Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3856057 times)

Bundesdienstler

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9690 am: 20.01.2024 07:58 »
Gleiche Situation bei mir, nur mit drei Kindern. Zwei davon im Studium. Habe seit 2017 Widerspruch gegen die Familienzuschläge eingelegt und erwarte nun endlich mal eine Nachzahlung, die mir dann zur Hälfte wegen der Steuern wieder abgenommen wird. Wie lange sollen wir denn noch warten? Bin total enttäuscht wegen der ständigen Verzögerungen!!!

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9691 am: 20.01.2024 08:24 »
Studierende Nachkommen dürfen sich gerne an ihren Lebenshaltungskosten beteiligen, ist zumindest meine Meinung. Habe ich selbst auch geschafft und bin trotzdem sehr gut durch einen MINT Studiengang gekommen. Da sehe ich tatsächlich auch nicht den Dienstherren in der Pflicht. Nachher kommt noch jemand auf die Idee die „Kinder“ nach Oxford zu schicken und zu verlangen dafür müsse der Dienstherr aufkommen.

Hummel2805

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9692 am: 20.01.2024 08:34 »
Ich bin auch entsetzt von dieser Regierung, aber man kann ja an der Wahlurne dementsprechend handeln.
Aber zurück zum AEZ, ich hoffe das der Castellucci als Vorsitzender des Innenausschusses Recht behält und das Ding in den nächsten Wochen ins Kabinett geht.
Und dann wäre wichtig, dass die Sache bis zur Sommerpause im Bundesgesetzblatt steht, denn nach den Landtagswahlen in Ostdeutschland werden so viele politische "Fliegkräfte" freigesetzt, dass die Regierung aus dem Amt gejagt werden wird und es zu sofortigen Neuwahlen kommt.
Die SPD kämpft in Sachsen und Thüringen mit der 5% Hürde, dass ist schon Wahnsinn und in Brandenburg steht man in Umfragen als 3. Kraft sogar in der CDU. Brandenburg ist seit 1990 immer SPD Land gewesen und wenn die dann den MP verlieren, dann hat das massive Auswirkungen. Die AFD seht ihr selber steht in den Umfragen in Sachsen bei 32% und in Thüringen bei 35%. Und da werden noch einige umschauen, dass ist fast noch zu niedrig bewertet, denn wenn man mit den Menschen in Thüringen spricht, glaube ich das Höcke 40% + X und MP wird.
In Sachsen und Brandenburg wird das noch knapp mit sogenannten Deutschlandkoalitionen (alle Parteien außer AFD) verhindern. Aber bundespolitisch wäre die Regierung und vor allen Dingen der Bundeskanzler politisch am Ende.
Deshalb wäre es wichtig, dass beim AEZ bis Juni alles steht, drückt mal hier fest die Daumen! 

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9693 am: 20.01.2024 09:07 »
Ich glaube nicht, dass die Regierung nach den sicheren Debakeln der Landtagswahlen sich auflösen wird. Gründe dafür gäbe es bereits genug, es gibt (nach deren Ansicht) aber keine Alternative. Tatsächlich wäre es ja auch politischer Harakiri. Daher werden die das so oder so bis zur Bundestagswahl durchziehen. Dead "man" walking.

Ergänzung: Harakiri hat was mit Ehre zu tun, schon daher ausgeschlossen  :D

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9694 am: 20.01.2024 09:29 »
Nochmal PS:

Der politische Auftrag Pensionen zu senken - läuft!  Und fast keiner merkt´s😁

Die federführenden Damen und Herren im Ministerium haben sich gewiss eine fette Prämie verdient.

Zur Versorgung kann es eigene Rechtsprechung geben. Dazu sind eigene Verfahren vor dem BVerfG anhängig.
Das ganze kann auch stark nach hinten losgehen.
Die 15% überhalb der Grundsicherung hat man so erfunden. Die ehemals 75%, bzw. heute 71,75% ebenso. Was genau dort rausgerechnet wurde, weiß heute niemand mehr. Man hat etwas weniger Fahrtkosten und Werbungskosten, Mieten, Familie und Co. bleiben aber bestehen. Besonders auch wenn ein Beamter erwachsene behinderte Kinder hat. Da gibt es quasi nichts zusätzlich.

Zitat
Unabhängig davon, dass aktuell noch keine Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur verfassungsmäßig erforderlichen Höhe der Alimentation von Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten existiert, gehe man beim z.B. bei der Gewerkschaft BBW davon aus, dass die aktuellen höchstrichterlichen Kriterien für eine verfassungsrechtliche Unteralimentation nicht nur für die aktiven Beamtinnen und Beamten gelten, sondern auch im Versorgungsbereich.
Was bei 100 % Besoldung als unteralimentiert gelte, müsse schließlich auch bei einem Versorgungshöchstsatz von maximal 71,75 % so gelten.
Es fällt jedoch auch immer noch die Kürzung des Ruhegehalts von 75 % auf höchstens 71,75 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926) ins Gewicht. Diese Kürzung ist zwar – isoliert betrachtet als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft worden (vgl. BVerfG, Urt. v. 27.9.2005, 2 BvR 1387/02, BVerfGE 114, 258). Jedoch führt die Absenkung des Pensionsniveaus und die daraus resultierende Notwendigkeit eines erhöhten Eigenanteils an der Altersvorsorge − gerade angesichts einer steigenden Lebenserwartung − zu einer weiteren Aufzehrung der Bezüge mit der Folge, dass die Gewährleistung eines der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalts der Beamten nicht mehr zweifelsfrei sichergestellt ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 5.5.2015, 2 BvL 17/09, BVerfGE 139, 64, juris Rn. 158).

Irgendwo mal raus kopiert. Koppelt man die Pensionen von der Besoldung wegen irgendeinem Urteil ab, dann geht die Tendenz aufgrund der geringen Renten ganz stark nach unten.

Aus dem Urteil des Zweiten Senats vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 -:
Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 <112 f., 115>; 39, 196 <200>).
Hier finde ich besonders den Verweis auf Art. 14 GG interessant, auch bezüglich Verzugszinsen.

c) Die absehbare Verringerung des Versorgungsniveaus ist im Hinblick auf die Entwicklung des Alterseinkommens der Rentner, nicht jedoch wegen des Anstiegs der Versorgungsausgaben gerechtfertigt. Die Reform der Beamtenversorgung geht zwar über die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Rentenreform 2001 hinaus. Sie hält sich aber noch in den Grenzen des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums.
Das zeigt, dass das BVerfG eine genaue Vorstellung des gesetzgeberischen Beurteilungsspielraums hat, und dieser bereits 2001 fast überschritten wurde. Ohne eine weitere Rentenreform dürfte es m.E. keine weitere Verringerung des Versorgungsniveaus für Beamte geben, auch nicht durch eine Verringerung des Maßstabs der Besoldung.

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9695 am: 20.01.2024 10:16 »
Gleiche Situation bei mir, nur mit drei Kindern. Zwei davon im Studium. Habe seit 2017 Widerspruch gegen die Familienzuschläge eingelegt und erwarte nun endlich mal eine Nachzahlung, die mir dann zur Hälfte wegen der Steuern wieder abgenommen wird. Wie lange sollen wir denn noch warten? Bin total enttäuscht wegen der ständigen Verzögerungen!!!

Studierende Kinder, die Geld Kosten ?!

Ja, Mensch… das ist doch selbstgemachtes Leid.
Denkt doch mal an den Dienstherrn und die Nachwuchsprobleme.

Steckt euer Kind in eine Laufbahnausbildung des gehobenen technischen / nichttechnischen Dienstes. Und zack sind  eure Kosten fast weg. Der Nachwuchs bekommt Anwärterbezüge und muss für seine PKV selbst aufkommen. Meist günstige Kost & Logie an den Hochschulen. 
Und ihr könnt weiterhin das Kindergeld kassieren.

Man man man ;)


Achso das soll Ironie sein


techBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9696 am: 20.01.2024 11:35 »
Guten Tag,
ich habe zwischen Weihnachten und Neujahr Widerspruch gegen die Alimentierung bei der BAV in Münster eingelegt und habe folgendes Muster aus dem Sammelthread https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120049.15.html von Antwort #25 verwendet:
Zitat
Absender




An das

Bundesverwaltungsamt

                                 30.11.2022

Personalnummer: XXX
Widerspruch gegen die Besoldung im Jahr 2022


Sehr geehrte Damen und Herren,

gegen die Höhe meiner Dienstbezüge für das Jahr 2022 lege ich vorsorglich
   
Widerspruch
ein und beantrage,

mich rückwirkend zum 1. Januar 2022 amtsangemessen zu alimentieren,

ferner,

   das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.

Begründung:

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.
Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegen-den Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht ein-gehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.

In diesem Zusammenhang ist auch die aktuelle Inflation (10,4 % im Oktober 2022) zu berücksichtigen, der für den Bund keine Besoldungsanpassung gegenübersteht. Die-se Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken. Diese Bedenken werden auch – mit Blick auf das sog. „Abstandsgebot“ – durch Einführung des Bürgergeldes weiter vertieft und verschärft. Zumindest in unteren Besoldungsstufen wird der notwendige Abstand zu staatlichen Sozialleistungen nicht mehr gewahrt. Von einer amtsangemessenen Besoldung kann nicht mehr gesprochen werden.

Wenngleich die oben genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

Während die Länder nunmehr zumindest versuchen, den Anforderungen an eine verfassungsgemäße Besoldung gerecht zu werden, bleibt der Bundesgesetzgeber bislang untätig.

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2022 einzulegen. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass mein Antrag alle Besoldungsbestandteile i. S. des § 1 Abs. 2 und 3 BBesG umfasst, auch familienbezogene Bestandteile.

Außerdem beantrage ich, den Widerspruch bis zu einem Abschluss der noch offenen Verfahren ruhen zu lassen (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).
Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.


Mit freundlichen Grüßen

"

ich habe nun Anfang des Jahrs 2024 eine Kurzmitteilung der BAV sowie meinen zuvor gesendeten Brief zurück erhalten.
Inhalt der Kurzmitteilung:
Die beigelegten Unterlagen erhalten Sie als
  • Irrläufer

Bemerkungen:
 "... Sehr geehrte/r xxx, bitte reichen Sie den Widerspruch gegen die Besoldung be Ihrem Dienstherren Personalstelle ein".
Ist dies korrekt? Ich dachte man solle den Widersproch an die Besoldungsstelle (=BAV?) schicken und nicht an die Personalstelle?
Gestempelt wurde der Widerspruch von der Bundesstelle für Verwaltungsdienstleitungen - Pensionsfessetzungs- und Regelungsbehörde und später nochmal mit Bundesstelle für Verwaltungsdienstleitungen - Bezügeservicestelle Münster.

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9697 am: 20.01.2024 12:09 »
Bezügestelle ist schon richtig.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9698 am: 20.01.2024 12:10 »
Der Widerspruch muss an die bezügezahlende Dienststelle gesendet werden. Welche das ist, ist der letzten Bezügemitteilung zu entnehmen.

techBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9699 am: 20.01.2024 13:17 »
Auf der Bezügemitteilung ist rechts eingerahmt "Persönliche / Organisatorische Daten"
Darunter steht:
Auskunft erteilt:
Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleitungen
04941-xxxxx
BESOLDUNGxxx@BAV.BUND.de

Bei der Telefonnummer hatte ich vorher angerufen und mir wurde dann die entsprechende Adresse der BAV in Münster mitgeteilt.

Habe ich damit also den Brief mit dem Widerspruch an die richtige Adresse gesendet?
Falls ja, warum steht in der Kurzmitteilung der BAV Münster ich solle den Widerspruch an die "Personalstelle meines Dienstherren einreichen?
Wer hat recht und wie (gibt es hier eine Grundlage, auf die ich mich berufen kann) mache ich dies dem BAV Münster klar?

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9700 am: 20.01.2024 13:31 »
@techBeamter

Nur zur Info:

Ich bin Pensionär, und meine Besoldung/Ruhestandsbezüge zahlende Behörde ist die BAV in Münster. Ist also auch meine "Dienststelle", da mich meine letzte Dienststelle "abgegeben" hat.

Mein Widerspruch wurde von der BAV/Münster entgegengenommen und bestätigt.

So, vielleicht musst Du Deinen Widerspruch bei deiner tatsächlichen Arbeitsdienststelle einreichen?

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9701 am: 20.01.2024 13:38 »
Studierende Nachkommen dürfen sich gerne an ihren Lebenshaltungskosten beteiligen, ist zumindest meine Meinung. Habe ich selbst auch geschafft und bin trotzdem sehr gut durch einen MINT Studiengang gekommen. Da sehe ich tatsächlich auch nicht den Dienstherren in der Pflicht. Nachher kommt noch jemand auf die Idee die „Kinder“ nach Oxford zu schicken und zu verlangen dafür müsse der Dienstherr aufkommen.

Xap:

1. Mein Kommentar galt in erster Linie den Foristen, die meinten die Boomer Generation hat nicht genug Kinder in die Welt gesetzt.
2. Deinem Standpunkt Studierende können zu ihrem Lebensunterhalt beitragen kann ich zumindest in meinem Fall nicht teilen. Es sind Medizinstudenten und denen fehlt leider die Zeit auch noch nebenbei zu arbeiten. In den Semesterferien dann regelmässig Famulaturen.
Ich finanziere es aber auch gerne, sodass das Studium in der Regelzeit fertig wird. Beklage mich auch nicht. Ja es ist auch nicht Aufgabe des Dienstherrn das Studium der Kinder zu finanzieren. Aber es ist Aufgabe des Diebstherrn mich und uns alle amtsangemessen zu alimentieren und wenn ich den hier angestellten Berechnungen folge, so reden wir bei den kolportierten 27% oder mehr Unteralimentation über erhebliche Beträge.

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9702 am: 20.01.2024 14:21 »
Studierende Nachkommen dürfen sich gerne an ihren Lebenshaltungskosten beteiligen, ist zumindest meine Meinung. Habe ich selbst auch geschafft und bin trotzdem sehr gut durch einen MINT Studiengang gekommen. Da sehe ich tatsächlich auch nicht den Dienstherren in der Pflicht. Nachher kommt noch jemand auf die Idee die „Kinder“ nach Oxford zu schicken und zu verlangen dafür müsse der Dienstherr aufkommen.

Xap:

1. Mein Kommentar galt in erster Linie den Foristen, die meinten die Boomer Generation hat nicht genug Kinder in die Welt gesetzt.
2. Deinem Standpunkt Studierende können zu ihrem Lebensunterhalt beitragen kann ich zumindest in meinem Fall nicht teilen. Es sind Medizinstudenten und denen fehlt leider die Zeit auch noch nebenbei zu arbeiten. In den Semesterferien dann regelmässig Famulaturen.
Ich finanziere es aber auch gerne, sodass das Studium in der Regelzeit fertig wird. Beklage mich auch nicht. Ja es ist auch nicht Aufgabe des Dienstherrn das Studium der Kinder zu finanzieren. Aber es ist Aufgabe des Diebstherrn mich und uns alle amtsangemessen zu alimentieren und wenn ich den hier angestellten Berechnungen folge, so reden wir bei den kolportierten 27% oder mehr Unteralimentation über erhebliche Beträge.

Auch Medizinstudenten können nebenbei arbeiten. Es gibt tausende die das auch machen. Wenn deine Kinder das nicht können/wollen, dann ist das einfach was anderes. Aus deinen vorherigen Beitragen konnte man aber schon eine Menge "Klage" (diesbezüglich) rauslesen, aber Du hast mit deinen Ausführungen/Klarstellungen recht.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9703 am: 20.01.2024 14:44 »
Schon witzig womit ihr euch beschäftigt. Das größte Problem in Deutschland ist fehlender Wohnraum. Daran wurde ja auch nicht gearbeitet als "Geld nichts kostete". Sowohl Deutschland als auch der Welt fehlt eins nicht. Noch mehr Menschen. Niemand zwingt uns, an einer umlagefinanzierten Rente festzuhalten. Und überhaupt, warum ist eine kleine Rente problematisch? Weil man auch im Alter noch horrende Kosten für Miete/Hausunterhalt hat. Das müsste nicht sein.

Aber die Wachstumsideologie ist eben Mainstream. Mehr Menschen, mehr Geld, mehr Schulden, mehr Umwandlung von Natur in Waren, die keiner braucht. Aber genug gejammert, das Recht ist auf unserer Seite und irgendwann wird es nochmal einen ordentlichen Schluck aus der Pulle geben.

Wenns eng wird empfehle ich: Eat the rich. Da sind bei den Boomern ja einige dabei.

Eine ganz einfache Maßnahme übrigens, die man vor Jahrzenten hätte einführen können: Höhere Grunderwerbsteuer ab der zweiten Immobilie.

Ich kenne es aus dem Kollegenkreis so, dass die Boomer im Haus wohnen und ne Wohnung vermieten. Während die Millenials sich entweder vom Vermieter ausnehmen lassen oder ne verottete Bruchbude kaufen.
« Last Edit: 20.01.2024 14:56 von emdy »

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9704 am: 20.01.2024 14:49 »
Moin,

jetzt ist Floki mir zuvorgekommen. Jeder Student kann nebenbei arbeiten und sein Studium schaffen. Der eine mehr, der andere weniger. Das hängt von den persönlichen Umständen, den Zwängen, der Leistungsfähigkeit des Einzelnen und natürlich vom Studiengang ab. Geht nicht, gibt's nicht.

Ich war letztens in einer medizinischen Einrichtung. Dort waren mehrere Studenten als Werkstudenten tätig (s. Flokis Ausführungen). Die haben teilweise nachts gearbeitet. Nicht schön, aber machbar.

Was ich akzeptiere ist deine Meinung, dass deine Kinder das nicht machen müssen sollten - das ist in Ordnung. Das bleibt aber ein privates Thema, ungeachtet der unzureichenden amtsbezogenen Alimentation. Wir z. Bsp. legen Geld an und tragen Vorsorge für evtl. zukünftige Studienambitionen unserer Kinder.