Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4017173 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9900 am: 26.01.2024 19:19 »
Beim BBVAngG geht es doch nur darum die Nachzahlungen auf ein Minimum zu begrenzen. Die die Widerspruch eingelegt haben werden in der Folge negativ beschieden. Die Wenigen, die anschließend Verwaltungsklage erheben, werden den notwendigen Hausmitteln insgesamt nur wenig abverlangen, zumindest was Nachzahlungen angeht.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9901 am: 26.01.2024 19:31 »
Beim BBVAngG geht es doch nur darum die Nachzahlungen auf ein Minimum zu begrenzen. Die die Widerspruch eingelegt haben werden in der Folge negativ beschieden. Die Wenigen, die anschließend Verwaltungsklage erheben, werden den notwendigen Hausmitteln insgesamt nur wenig abverlangen, zumindest was Nachzahlungen angeht.

Mehr ist dem ganzen nicht mehr hinzu zu fügen. Nach dem offensichtlich jahrelangen "Betrug" an den Beamten wird versucht das ganze nun möglichst kostengünstig zu den Akten zu legen. Die Annahme, dass nur eine überschaubare Anzahl betroffener Beamter den Klageweg beschreiten werden ist sicher zutreffend. Und genau das macht das ganze so attraktiv für den Gesetzgeber. Sicher ist dies eine Unterstellung meinerseits was der Gesetzgeber bezweckt aber der Schluss oder Verdacht ist angesichts des bisherigen Handelns der Gesetzgeber nicht von der Hand zu weisen.
Sollte dies dann so sein, ist dies umso beschämender 5wie mit den betroffenen Beamten umgegangen wird bzw werden soll. Die Gesetzgeber setzen dem jahrelangen Vertrauensbruch und Verfassungsbruch dann auch noch die Sahnehaube auf.
Ich hoffe wie viele andere hier das das BVerfG dies den Gesetzgebern um die Ohren haut.

tochris06

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9902 am: 27.01.2024 11:50 »
Halten wir also fest: nach Verabschiedung des Gesetzes wird direkt Klage eingereicht. Alleine die Unterteilung nach Mietstufen macht keinen Sinn. Zudem sollen die Beihilfesätze erst 2025 angepasst werden und keine Nachzahlung erfolgen? Damit gibt der Dienstherr die Rechtswidrigkeit ja schon freiwillig zu...

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9903 am: 27.01.2024 12:08 »
Halten wir also fest: nach Verabschiedung des Gesetzes wird direkt Klage eingereicht. Alleine die Unterteilung nach Mietstufen macht keinen Sinn. Zudem sollen die Beihilfesätze erst 2025 angepasst werden und keine Nachzahlung erfolgen? Damit gibt der Dienstherr die Rechtswidrigkeit ja schon freiwillig zu...

Habe gestern in einem anderen Forum was davon gelesen, dass wohl bei einigen Beihilfestellen schon eine Änderungsverordnung aufgetaucht ist, welche die neue Regelung ab dem 01.04 diesen Jahres vorsieht...

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9904 am: 27.01.2024 12:11 »
Hallo Kollegen,

wenn das alles so durchkommt, sei es denen mit Kindern etc. von Herzen gegönnt.

Nur bitte nicht (Bitte an die Beamtenvertretungen und sonstige „wichtigen“) die ruhestandswirksame Grundbesoldung vergessen!

Die Damen und Herren in den Ministerien sind ja, was Einsparungen anbelangt, nicht ganz blöde 😊

Der Bund braucht in nächster Zeit Geld ohne Ende – unter anderem  um es an die Länder zu verteilen, die an die Bezirke und die an die Kommunen. Denn gerade die Kommunen haben immer höhere Sozialausgaben und sinkend Gewerbesteuern. Da ist bei vielen „Land unter“.

Aber wie gesagt, den Ministerialen/Politikern fallen immer wieder tolle Sachen ein. Ich erinnere an das Jahr 2001:

Versorgungsänderungsgesetz 😉

Nur mal so als Beispiel.

Pendler1

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9905 am: 27.01.2024 12:15 »
PS:

Diese ganze Aktion soll ja kein Pyrrhussieg werden😁😁

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9906 am: 27.01.2024 12:21 »
Halten wir also fest: nach Verabschiedung des Gesetzes wird direkt Klage eingereicht. Alleine die Unterteilung nach Mietstufen macht keinen Sinn. Zudem sollen die Beihilfesätze erst 2025 angepasst werden und keine Nachzahlung erfolgen? Damit gibt der Dienstherr die Rechtswidrigkeit ja schon freiwillig zu...

Habe gestern in einem anderen Forum was davon gelesen, dass wohl bei einigen Beihilfestellen schon eine Änderungsverordnung aufgetaucht ist, welche die neue Regelung ab dem 01.04 diesen Jahres vorsieht...

Hast du da eine Quelle dazu?

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9907 am: 27.01.2024 12:50 »
Ich freue mich ebenfalls, an dem Irrsinn teilhaben zu können ::)

Aktuell läuft das Kindergeld (2 Kinder) sowie die kinderbezogenen Anteile des Familienzuschlags über mich.
Beihilfe ebenfalls mit 70%.
Meine Frau ist auch Bundesbeamtin.

Wenn das Gesetz verabschiedet worden ist, geht die Rechnerei los… wie kann ich das monatliche Einkommen „optimieren“?
Alles so lassen wie gehabt oder die Kinder auf die Frau „umschreiben“, da geringere Besoldung.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9908 am: 27.01.2024 13:24 »
Halten wir also fest: nach Verabschiedung des Gesetzes wird direkt Klage eingereicht. Alleine die Unterteilung nach Mietstufen macht keinen Sinn. Zudem sollen die Beihilfesätze erst 2025 angepasst werden und keine Nachzahlung erfolgen? Damit gibt der Dienstherr die Rechtswidrigkeit ja schon freiwillig zu...

Habe gestern in einem anderen Forum was davon gelesen, dass wohl bei einigen Beihilfestellen schon eine Änderungsverordnung aufgetaucht ist, welche die neue Regelung ab dem 01.04 diesen Jahres vorsieht...

Hast du da eine Quelle dazu?

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Einigung2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9909 am: 27.01.2024 13:59 »
Halten wir also fest: nach Verabschiedung des Gesetzes wird direkt Klage eingereicht. Alleine die Unterteilung nach Mietstufen macht keinen Sinn. Zudem sollen die Beihilfesätze erst 2025 angepasst werden und keine Nachzahlung erfolgen? Damit gibt der Dienstherr die Rechtswidrigkeit ja schon freiwillig zu...

Habe gestern in einem anderen Forum was davon gelesen, dass wohl bei einigen Beihilfestellen schon eine Änderungsverordnung aufgetaucht ist, welche die neue Regelung ab dem 01.04 diesen Jahres vorsieht...

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Macht das Sinn? Der Entwurf ist noch nicht mal im Kabinett und diese Regelung soll ab 01.04.2024 sein?
Auf Seite 604, Antwort #9056, wurde letztmalig über diese Thematik gesprochen. Da hieß es, Softwareumstellung ab 2025.

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9910 am: 27.01.2024 14:06 »
Halten wir also fest: nach Verabschiedung des Gesetzes wird direkt Klage eingereicht. Alleine die Unterteilung nach Mietstufen macht keinen Sinn. Zudem sollen die Beihilfesätze erst 2025 angepasst werden und keine Nachzahlung erfolgen? Damit gibt der Dienstherr die Rechtswidrigkeit ja schon freiwillig zu...

Habe gestern in einem anderen Forum was davon gelesen, dass wohl bei einigen Beihilfestellen schon eine Änderungsverordnung aufgetaucht ist, welche die neue Regelung ab dem 01.04 diesen Jahres vorsieht...

Hast du da eine Quelle dazu?

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Macht das Sinn? Der Entwurf ist noch nicht mal im Kabinett und diese Regelung soll ab 01.04.2024 sein?
Auf Seite 604, Antwort #9056, wurde letztmalig über diese Thematik gesprochen. Da hieß es, Softwareumstellung ab 2025.

Ich wollte es nur mitteilen, Sinn macht das alles nicht  :D

Ich weiß auch nicht, ob's technisch möglich wäre.

MasterOf

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« Antwort #9911 am: 27.01.2024 14:09 »
Halten wir also fest: nach Verabschiedung des Gesetzes wird direkt Klage eingereicht. Alleine die Unterteilung nach Mietstufen macht keinen Sinn. Zudem sollen die Beihilfesätze erst 2025 angepasst werden und keine Nachzahlung erfolgen? Damit gibt der Dienstherr die Rechtswidrigkeit ja schon freiwillig zu...

Habe gestern in einem anderen Forum was davon gelesen, dass wohl bei einigen Beihilfestellen schon eine Änderungsverordnung aufgetaucht ist, welche die neue Regelung ab dem 01.04 diesen Jahres vorsieht...

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Macht das Sinn? Der Entwurf ist noch nicht mal im Kabinett und diese Regelung soll ab 01.04.2024 sein?
Auf Seite 604, Antwort #9056, wurde letztmalig über diese Thematik gesprochen. Da hieß es, Softwareumstellung ab 2025.

Ich wollte es nur mitteilen, Sinn macht das alles nicht  :D

Ich weiß auch nicht, ob's technisch möglich wäre.

Vielleicht ist es ja auch schon eine Vorabinformation für die Beihilfestellen? Evtl soll das BBVAngG zum 01.04.24 in Kraft treten?

Einigung2023

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« Antwort #9912 am: 27.01.2024 14:12 »
Halten wir also fest: nach Verabschiedung des Gesetzes wird direkt Klage eingereicht. Alleine die Unterteilung nach Mietstufen macht keinen Sinn. Zudem sollen die Beihilfesätze erst 2025 angepasst werden und keine Nachzahlung erfolgen? Damit gibt der Dienstherr die Rechtswidrigkeit ja schon freiwillig zu...

Habe gestern in einem anderen Forum was davon gelesen, dass wohl bei einigen Beihilfestellen schon eine Änderungsverordnung aufgetaucht ist, welche die neue Regelung ab dem 01.04 diesen Jahres vorsieht...

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Macht das Sinn? Der Entwurf ist noch nicht mal im Kabinett und diese Regelung soll ab 01.04.2024 sein?
Auf Seite 604, Antwort #9056, wurde letztmalig über diese Thematik gesprochen. Da hieß es, Softwareumstellung ab 2025.

Ich wollte es nur mitteilen, Sinn macht das alles nicht  :D

Ich weiß auch nicht, ob's technisch möglich wäre.

Vielleicht ist es ja auch schon eine Vorabinformation für die Beihilfestellen? Evtl soll das BBVAngG zum 01.04.24 in Kraft treten?

Das wäre sehr sportlich. Besprochen wurde es allerdings ja schon sehr lange, sodass es keine Änderungen mehr geben kann 😅

Knecht

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« Antwort #9913 am: 27.01.2024 14:43 »
Genau das war mein Gedanke...

Daedalus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #9914 am: 27.01.2024 16:36 »
Halten wir also fest: nach Verabschiedung des Gesetzes wird direkt Klage eingereicht. Alleine die Unterteilung nach Mietstufen macht keinen Sinn. Zudem sollen die Beihilfesätze erst 2025 angepasst werden und keine Nachzahlung erfolgen? Damit gibt der Dienstherr die Rechtswidrigkeit ja schon freiwillig zu...

Habe gestern in einem anderen Forum was davon gelesen, dass wohl bei einigen Beihilfestellen schon eine Änderungsverordnung aufgetaucht ist, welche die neue Regelung ab dem 01.04 diesen Jahres vorsieht...

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Macht das Sinn? Der Entwurf ist noch nicht mal im Kabinett und diese Regelung soll ab 01.04.2024 sein?
Auf Seite 604, Antwort #9056, wurde letztmalig über diese Thematik gesprochen. Da hieß es, Softwareumstellung ab 2025.

Ich wollte es nur mitteilen, Sinn macht das alles nicht  :D

Ich weiß auch nicht, ob's technisch möglich wäre.

Vielleicht ist es ja auch schon eine Vorabinformation für die Beihilfestellen? Evtl soll das BBVAngG zum 01.04.24 in Kraft treten?

Das wäre sehr sportlich. Besprochen wurde es allerdings ja schon sehr lange, sodass es keine Änderungen mehr geben kann 😅


BVA wechselt gerade die Abrechnungssoftware und hat damit zwei Optionen. Die alte SW ist abnahmefähig und könnte kurzfristig zum 01.04.24 eingesetzt werden, wenn sich alle ab sofort damit hinreichend befassen würden. Die neue SW muss dagegen wohl noch angepasst werden. Da kenne ich aber nur Infos Dritter.

« Last Edit: 27.01.2024 16:42 von Daedalus »