zahlbar zu sein (siehe insbesondere Stran und Stratis Greek Refineries Andreadis gegen Griechenland, Urteil vom 9. Dezember 1994, Serie A Nr. 301-B, S. 84, § 59). Es stellt sich daher die Frage, ob die Diskrepanz zwischen dem für Staatsschulden geltenden Verzugszinssatz und dem für individuelle Schulden geltenden Verzugszinssatz dazu geführt hat, dass dem Antragsteller ein Schaden entstanden ist, der gegen die Anforderungen von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 verstößt (siehe mutatis mutandis, Aktaş und andere gegen die Türkei, Nr. 19264/92, §§ 32-34, 30. Januar 2001).

29. Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass das Krankenhaus, gegen das der Beschwerdeführer Klage erhoben hat, in diesem Fall nicht als Träger öffentlicher Gewalt aufzutreten hatte, sondern einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt war. Tatsächlich entstand der Streit im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsvertrags, bei dem das Krankenhaus in der Lage sein musste, gegenüber seinen Mitarbeitern unbedingt die gleichen Pflichten zu übernehmen wie andere Arbeitgeber in der Privatwirtschaft.

B.Su30. Der Gerichtshof erkennt an, dass juristische Personen des öffentlichen Rechts bei der Ausübung ihrer Aufgaben Vorrechte und Immunitäten genießen können, die es ihnen ermöglichen, ihre öffentlich-rechtlichen Aufgaben wirksam zu erfüllen. Sie ist jedoch der Ansicht, dass die bloße Zugehörigkeit zur Struktur des Staates allein nicht ausreicht, um unter allen Umständen die Anwendung staatlicher Privilegien zu legitimieren, sondern dass sie für die ordnungsgemäße Ausübung öffentlicher Aufgaben erforderlich sein muss (siehe mutatis mutandis Beer und Regan gegen Deutschland [CG], Nr. 28934/95, §§ 53 und 57, 18. Februar 1999; Hirschhorn gegen Rumänien, Nr. 29294/02, §§ 92-100, 26. Juli 2007).

31. Der Gerichtshof kann jedoch der These der Regierung nicht folgen, wonach die Differenzierung bei der Festlegung des Verzugszinssatzes im vorliegenden Fall für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Krankenhauses unerlässlich sei. Wie das Oberste Gericht von Athen und die Richter des Kassationsgerichtshofs in ihrer abweichenden Meinung klar zum Ausdruck gebracht haben (siehe Absätze 9 und 13 oben), kann das einfache Finanzinteresse der juristischen Person des öffentlichen Rechts nicht mit einem öffentlichen oder allgemeinen Interesse gleichgesetzt werden kann die Verletzung des Rechts auf Achtung des Eigentums des Gläubigers, die die umstrittene Regelung mit sich bringt, nicht rechtfertigen. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Regierung keinen anderen vernünftigen und objektiven Grund vorbringt, der die Unterscheidung im Hinblick auf die Anforderungen von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 rechtfertigen könnte (siehe mutatis mutandis, Larkos gegen Zypern, Nr. 29515). /95, § 31, ECHR 1999-I).

32. Diese Elemente reichen für den Gerichtshof aus, um zu dem Schluss zu kommen, dass die Festsetzung der vom Krankenhaus, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, geschuldeten Verzugszinsen, die fast viermal niedriger waren als die, die für denselben Zeitraum für Privatpersonen galten, einen Verstoß gegen das Gesetz darstellte Recht des Antragstellers auf Achtung seines Eigentums im Sinne von Artikel 1 des Protokolls Nr. 1.

Daher lag ein Verstoß gegen diese Bestimmung vor.

II. ZUR BEHAUPTETEN VERLETZUNG VON ARTIKEL 6 ABSATZ 1 DER KONVENTION

33. Der Beschwerdeführer rügt außerdem einen Verstoß gegen den Grundsatz der Waffengleichheit. Er macht geltend, dass kein Ziel des öffentlichen Interesses die Bevorzugung der Gegenpartei, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, bei der Festsetzung des Verzugszinssatzes rechtfertige. Er beruft sich auf Artikel 6 Abs. 1 der Konvention, dessen maßgebliche Teile wie folgt lauten:

„Jeder hat das Recht, dass sein Fall fair (...) von einem Gericht (...) verhandelt wird, das (...) Streitigkeiten über seine bürgerlichen Rechte und Pflichten entscheidet (...)“

Zur Zulässigkeit

34. Der Gerichtshof erinnert daran, dass der Grundsatz der Waffengleichheit – eines der Elemente des umfassenderen Konzepts eines fairen Verfahrens – erfordert, dass jeder Partei eine angemessene Gelegenheit gegeben wird, ihren Fall unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine Situation bringen, in der sie sich nicht in einer Situation befindet, in der sie sich befindet klarer Nachteil gegenüber der Gegenpartei (siehe unter anderem Platakou gegen Griechenland, Individualbeschwerde Nr. 38460/97, § 47, ECHR 2001-I).

35. Im vorliegenden Fall konnte der Beschwerdeführer jedoch ungehindert alle Argumente vorbringen, die er für die Verteidigung seiner Interessen für relevant hielt. Seine Verfahrensrechte wurden in gleicher Weise wie die des Krankenhauses gewahrt und ihm wurden keine Verfahrensvorteile vorenthalten, die diesem genossen hätten. Tatsächlich beziehen sich die Behauptungen des Klägers ausschließlich auf die Begründetheit des Rechtsstreits und sind nicht geeignet, den Grundsatz der Waffengleichheit ins Spiel zu bringen.

36. Daraus folgt, dass diese Rüge offensichtlich unbegründet ist und gemäß Artikel 35 Absätze 3 und 4 der Konvention zurückzuweisen ist.

III. ÜBER DIE ANWENDUNG VON ARTIKEL 41 DES ÜBEREINKOMMENS

37. Gemäß Artikel 41 der Konvention gilt:

„Stellt der Gerichtshof fest, dass ein Verstoß gegen die Konvention oder ihre Protokolle vorliegt, und erlaubt das innerstaatliche Recht der Hohen Vertragspartei die Beseitigung der Folgen dieses Verstoßes nur unvollkommen, gewährt der Gerichtshof der geschädigten Partei ggf , einfach Zufriedenheit. »

A. Schade

1. Sachschaden

38. Für den materiellen Schaden verlangt der Kläger Verzugszinsen gemäß den Sätzen, die im Gesetz Nr. 876/1979 über Zinssätze für Schulden zwischen Privatpersonen oder Schulden von Privatpersonen gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts vorgesehen sind. Anhand von Tabellen, in denen die vom 15. Februar 1998 bis zum 31. Dezember 2007 geltend gemachten Beträge berechnet werden, beziffert er diesen Betrag auf 6.572,41 Euro (EUR).

39. Die Regierung beanstandet die von der Klägerin angewandte Berechnungsmethode und macht geltend, dass der in dieser Rubrik zugewiesene Betrag 1.174,64 Euro nicht überschreiten dürfe; Dieser Betrag entspricht der Zinsdifferenz, die sich aus dem zwischen Privatpersonen geltenden Zinssatz für den Zeitraum vom 5. Dezember 2000 (Datum, an dem der Kläger seine Berufung der Gegenpartei mitgeteilt hat) bis zum 12. Januar 2006 (Datum des Urteils Nr. 3) ergibt /2006 der Plenarsitzung des Kassationsgerichts) und der Satz von 6 %.

40. Der Gerichtshof erinnert daran, dass ein Urteil, mit dem ein Verstoß festgestellt wird, für den beklagten Staat die rechtliche Verpflichtung mit sich bringt, den Verstoß zu beenden und seine Folgen zu beseitigen, um so weit wie möglich die Situation vor diesem Verstoß wiederherzustellen (Iatridis v. Griechenland (gerechte Genugtuung) [GK], Nr. 31107/96, § 32, ECHR 2000-XI).

41. Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof zunächst fest, dass nicht behauptet wurde, dass der Beschwerdeführer Zinsen erhalten habe. Es ist daher erforderlich, ihm die von den nationalen Gerichten zugewiesenen Kapitalbeträge festzusetzen und zu verzinsen; Das Argument der Regierung, der Kläger habe nur Anspruch auf die sich aus den beiden anwendbaren Zinssätzen ergebende Differenz, wäre stichhaltig gewesen, wenn der Kläger bereits Zinsen in Höhe von 6 % erhalten hätte. Darüber hinaus sieht der Gerichtshof in Bezug auf das dies a quo der Zinsberechnung keinen Grund, von der Entscheidung der nationalen Gerichte abzuweichen, die diese Frist auf den Tag festgelegt haben, der auf den Tag folgt, an dem jede Forderung fällig wird (siehe Absätze). 7 und 9 oben). Schließlich weist der Gerichtshof in Bezug auf das Dies ad quem darauf hin, dass die Verzugszinsen dazu dienen sollen, den Schaden auszugleichen, der dem Gläubiger durch die verspätete Erfüllung seiner Verpflichtung zur Schuldenbegleichung durch den Schuldner entstanden ist; Solange der Antragsteller die betreffenden Beträge noch nicht erhalten hat, besteht daher kein triftiger Grund, diesen Tag als Datum der Verkündung des Urteils Nr. 3/2006 festzulegen, wie die Regierung vorgeschlagen hat.

42. In Anbetracht des Vorstehenden ist der Gerichtshof der Auffassung, dass dem Beschwerdeführer der gesamte geforderte Betrag, gerundet auf 6.572 EUR, zugesprochen werden sollte.

2. Moralischer Schaden

43. Der Beschwerdeführer fordert außerdem 3.000 Euro für den ihm angeblich entstandenen moralischen Schaden.

44. Die Regierung macht geltend, dass die Feststellung eines Verstoßes allein eine ausreichende gerechte Entschädigung für den immateriellen Schaden darstellen würde.

45. Im vorliegenden Fall ist der Gerichtshof der Ansicht, dass der moralische Schaden durch die Feststellung einer Verletzung dieses Urteils ausreichend ausgeglichen wird.

B. Gebühren und Auslagen

46. Der Beschwerdeführer beantragt außerdem mit entsprechenden Rechnungen 2.299,85 EUR für Kosten und Auslagen vor dem Obersten Gerichtshof und dem Kassationsgericht sowie 5.000 EUR für Kosten und Auslagen vor dem Gericht.

47. Die Regierung behauptet, dass dieser Antrag übertrieben und ungerechtfertigt sei und fordert den Gerichtshof auf, ihn abzulehnen. Alternativ weist er darauf hin, dass der in dieser Rubrik vorgesehene Betrag 2.000 Euro nicht überschreiten darf.

48. Der Gerichtshof erinnert daran, dass die Zuerkennung von Kosten und Auslagen gemäß Artikel 41 voraussetzt, dass ihre Realität, ihre Notwendigkeit und darüber hinaus die Angemessenheit ihres Satzes nachgewiesen wurden (Iatridis gegen Griechenland, oben zitiert, § 54). Im vorliegenden Fall hält das Gericht unter Berücksichtigung der ihm vorliegenden Informationen und der oben genannten Kriterien den Betrag von 4.000 EUR aller Kosten zusammen für angemessen und spricht ihn dem Beschwerdeführer zu, zuzüglich etwaiger von ihm geschuldeter Beträge Letzteres als Entschädigung. Steuer.

C. Verzugszinsen

49. Der Gerichtshof hält es für angemessen, den Verzugszinssatz anhand des um drei Prozentpunkte erhöhten Zinssatzes der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zu modellieren.

AUS DIESEN GRÜNDEN IST DER GERICHTSHOF EINSTIMMIG:

1. Die Klage wird im Hinblick auf die Rüge betreffend das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Eigentums für zulässig und im Übrigen für unzulässig erklärt.

 

2. stellt fest, dass ein Verstoß gegen Artikel 1 des Protokolls Nr. 1 vorliegt;

 

3. ist der Auffassung, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention im vorliegenden Fall eine ausreichende gerechte Entschädigung für etwaige moralische Schäden darstellt, die dem Beschwerdeführer möglicherweise entstanden sind;

 

4. Gesagt

a) dass der beklagte Staat dem Beschwerdeführer innerhalb von drei Monaten ab dem Tag, an dem das Urteil gemäß Artikel 44 Abs. 2 der Konvention rechtskräftig wird, 6.572 EUR (sechstausendfünfhundertzweiundsiebzig Euro) für Material zahlen muss Schadensersatz und 4.000 EUR (viertausend Euro) für Kosten und Auslagen zuzüglich etwaiger Steuerschulden des Antragstellers auf den letztgenannten Betrag;

b) dass diese Beträge ab Ablauf der genannten Frist bis zur Zahlung mit einem einfachen Zinssatz in Höhe des in diesem Zeitraum geltenden Zinssatzes der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank zuzüglich drei Prozentpunkten verzinst werden;

 

5. Lehnt den Antrag auf gerechte Genugtuung für den Rest ab.

Ausgefertigt in Französisch, dann schriftlich mitgeteilt am 22. Mai 2008, in Anwendung von Artikel 77 §§ 2 und 3 der Verordnung

Bastel

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« Antwort #9625 am: 18.01.2024 19:02 »
Die müßen uns ja alle für blöd halten...... :-\

Die sind nicht umsonst bei 13%.

Ozymandias

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« Antwort #9626 am: 18.01.2024 19:12 »
@lotsch
Das "Zinsproblem" könnte man mit einer Normerlassklage in eine Besoldungsklage einarbeiten.
Der Begriff Normerlassklage könnte zum gewünschten Ziel führen, ist aber auch nicht einfach. Einfach mal zu diesem Begriff recherchieren.

@ Ozymandias
danke für den Hinweis, Normerlassklage, was es nicht alles gibt. Ich möchte allerdings einen anderen Weg gehen. Ich halte die Rechtsnorm welche Verzugszinsen verbietet für verfassungswidrig und europarechtswidrig (z.B. Art. 4 Abs.4 BayBesG). Wenn die Verfassungswidrigkeit Bzw. EU-Rechtseidrigkeit festgestellt wurde gilt sofort 288 BGB.


Ich habe es nur überflogen. Derzeit ist es aber auch so, dass Beamte deren Bezüge überzahlt werden, auch keine Zinsen dafür zahlen müssen, wenn ich es richtig sehe?

Der Fall der Überzahlung dürfte aber weitaus seltener sein. Eine solche Klage  wegen Verzugszinsen würde den richtigen Klageantrag voraussetzen, aus meiner Sicht wäre das die Normerlassklage. Ist auch eine Form der Feststellungsklage. Das Streitwertrisiko könnte dann 2 mal 5.000 Euro (2x483 Euro) betragen. Wäre also überschaubar.

"Dem entspricht es, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ansprüche auf Erlass oder Änderung gesetzlicher Rechtsnormen nur höchst ausnahmsweise in Betracht kommen (vgl. VG Freiburg, B.v. 14.9.2020 - 2 K 2971/20 - juris Rn. 11 m.w.N.). Mit dem Ausnahmecharakter der Normerlassklage wird der im Gewaltenteilungsgrundsatz begründeten Trennung der rechtsetzenden und der rechtsprechenden Organe Rechnung getragen (vgl. VG München, B.v. 22.10.2020 - M 26a E 20.5020 - juris Rn. 23)."

vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 29.01.2021 - Au 9 E 21.138

Gerade bei Klagen, die wie in dem Brandenburger-Fall vor dem BVerfG 20 bis 24 Jahre Nachzahlungen enthalten könnten, könnte man durchaus einen Verstoß gegen Artikel 14 GG rügen. Das "Eigentum" wird durch die Geldentwertung und ultralange Verfahrensdauer massiv beschädigt.

Ich weiß nicht ob man da nicht auch Schadensersatz oder Verzugsschaden daraus machen könnte.
Wäre man von Anfang richtig besoldet worden, hätte man z.B. seinen Hauskredit schneller abzahlen können oder seine Sparrate für Investments erhöhen können. Da wäre man dann in der Beweispflicht. Fast jeder Beamte, dem seine Bezüge durch verfassungswidrige Gesetze vorenthalten wurde, hat einen Schaden in dieser Richtung, für den normalerweise Verzugszinsen oder Prozesszinsen vorgesehen sind.

Davor hatte ich ja eher auf die Verzögerungsrügen/Verzögerungsbeschwerden für den Schadensausgleich spekuliert. Man muss aber keine Tomaten auf den Augen haben, eine Normerlassklage ist auch nicht einfach durchzubekommen. Anhörungsrügen existieren z.B. auch nur auf dem Papier als Möglichkeit, bei den meisten Gerichtsarten sind nur 1% erfolgreich, d.h. aber nicht unbedingt, dass sich dadurch das Ergebnis ändert.

Im Prinzip hat man da keine Chance, den Schaden hat man aber trotzdem.


Einigung2023

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« Antwort #9628 am: 18.01.2024 21:20 »
https://www.abgeordnetenwatch.de/profile/johann-saathoff/fragen-antworten/amtsangemesse-alimenation-2024-wann-koennen-wir-endlich-damit-rechnen-wir-warten-immerhin-mehr-als-1-jahr

Wie soll man das jetzt einordnen? 2 SPD Mitglieder lassen sich dahingehend ein, dass zum Ende des Monats der Entwurf ins Kabinett gehen soll. Nun wieder diese Antwort

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9629 am: 18.01.2024 21:37 »
Am Ende passiert wieder garnix.

Es bleibt spannend was zuerst kommt, ein neues Urteil aus Karlsruhe oder einmal wieder ein verfassungswidriges Gesetz von der Ampel.