Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1961554 times)

Gruenhorn

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #90 am: 05.02.2021 13:23 »
Wenn das weiter so geht mit der Anhebung der Eingangsämter, werden irgendwann alle in A16 Stufe 8 eingestellt, was dann sicherlich von den Gewerkschaften begrüßt wird, obwohl diese Vorgehensweise doch nur über ein sinnvolles Besoldungsgefüge ab Gruppe 1 hinwegtäuschen soll.

xap

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« Antwort #91 am: 05.02.2021 14:05 »
Im Umkehrschluss hielte es Beamte des gD bald nicht mehr davon ab sich ein Amt des mD übertragen zu lassen. Weniger Verantwortung, gleiches Geld. :P (Okay, 1 Kind mehr in die Welt setzen gehörte dann auch dazu.)

Das Vorgehen des Bundes hatte ich befürchtet. In den unteren Laufbahnen / Besoldungsgruppen werden die Ämter teilweise abgeschafft, um dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vermeintlich gerecht zu werden.

Organisator

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #92 am: 05.02.2021 14:21 »
Führt zu dem selben Mist wie im Tarifbereich, wo die unteren Entgeltgruppen so gut bezahlt sind, dass es wirtschaftlicher ist, diese Dienstleistungen outzusourcen... Bye Bye Amtsmeister...

PeterS

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #93 am: 05.02.2021 14:24 »
Kann nicht jemand von den lieben Kollegen mal den Entwurf hochladen und verlinken.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #94 am: 05.02.2021 14:26 »
Kann nicht jemand von den lieben Kollegen mal den Entwurf hochladen und verlinken.

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SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #95 am: 05.02.2021 14:43 »
Offensichtlich ist beides zu beachten.
Wow, wie soll das denn in der Praxis umgesetzt werden. Insbesondere bei den Bundesbeamten, grade wenn ich an die Bundeswehr denke. Da sind doch viele Pendler dabei, die beispielsweise in Düsseldorf, Köln, Bonn oder Koblenz ihren Dienst versehen, aber beispielsweise in Thüringen oder Sachsen wohnen.
Das gibt doch ein riesen Chaos bei der möglichen Ermittlung.

Mal wieder ein großes Dankeschön an deine dauerhaften sehr sehr guten Antworten und deinem fachlichen Input.
Thx a lot.

Wen es interesiert, wie die Möglichkeiten von Ortszuschlägen ausgestaltet werden können (und wie nicht), der kann sich hier informieren: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114363.1170.html (vgl. hier meinen gerade geschriebenen Beitrag von 14:32 h).

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #96 am: 05.02.2021 22:16 »
Es zählt die Mietenstufe des Hauptwohnsitzes des Besoldungsempfängers, bei Grenzgängern wird die Mietenstufe 1 zugrunde gelegt.

Ok, wer sagt das?

Der Wortlaut von § 41a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Entwurfes lautet:

"Der Zuschlag orientiert sich an der jeweiligen Mietenstufe, der die Gemeinde nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 der Wohngeldverordnung zugeordnet ist, in der der Besoldungsempfänger mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Bei Grenzgängern wird die Mietenstufe I zugrunde gelegt."

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #97 am: 05.02.2021 22:24 »
Zitate aus dem Entwurf:

Während die Änderung der Familienzuschlagsstruktur auf die Versorgungsempfänger über-tragen wird, erfolgt keine Übertragung des neuen regionalen Ergänzungszuschlags.

Was ändert sich den am normalen Familienzuschlag würde mich mal interessieren?
Habe leider den Entwurf noch nicht über Google gefunden.

Von der Summe ändert sich bis auf die lineare Anpassung grundsätzlich nichts. Jedoch erhält der Beamte mit Kindern jetzt Stufe 1 und 2, wobei der Betrag für das erste Kind entsprechend abgesenkt wurde. Stufe 1 und der Betrag der Stufe 2 (neu) für das erste Kind ergeben zusammengerechnet die alte Stufe 2 (zzgl. linearer Erhöhung).

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #98 am: 05.02.2021 22:27 »
- Grundgehaltsstufen bei der ersten Verleihung eines Amtes teilweise neu zu
bestimmen und


Wie kann man sich das vorstellen?

Im Gesetzentwurf steht:

§ 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a)   Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Abweichend davon wird bei Einstellung von Beamten in Besoldungsgruppe A 4 ein Grundgehalt der Stufe 5, in Besoldungsgruppe A 6 ein Grundgehalt der Stufe 3 und in Besoldungsgruppe A 7 ein Grundgehalt der Stufe 2 festgesetzt.“

Wer bislang darunter liegt, erhält nach § 79 des Entwurfs ebenfalls eine Erhöhung auf die oben genannte Stufe.

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #99 am: 05.02.2021 22:30 »
Ebenfalls interessiert im Entwurf für diejenigen, die gegen ihre Besoldung Widerspruch eingelegt hatten:

Zitat
Artikel 20

Umsetzung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2017 bis 2020


Nachzahlungen, die sich anhand der neugestalteten Berechnungssystematik unter Be-rücksichtigung der in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts jeweils vom 4. Mai 2020 – 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u.a. – bestimmten Maßgaben und der mit Artikel 1 Nummer 11 dieses Gesetzes (§ 41a neu) konkretisierten Bedarfe errechnen, erhalten für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2020 Besoldungsempfänger, soweit sie ihren Anspruch für die betreffenden Haushaltsjahre mit einem zulässigen Rechtsbehelf geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, die Erhöhungsbeträge für das jeweilige Kalenderjahr im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #100 am: 05.02.2021 23:00 »
Es zählt die Mietenstufe des Hauptwohnsitzes des Besoldungsempfängers, bei Grenzgängern wird die Mietenstufe 1 zugrunde gelegt.

Ok, wer sagt das?

Der Wortlaut von § 41a Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Entwurfes lautet:

"Der Zuschlag orientiert sich an der jeweiligen Mietenstufe, der die Gemeinde nach § 12 Absatz 1 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit Anlage 1 der Wohngeldverordnung zugeordnet ist, in der der Besoldungsempfänger mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet ist. Bei Grenzgängern wird die Mietenstufe I zugrunde gelegt."

Das bleibt für mich weiterhin eher unklar, da das WoGG meines Wissens den Begriff des "Grenzgängers" nicht kennt. Was genau soll ein "Grenzgänger" sein? Sollte im 31. Jahr der Einheit wieder in Zeiten des Deutschen Bundes zurückgekehrt werden wollen? Sofern der Ortszuschlag in sieben Kategorien unterteilt werden sollte - analog zum WoGG -, dürfte das kaum sachgerecht erfolgen können (wie vorhin dargelegt). Das müsste aber am genauen Wortlaut der Gesetzesvorlage geprüft  werden, also ob eine sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt, sodass also insbesondere die Forderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG erfüllt werden.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #101 am: 06.02.2021 07:26 »
Wenn ich die von verschiedenen Schreibern genannte Zusammenfassung der Tabelle zu § 41a richtig verstehe, dann beträgt die Summe der gewährten Ergänzungszuschläge in Gemeinden, denen folgende Mietenstufen zugeordnet sind, für die Familienstufe 3:

Mietenstufe   Summe regionaler Ergänzungszuschläge nach § 41a

  I                    51,- €
  II                 173,- €
  III                299,- €
  IV                446,- €
  V                 584,- €
  VI                728,- €
  VII               894,- €

Verstehe ich das so richtig? Und wie hoch sind die Familienzuschläge der Familienstufe 1, 2 und 3?

Sofern ich das so richtig verstehe (korrigiert mich bitte, wenn das, was ich gerade geschrieben habe, auf einem sachlich falschen Verständnis beruht), wäre eine solche Regelung bereits ohne die Familienzuschläge evident sachwidrig, da in einem hohen Maße auf die sogenannten "familienneutralen" Bestandteile der Besoldung zurückgegriffen würde, was aber nach der Judikatur des BVerfG nicht sachgerecht wäre.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #102 am: 06.02.2021 08:40 »
wäre eine solche Regelung bereits ohne die Familienzuschläge evident sachwidrig, da in einem hohen Maße auf die sogenannten "familienneutralen" Bestandteile der Besoldung zurückgegriffen würde, was aber nach der Judikatur des BVerfG nicht sachgerecht wäre.
Und da kann man nur hoffen, dass das BVerG diese Situation zurecht rückt,
entweder in dem es als nicht sachgerecht weggefegt wird, oder in dem Sie es als Verfassungskonform und mit der Judikatur vereinbar klarstellt, damit eben eine sachgerechte Gesetzgebung gesichert werden kann.

Und man nicht in die perverse Situation kommt 40% mehr Grundbesoldung für alle ausschütten zu müssen, obwohl es nur für <1% notwendig, wäre um verfassungskonform auf Basis der Prüfkriterien zu besolden.

Denn das die Kollegen Beamten 10% mehr brauchen um mit den TB im öD wieder gleichzuziehen, heißt ja nicht, dass es für den Single 20% mehr an Lohnsteigerung gegenüber der restlichen Bevölkerung braucht um der Judikation der BVerG zu genügen.
Wenn dem so wäre, wären ja die Prüfkriterien bzgl. der Grundbesoldung fehlerhaft.

Und ja ich höre nicht auf, diesen Umstand ins Licht zu rücken.

Fahnder

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #103 am: 06.02.2021 10:09 »
Wenn ich die von verschiedenen Schreibern genannte Zusammenfassung der Tabelle zu § 41a richtig verstehe, dann beträgt die Summe der gewährten Ergänzungszuschläge in Gemeinden, denen folgende Mietenstufen zugeordnet sind, für die Familienstufe 3:

Mietenstufe   Summe regionaler Ergänzungszuschläge nach § 41a

  I                    51,- €
  II                 173,- €
  III                299,- €
  IV                446,- €
  V                 584,- €
  VI                728,- €
  VII               894,- €

Verstehe ich das so richtig? Und wie hoch sind die Familienzuschläge der Familienstufe 1, 2 und 3?


Aus meiner Sicht ist das so korrekt. Die Zuschläge kommen laut Asperatus noch dazu und betragen ca. 410 EUR für die vierköpfige Familie. Diese werden weiterhin unabhängig von der Wohnsituation gezahlt. Ab dem dritten Kind kommen dann ca. noch einmal 410 EUR dazu.


Sofern ich das so richtig verstehe (korrigiert mich bitte, wenn das, was ich gerade geschrieben habe, auf einem sachlich falschen Verständnis beruht), wäre eine solche Regelung bereits ohne die Familienzuschläge evident sachwidrig, da in einem hohen Maße auf die sogenannten "familienneutralen" Bestandteile der Besoldung zurückgegriffen würde, was aber nach der Judikatur des BVerfG nicht sachgerecht wäre.

Können Sie das bitte etwas genauer erklären?

Der Entwurf muss insoweit für jede Mietstufe begründen, inwieweit das 95. Perzentil der Wohnkosten für jede einzelne Mietstufe ausreicht, um den Abstand zum Grundsicherungsniveau zu wahren oder? Ich kann mir kaum vorstellen, dass die o.g. Werte netto dafür ausreichen. Schließlich müsste laut BVerfG auch in z. B. Mietstufe II das 95. Perzentil der Wohnkosten beachtet werden. Ich bin auf die Prozeduralisierung gespannt.

Asperatus

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« Antwort #104 am: 06.02.2021 10:10 »
Was genau soll ein "Grenzgänger" sein?

Damit sind vermutlich Personen gemeint, die im Inland arbeiten, aber ihren Hauptwohnsitz im (grenznahen) Ausland gewählt haben, so dass sie auf ihrem Arbeitsweg über die Grenze pendeln. Da die Mietenstufen in der WoGV nur für das Inland festgelegt sind, ist hier eine gesetzliche Regelung für Beamte, Soldaten und Richter mit notwendig.

Im Gesetzentwurf heißt es im Teil Begründung noch:
Zitat
Die Höhe des regionalen Ergänzungszuschlags ist vom Hauptwohnsitz und insoweit von der individuellen Entscheidung des Besoldungsempfängers abhängig.

Verstehe ich das so richtig? Und wie hoch sind die Familienzuschläge der Familienstufe 1, 2 und 3?
Es wird einen Familienzuschlag Stufe 1 (für Ehe) und Stufe 2 (für Kinder, gestaffelt nach deren Zahl) geben. Eine Stufe 3 gibt es nicht. Stufe 1 beträgt ab dem 1. April 2021 laut dem Entwurf 151,16 Euro, Stufe 2 für das erste und zweite Kind jeweils 129,19 Euro, für das dritte und jedes weitere Kind jeweils 402,51 Euro. Ein verheirateter Beamter mit drei Kindern, dessen Ehepartner nicht im öffentlichen Dienst beschäftigt ist, erhielte somit 812,05 Euro Familienzuschlag. Im Ergebnis wird also die Stufe 2 für das erste Kind aufgeteilt in Stufe 1 und Stufe 2 für das erste Kind.

Zum 1. Januar 2022 erfolgt dann noch weitere die lineare Erhöhung.

Die Summen sind so richtig.

Wieso sollte die Regelung evident sachwidrig sein? Der regionale Ergänzungszuschlag ist nach Familienstand und Zahl der Kinder gestaffelt. Inwiefern greift er also auf die familienneutralen Bestandteile der Besoldung zurück? Oder sollen, deiner Meinung nach, die Zuschläge nur für die Empfänger niedriger Besoldungsgruppen gezahlt werden? Das wäre verfassungswidrig, weil dann das Abstandsgebot (zwischen den Besoldungsgruppen) nicht mehr eingehalten werden würde.