Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2037779 times)

bgler

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #420 am: 10.06.2021 12:27 »
Hier nun die Beschlussempfehlung des Innenausschusses...

https://dserver.bundestag.de/btd/19/304/1930476.pdf

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #421 am: 10.06.2021 15:15 »
Hier nun die Beschlussempfehlung des Innenausschusses...

https://dserver.bundestag.de/btd/19/304/1930476.pdf

„Die Linke“ ist die einzigste Partei, die das Ganze mit dem Abstand zum Grundsicherungsniveau verstanden hat?  :D

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #422 am: 10.06.2021 16:56 »
Das Gesetz ist am Nachmittag bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE Linke verabschiedet worden.

Bommel100715

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #423 am: 10.06.2021 18:19 »
Was ich mich ja frage:

Der ursprüngliche Referentenentwurf sah den REZ rückwirkend zum 01.01.2021 vor. Angenomemn die folgende Regierung behält die Idee des REZ bei und setzt diesen um, lass es 2022 sein, würde der dann dennoch zum 01.01.2021 umgesetzt werden?

Ein weiterer Gedankengang: ST hält das Gesetz ja für verfassungswidrig. Gäbe es hier nicht auch die Möglichkeit kurzfristig beim BVerfG zu "protestieren" a la Bundes-Notbremse?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #424 am: 11.06.2021 16:42 »
Was ich mich ja frage:

Der ursprüngliche Referentenentwurf sah den REZ rückwirkend zum 01.01.2021 vor. Angenomemn die folgende Regierung behält die Idee des REZ bei und setzt diesen um, lass es 2022 sein, würde der dann dennoch zum 01.01.2021 umgesetzt werden?

Ein weiterer Gedankengang: ST hält das Gesetz ja für verfassungswidrig. Gäbe es hier nicht auch die Möglichkeit kurzfristig beim BVerfG zu "protestieren" a la Bundes-Notbremse?

Es liegt in der Hand des Gesetzgebers, wie er seine Gesetze verfasst - solange er sie verfassungskonform verfasst. Eine regionale Differenzierung der Beamtenbesoldung ist statthaft, solange dabei die zu beachtende Judikatur des BVerfG herangezogen wird. Gegen den Gesetzentwurf aus dem Februar konnte man ebenfalls einige verfasungsrechtliche Bedenken vorbringen - es dürfte insofern nicht nur von daher eher unwahrscheinlich sein, dass die neue Regierung ab dem Herbst den identischen Entwurf noch einmal heranziehen wird.

Im Saarland verfolgt derzeit ein Kollege ein Eilrechtsschutzverfahren; einem solchen Verfahren sind aber zunächst einige nicht geringe Hürden in den Weg gestellt, die erst einmal beiseitegeräumt werden müssten (vgl. § 32 BVerfGG): https://www.berliner-besoldung.de/rechtliches/eilrechtschutz-durch-das-bverfg-fuer-die-amtsangemessene-alimentation-oder-ruhendes-verfahren/, vgl. auch https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Wichtige-Verfahrensarten/Einstweiliger-Rechtsschutz/einstweiliger-rechtschutz_node.html. Insofern dürfte der vor den Bundesbeamten liegende Weg erst einmal wieder der typische sein, nämlich bis zum Ende des Jahres Widerspruch gegen die Alimentation des Jahres 2021 einzulegen.

Darüber hinaus wird hier noch einmal der gestrige Beschluss betrachtet: https://www.berliner-besoldung.de/rechtliches/bbvanpaendg-2021-2022-am-gestrigen-tage-verabschiedet/

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #425 am: 14.06.2021 16:16 »
https://www.dbb.de/artikel/besoldungsanpassung-fuer-bundesbeamte-beschlossen.html

Interessante Passage:
„Völlig unverständlich sei jedoch, so Schäfer, „dass mit dem Gesetz zwar die allgemeine Teilhabe der Besoldung ermöglicht werden soll, allerdings die konkreten Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Mindestmaß einer verfassungskonformen Ausgestaltung einer jeweils angemessenen Alimentation von Beamtinnen und Beamten – im Abstand zur sozialen Grundsicherung, so wie bei Beamten mit Kindern – im Bundesbereich, nicht umgesetzt werden. Und dies, obwohl das Bundesinnenministerium mit einer großen Kraftanstrengung einen für die Materie und die komplexe Sachlage gangbaren Weg entwickelt und im ersten Entwurf des Besoldungsanpassungsgesetzes aufgezeigt hatte. Hier haben bereits weit im Vorfeld der Wahlen politische Auseinandersetzungen eine Rolle gespielt – auf dem Rücken aller Beamtinnen und Beamten des Bundes und entgegen des eindeutigen Auftrags des Bundesverfassungsgerichts. Zudem ist damit ist das Problem ausschließlich verlagert, was die Lösung natürlich nicht einfacher machen wird“, kritisierte Schäfer. Der dbb Vize begrüßte ausdrücklich, dass das Bundesinnenministerium durch ein aktuelles Rundschreiben sicherstelle, dass die Missachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes nicht zum Nachteil der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten führen werde. Das Rundschreiben stellt klar, dass für das Haushaltjahr 2021 keine Anträge auf Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation gestellt werden müssen. Damit werden auch vorhandene Anträge nicht zurückgewiesen oder negativ beschieden. Auch wird auf die Einrede der Verjährung verzichtet. „Alles andere wäre nicht zu vermitteln“, machte Schäfer deutlich.“

Heißt für mich, lang dauerts nicht mehr bis zur Umsetzung.

m3mn0ch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #426 am: 14.06.2021 16:35 »
Das besagte Rundschreiben liegt nicht zufällig schon jemandem vor?

Bruce

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #427 am: 16.06.2021 07:41 »
Macht es nun eigentlich noch Sinn den Widerspruch gegen die Besoldung zu stellen?
Gibt es Erfahrungen bei dem Dienstherr Bund wie die Bezügestelle damit umgeht?

m3mn0ch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #428 am: 16.06.2021 08:52 »
Mein Widerspruch aus 2020 wurde ruhend gestellt, jedoch ohne bisher auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.


Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #430 am: 17.06.2021 20:20 »
Ich würde mich darauf nicht verlassen, siehe Hamburg.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #431 am: 17.06.2021 23:28 »
Ich würde mich darauf nicht verlassen, siehe Hamburg.

Genauso ist es - und was genau daran vorbildlich sein soll, dass durch die Bundesregierung, deren wichtiger Teil das Innenministerium ist, eine nicht amtsangemessene Alimentation eingebracht worden ist, die daraufhin vom Bundestag beschlossen wurde, bleibt doch eher fraglich. Wenn es für eine maßgebliche Gewerkschaft bereits vorbildlich ist, dass ein Ministerium entsprechende Versprechungen wie seinerzeit Hamburg macht, muss man sich nicht wundern, wenn es genau zu solchen Gesetzen kommt und wenn am Ende die Forderung einer zügigen Änderung des Besoldungsgesetzes in den Wind gesprochen ist. Wenn man das Eingeständnis eines vorsätzlichen Verfassungsbruchs als vorbildlich ansieht, dann fragt man sich doch, was für ein Rechtsverständnis ebenfalls der DGB hat. Würde es der DGB ebenfalls als vorbildlich ansehen, wenn nun eine Vielzahl von Beamten gegen die Treuepflicht verstoßen würde, um das mit dem Versprechen zu verbinden, das zukünftig einmal heilen zu wollen?

One

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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #432 am: 18.06.2021 13:02 »
Das Zugeständnis des BMI ist ein Seitenhieb auf das BMF. Die Front verläuft hier nämlich nicht zwischen der Bundesregierung und dem Rest der Welt sondern zwischen BMI und BMF. Wenn selbst der DGB das BMI fast schon lobend hochpreist und das BMI dem DGB entgegen kommt mit einem solchen Rundschreiben, sollte man eigentlich schon stutzig werden...  ;)

Ich durfte den bundesregierungsinternen Gesetzgebungsprozess und die internen Abstimmungen dazu dienstlich in Teilen mitverfolgen und das BMI hatte ursprünglich regierungsintern einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den Anforderungen des BVerfG genügt hätte. BMF hat mit seinem regierungsinternen Veto-Recht diesen Gesetzentwurf kassiert und vom BMI eine haushaltsneutrale Gesetzesvorlage gefordert. Haushaltsneutralität und Einhaltung der Vorgaben des BVerfG wären aber nur durch Kompensation an anderer Stelle im Bereich der Besoldung (Hauptgruppe 4 in den jeweiligen Haushaltsplänen im Bundeshaushalt) möglich gewesen.

Faktisch hat BMF vom BMI gefordert, in dem Gesetzentwurf eine Anhebungen der nicht verfassungskonformen Besoldung insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen zu Lasten der oberen Besoldungsgruppen oder z.B. durch den Wegfall von Zulagen o.ä. umzusetzen. Dem ist BMI jedoch nicht nachgekommen und hier hat Herr Scholz selbst einen alten Polithaudegen wie Seehofer bei den Verhandlungen bis auf Ministerebene abtropfen lassen. Letztlich hat man sich dann nur auf das geeinigt, was unstrittig war und hat dies in einem Entwurf in das Parlament eingebracht. Damit ist vielleicht auch verständlich, warum der DGB, für den das BMI in der Vergangenheit immer die "Ausgeburt des Teufels" war auf einmal das BMI über den Klee lobt.

Offen ist letztlich aus meiner Sicht ein Fragekomplex und eine Feststellung:
1. Warum wurde der Gesetzentwurf nicht im Parlament bei den Beratungen angepasst? Hat man die Problematik da nicht verstanden? Wollte man öffentlich keine unpopulären Entscheidung zu Gunsten der Beamten treffen? Ich weis es nicht...
2. Es sollte jedem klar sein, bei welcher Partei ein Bundesbeamter bei der Wahl sein Kreuz nicht machen braucht.

Im Übrigen beabsichtigt das BMI, einen neuen Gesetzgebungsanlauf nach der Wahl zu starten...

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #433 am: 18.06.2021 13:16 »
Das Zugeständnis des BMI ist ein Seitenhieb auf das BMF. Die Front verläuft hier nämlich nicht zwischen der Bundesregierung und dem Rest der Welt sondern zwischen BMI und BMF. Wenn selbst der DGB das BMI fast schon lobend hochpreist und das BMI dem DGB entgegen kommt mit einem solchen Rundschreiben, sollte man eigentlich schon stutzig werden...  ;)

Ich durfte den bundesregierungsinternen Gesetzgebungsprozess und die internen Abstimmungen dazu dienstlich in Teilen mitverfolgen und das BMI hatte ursprünglich regierungsintern einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den Anforderungen des BVerfG genügt hätte. BMF hat mit seinem regierungsinternen Veto-Recht diesen Gesetzentwurf kassiert und vom BMI eine haushaltsneutrale Gesetzesvorlage gefordert. Haushaltsneutralität und Einhaltung der Vorgaben des BVerfG wären aber nur durch Kompensation an anderer Stelle im Bereich der Besoldung (Hauptgruppe 4 in den jeweiligen Haushaltsplänen im Bundeshaushalt) möglich gewesen.

Faktisch hat BMF vom BMI gefordert, in dem Gesetzentwurf eine Anhebungen der nicht verfassungskonformen Besoldung insbesondere in den unteren Besoldungsgruppen zu Lasten der oberen Besoldungsgruppen oder z.B. durch den Wegfall von Zulagen o.ä. umzusetzen. Dem ist BMI jedoch nicht nachgekommen und hier hat Herr Scholz selbst einen alten Polithaudegen wie Seehofer bei den Verhandlungen bis auf Ministerebene abtropfen lassen. Letztlich hat man sich dann nur auf das geeinigt, was unstrittig war und hat dies in einem Entwurf in das Parlament eingebracht. Damit ist vielleicht auch verständlich, warum der DGB, für den das BMI in der Vergangenheit immer die "Ausgeburt des Teufels" war auf einmal das BMI über den Klee lobt.

Offen ist letztlich aus meiner Sicht ein Fragekomplex und eine Feststellung:
1. Warum wurde der Gesetzentwurf nicht im Parlament bei den Beratungen angepasst? Hat man die Problematik da nicht verstanden? Wollte man öffentlich keine unpopulären Entscheidung zu Gunsten der Beamten treffen? Ich weis es nicht...
2. Es sollte jedem klar sein, bei welcher Partei ein Bundesbeamter bei der Wahl sein Kreuz nicht machen braucht.

Im Übrigen beabsichtigt das BMI, einen neuen Gesetzgebungsanlauf nach der Wahl zu starten...

Vielen Dank für diese Infos, sehr interessant!!

Fahnder

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #434 am: 18.06.2021 13:23 »
Da kann man nur noch mit dem Kopf schütteln.

Ich durfte den bundesregierungsinternen Gesetzgebungsprozess und die internen Abstimmungen dazu dienstlich in Teilen mitverfolgen und das BMI hatte ursprünglich regierungsintern einen Gesetzentwurf vorgelegt, der den Anforderungen des BVerfG genügt hätte. BMF hat mit seinem regierungsinternen Veto-Recht diesen Gesetzentwurf kassiert und vom BMI eine haushaltsneutrale Gesetzesvorlage gefordert. Haushaltsneutralität und Einhaltung der Vorgaben des BVerfG wären aber nur durch Kompensation an anderer Stelle im Bereich der Besoldung (Hauptgruppe 4 in den jeweiligen Haushaltsplänen im Bundeshaushalt) möglich gewesen.

Meine Frage an Sie: war der von Ihnen beschriebene interne Entwurf ein anderer als der an die Gewerkschaften zur Stellungnahme gesendete? Sie schreiben davon, dieser hätte den Anforderungen genügt. Hätte dieser also zu einer höheren Anpassung geführt und auch das 95 % Perzentil bei den Wohnkosten usw. beachtet?

Das würde zumindest erklären, warum man im veröffentlichten Entwurf quasi als Zugeständnis an das BMF schlussendlich das 95 % Perzentil nicht beachtet hat und man unbedingt Einsparung beim FamZ Stufe 1 für Alleinerziehende und Verwitwete durchdrücken wollte.