Das Gesetz wird bestimmt rückwirkend ab 1. Januar gelten.
Insoweit wäre es schon verwunderlich, wenn der Widerspruch vor Inkrafttreten entschieden werden würde. Man kann wohl eher davon ausgehen, dass dieser zunächst schlichtweg liegen bleibt. Man will sich ja schließlich zukünftig kümmern.
Taktisch läuft es doch eigentlich darauf hinaus:
1. Widerspruch jetzt, Abhilfe unter Bezugnahme auf neues Gesetz
2. Widerspruch später, Ablehnung unter Bezugnahme auf neues Gesetz