Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4016220 times)

Wasweissdennich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9870 am: 26.01.2024 15:17 »
Aus dem (unverschämten) BBVAngG-E v. 16.01.2023:

"Ab dem Jahr 2024 entstehen finanzielle Mehrbelastungen (auf Basis der derzeit ausgewiesenen AEZ-Beträge) in Höhe von jährlich:

AEZ für Besoldungsempfänger 143,6 Mio €
AEZ für Versorgungsempfänger 4,3 Mio €
Anhebung der Beihilfebemessungssätze 113,0 Mio €

...
Die finanziellen Mehrbelastungen, die durch die Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG entstehen, müssen vorrangig in den jeweiligen Einzelplänen erwirtschaftet werden. Hierfür können Personalmehrausgaben mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen gegen Einsparungen im jeweiligen Einzelplan geleistet werden (sog. unechte Personalverstärkungsmittel). Sofern die Mehrausgaben nicht aus den Einzelplänen gedeckt werden können, können echte Personalverstärkungsmittel beim Bundesministerium der Finanzen beantragt werden (vgl. Haushaltsführungsrundschreiben 2023, Abschnitt 15.14, vom 16. Dezember 2022)."

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9871 am: 26.01.2024 15:24 »
Deshalb wäre absolut auch zeitlich für uns von Nöten, dass der Entwurf noch im Februar in den Deutschen Bundestag geht!

Falsch.

"Für uns" wäre vonnöten, dass der Entwurf schnellstmöglich im Mülleimer landet (und stattdessen eine tatsächliche amtsangemessene Besoldung aufs Gleis gesetzt wird)..

Das wird nicht passieren und das weis hier auch jeder. Lieber fürs erste den Spatz in der Hand als die Taube auf dem Dach.

Wasweissdennich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9872 am: 26.01.2024 15:29 »
Wenn man die ca. 260 Mio. EUR für 2024 aus dem alten Entwurf nimmt und zusätzlich die Nachzahlungen für 2021-2023 berücksichtigt, kommt man auf ca. 1 Mrd. EUR. Die "Verbesserung" im aktualisierten HH beträgt demnach "nur" 450 Mio. EUR, was nicht für eine deutliche Erhöhung der Werte des alten Entwurfs spricht. Bleibt zu hoffen, dass ein Teil der Erhöhungen (die Presse sprach von insg. 1,9 Mrd. EUR) zusätzlich in den aktualisierten Einzelplänen zu finden ist. Falls nicht, dann wird das kein großer Wurf werden.

Wasweissdennich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9873 am: 26.01.2024 15:37 »
Spekulation: Kein Ressort wird die Nachzahlungen in den eigenen HH-Titel aufnehmen wollen. Möglicherweise handelt es sich bei den 1,45 Mrd. EUR "nur" um die Nachzahlungen, während die laufenden Personalkosten (inkl. AEZ 2024) aus dem entsprechenden HH-Titel zu leisten sind.

Oder habe ich was übersehen?

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9874 am: 26.01.2024 15:39 »
Aus dem (unverschämten) BBVAngG-E v. 16.01.2023:

"Ab dem Jahr 2024 entstehen finanzielle Mehrbelastungen (auf Basis der derzeit ausgewiesenen AEZ-Beträge) in Höhe von jährlich:

AEZ für Besoldungsempfänger 143,6 Mio €
AEZ für Versorgungsempfänger 4,3 Mio €
Anhebung der Beihilfebemessungssätze 113,0 Mio €

...
Die finanziellen Mehrbelastungen, die durch die Umsetzung der Beschlüsse des BVerfG entstehen, müssen vorrangig in den jeweiligen Einzelplänen erwirtschaftet werden. Hierfür können Personalmehrausgaben mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen gegen Einsparungen im jeweiligen Einzelplan geleistet werden (sog. unechte Personalverstärkungsmittel). Sofern die Mehrausgaben nicht aus den Einzelplänen gedeckt werden können, können echte Personalverstärkungsmittel beim Bundesministerium der Finanzen beantragt werden (vgl. Haushaltsführungsrundschreiben 2023, Abschnitt 15.14, vom 16. Dezember 2022)."



Im Entwurf vom 19.10.2023 waren die Zahlen für 2024 folgende:

AEZ für Besoldungsempfänger 625,2 Mio. €
AEZ für Versorgungsempfänger 25,8 Mio. €
Anhebung der Beihilfebemessungssätze gab es nicht. 
Anhebung Eingangsbesoldung 8,9 Mio. €


Wasweissdennich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9875 am: 26.01.2024 15:41 »
Danke Einigung2023!
Bei den Zahlen könnte es sich bei den 1,45 Mrd. tatsächlich "nur" um die Nachzahlungen für 2021-2023 handeln. Das stimmt mich optimistischer.

Wasweissdennich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9876 am: 26.01.2024 15:43 »
AEZ für Besoldungsempfänger 625,2 Mio. €
AEZ für Versorgungsempfänger 25,8 Mio. €
Anhebung der Beihilfebemessungssätze gab es nicht.
Anhebung Eingangsbesoldung 8,9 Mio. €

Na klar, dagegen hat sich ja auch die Lobby der privaten Krankenversicherer gewehrt. Die hat im Zweifel mehr Gewicht als die eigenen Beschäftigten ;-)

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9877 am: 26.01.2024 15:44 »
Sind ja ganz schöne €-Unterschiede, die hier gepostet werden?

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9878 am: 26.01.2024 15:45 »
Danke Einigung2023!
Bei den Zahlen könnte es sich bei den 1,45 Mrd. tatsächlich "nur" um die Nachzahlungen für 2021-2023 handeln. Das stimmt mich optimistischer.

Gerne.

Das kommt ganz gut hin.

Aus dem Entwurf vom 19.10.2023 gehen folgende Nachzahlungen hervor,

Ausgleichzahlungen für die Jahre 2021 bis 2023 einmalige Mehrkosten von 1.281,9 Mio. €
Man rechnet für das Jahr 2024 bis zum Inkraftztreten mit 285,6 Mio. €
« Last Edit: 26.01.2024 16:00 von Einigung2023 »

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9879 am: 26.01.2024 15:48 »
AEZ für Besoldungsempfänger 625,2 Mio. €
AEZ für Versorgungsempfänger 25,8 Mio. €
Anhebung der Beihilfebemessungssätze gab es nicht.
Anhebung Eingangsbesoldung 8,9 Mio. €

Na klar, dagegen hat sich ja auch die Lobby der privaten Krankenversicherer gewehrt. Die hat im Zweifel mehr Gewicht als die eigenen Beschäftigten ;-)

Ab 2025 wurden für die Anhebung der Beihilfebemessungssätze 118,2 Mio. € vorgesehen.

Alle Angaben ohne Gewähr. Wie sich den Entwurf seit Oktober 2023 entwickelt hat, kann ich nicht sagen!

Wasweissdennich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9880 am: 26.01.2024 15:49 »
Was wären wir ohne Dein "Insiderwissen, Einigung2023!?
Herzlichen Dank für's Teilen! :)

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9881 am: 26.01.2024 15:50 »
@Wasweissdennich

Aus die Beihilfe im Krankheitsfall könnt ich (nach Erfahrungen von 45 Dienstjahren und etlichen Jahren Pension) gerne verzichten.

Der Bundesdienstherr könnte sich viel administrativen Aufwand sparen, wenn er wie in der Wirtschaft 50% der anrechenbaren Beiträge erstattet, und seine gesamte Beihilfe Administration so langsam auflöst.

Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9882 am: 26.01.2024 15:51 »
Was wären wir ohne Dein "Insiderwissen, Einigung2023!?
Herzlichen Dank für's Teilen! :)

Auch nicht viel schlauer ;)
Falls ich nochmal einen Blick gewährt bekomme, teile ich es mit euch.

Wasweissdennich

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9883 am: 26.01.2024 15:59 »
Ja, Pendler1, es ist aufwändig. Deshalb bin ich froh über die App, die einiges erleichtert. Aber ich weiß auch, dass meine Mutter die Beihilfe irgendwann für meine Oma machen musste, weil die es nicht mehr konnte. Wer wird das für mich tun, wenn ich nicht mehr kann bzw. mir das alles zu viel wird? Eine durchaus berechtigte Frage. Bis dahin werde ich wohl weiterhin fleissig Belege fotografieren und mich trotz allem über die schnellen Termine und die freie Arztwahl freuen. Das soll aber keine Kritik an Deinem Anliegen sein, was ich durchaus verstehe. Nur ist meine Perspektive (noch) eine andere.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9884 am: 26.01.2024 16:08 »
Ja, @Wasweisichdennicht,

ich möchte die PKV für Beamte ja um nichts in der Welt abschaffen, möchte nicht in die GKV (in der ich noch nie war, meine Gattin ist drin) hinein.

Ich möchte nur den doppelten Verwaltungsirrsinn - den du gut beschreibst - abbauen. Der Dienstherr sollte einfach, wie in der Wirtschaft, die Hälfte (oder so) der PKV Beiträge zahlen.