Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1958643 times)

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #675 am: 13.02.2022 10:56 »
Ich möchte mal kurz einwerfen, dass überall d.h. auch im Beschäftigtensektor nicht nach Anzahl der Kinder bezahlt wird  sondern der Erwerbstätig enthält einen mehr oder weniger gerechtes und im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten Entgeld im Tausch gegen geleistete Arbeit. Kinder sind idR keine  Einflussgröße der Entgeldtvereinbarung.
Ich wüsste nicht, warum das relevant sein sollte.
Beamte sind weder Beschäftigte, noch werden sie für ihre Arbeit alimentiert.
Aber wenn du der Meinung bist, dass Beamte und Ihre Familie nicht mehr alimentiert werden sollen und man entsprechende das Berufsbeamtentum anpassen sollte, so kannst du ja gerne das GG ändern.

Wenn du der Meinung bist, dass die Kinder aller Bürger einen Anspruch auf staatliche Alimentation der Kinder haben sollten, dann ist das sicherlich auch ein Weg.

Eine Alternative wäre natürlich ein bedingungsloses Grundeinkommen (oder Kindergeld) für alle Kinder, so dass die Grundbedürfnisse der Kinder damit befriedigt werden können.
Dann würde der Beamte kein FamZuschlag mehr benötigen.
Reizvoller Gedanke, für den Staat aber billiger nur die Beamten mit einem entsprechenden "Kindergeld" zu beehren.

Oder ein Steuerrecht, welches dafür sorgt, dass der niedrigste besoldete Beamte immer Netto genauso viel für sich hat wie der kinderlose Beamte.
Was ja rein rechnerisch nicht funktionieren kann, wenn man diesen Gedanken jedoch bis Kind 2 denkt und ab Kind 3 den schon definierten Kinderzuschlag einführt/beibehält, dann müsste ja der kinderlose Beamte so um die 1200 Steuer zahlen, die dann der mit 2 Kinder nicht bezahlt.
Na ob da die Bevölkerung mitspielt, wenn den Kinderlosen noch mehr Steuern aufgedrückt werden.
« Last Edit: 13.02.2022 11:06 von WasDennNun »

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #676 am: 13.02.2022 11:39 »
Ich möchte mal kurz einwerfen, dass überall d.h. auch im Beschäftigtensektor nicht nach Anzahl der Kinder bezahlt wird  sondern der Erwerbstätig enthält einen mehr oder weniger gerechtes und im gegenseitigen Einvernehmen vereinbarten Entgeld im Tausch gegen geleistete Arbeit. Kinder sind idR keine  Einflussgröße der Entgeldtvereinbarung.
Ich wüsste nicht, warum das relevant sein sollte.
Beamte sind weder Beschäftigte, noch werden sie für ihre Arbeit alimentiert.
Aber wenn du der Meinung bist, dass Beamte und Ihre Familie nicht mehr alimentiert werden sollen und man entsprechende das Berufsbeamtentum anpassen sollte, so kannst du ja gerne das GG ändern.

Vielleicht handelt es sich bei der Alimentation der Familie des Beamten aber auch nur um die Entsprechung dessen, was sich in der Wirtschaft parallel als selbstverständlich durchgesetzt hat. Meinst du Arbeitnehmer mit Familie würden morgens aufstehen, wenn sie vom bezogenen Entgelt ihre Familie nicht ernähren könnten? Stimmt, einige tun dies, wir finden es aber aus nachvollziehbaren Gründen abscheulich ungerecht.

Alimentation der Familie beudetet nicht, dass die Kinder, der Partner und die Enkel, Schwager und Cousins Zeit Lebens nicht mehr arbeiten müssten...  ::)

Du willst den Beamten daher ein Privileg zusprechen welches keines ist.

WasDennNun

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #677 am: 13.02.2022 15:23 »
Vielleicht handelt es sich bei der Alimentation der Familie des Beamten aber auch nur um die Entsprechung dessen, was sich in der Wirtschaft parallel als selbstverständlich durchgesetzt hat.
Nein. Das die Familie des Beamten bei der höhe der Alimentation mit berücksichtigt werden muss ist (leider?) einer der Grundsätze des Berufsbeamtentums.
Und wenn die Kombi 4k Familie unterhalb einer Roten Linie liegt, weil eben der Beamte 2 Kinder und Partner hat, dann muss das geändert werden.
Aber deswegen muss nicht die Grundbesoldung des kinderlosen Beamten angerührt werden, wie hier einige es fordern.
Also wären die logischen Schritte eine Amtsangemessen Besoldungsgefüge zu erreichen erstmal zu schauen, wo und warum und um wieviel der Singlebeamte eine Erhöhung der Grundbesoldung haben muss.
(Und da ist sicher ein Ortszuschlag ebenfalls notwendiges Mittel der Wahl)

Und die Attraktivität ebenfalls, damit wir wieder im Bereich der Bestenauslese kommen.

Und wenn das erledigt ist, dann kann man ausrechnen wieviel der Beamte dann noch als Zulage benötigt, damit er Kind und Kegel durchfüttern kann.

Aber letzteres primär durch eine Anhebung der Grundbesoldung durchzuführen ist asozial und lässt tief blicken.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #678 am: 13.02.2022 16:00 »
Genau, bei den Beamten Grundsatz des Berufsstandes, bei allen anderen simple Notwendigkeit im Wettstreit um gutes Personal.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #679 am: 16.02.2022 11:17 »
Na so langsam müsste doch mal ein erster Entwurf aus dem Ärmel gezaubert werden oder?

Sollte man jetzt eigentlich für 2022 schon mal Widerspruch einlegen? Für 2021 musste man das ja glaube ich nicht oder?

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #680 am: 16.02.2022 11:19 »
Sollte man jetzt eigentlich für 2022 schon mal Widerspruch einlegen? Für 2021 musste man das ja glaube ich nicht oder?

Warum sollte man das nicht für 2021 müssen? Weil irgendein Politiker das gesagt hat? Glaubst du denen wirklich wenn es ums Geld geht?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #681 am: 16.02.2022 11:27 »
Weil es diesbezüglich ein Rundschreiben aus dem BMI gab. Das ist schonmal mehr als eine Lautäußerung irgendeines Politikers. Ich würde trotzdem Widerspruch einlegen. Sicher ist sicher. Die Bezügestelle soll ja auch was zu tun haben.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #682 am: 16.02.2022 11:42 »
ja genau. Ich meinte das Rundschreiben. Eigentlich stand dort ja drin ab 2021 sei das nicht mehr nötig.

Aratrim

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #683 am: 16.02.2022 12:16 »
Für den GB BMVg hat die BVA meinen Einspruch auf eine angemessene Alimentation (Schreiben hier aus dem Forum) negativ beschieden. Die mir gezahlte Alimentation als Soldat entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Habe darauf hin über den Bundeswehrverband mit einer Juristin gesprochen die sagte: "der Verband als Interessenvertretung wäre dran".
Der Verband sieht hier einen Einspruch auch als unnötig an.
Wenn man mal darüber nachdenkt müssen hier ja viele Dinge ja neu berechnet werden müssten. Alleine bei allen seit Jahren entlassenen Soldaten müssten ja die Abgangsgelder und Übergangsgebührnisse neu angepasst werden. Obwohl, genießen solche Bescheide (entgegen einer monatlichen Alimentation) nicht nach einer gewissen Zeit einem gewissen Rechtsfrieden ?

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #684 am: 16.02.2022 13:38 »
...der ist schon eingetreten, wenn keine Rechtsmittel eingelegt wurden...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

HansGeorg

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #685 am: 16.02.2022 13:45 »
Fakt ist: Jeder muss selbst für jedes Haushaltsjahr einen Widerspruch einlegen und zwar vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahres. Alle Rundschreiben die so existieren "versprechen" nur, dass man Entscheidungen in der Zukunft auch auf die Vergangenheit überträgt. Und das auch nur einen sehr begrenzten Rahmen. Bei uns in SH z.B. gibt es so ein Rundschreiben auch jedes Jahr, dort steht aber nur etwas drin von Jahressonderzahlung, nichts von amtsangemessener Alimentation oder Gleichheitsgrundsatz. Und die andere Sache ist, nehmt ihr wirklich einem Politiker ein Versprechen für die Zukunft einfach so ab?

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #686 am: 16.02.2022 14:27 »
Versprechen als solche sind, genauso wie Du schreibst, HansGeorg, rechtlich nicht bindend, sondern nur eine Aussage, die darüber hinaus erst einmal als solche in ihrem inhaltlichen Gehalt zu betrachten wäre, so wie Du das tust: Denn es ist damit zu rechnen, dass der Gesetzgeber oder zunächst die jeweilige Regierung zukünftig den genauen Wortlaut einer Zusicherung betonen wird.

Das aktuelle Beispiel Hamburg sollte man im Hinterkopf haben - nur wer sich außerhalb eines Klageverfahrens zeitnah und mit statthaften Rechtsbehelfen zur Wehr gesetzt hat, hält seinen Anspruch rechtssicher aufrecht, so wie es das Bundesverfassungsgericht am Ende der aktuellen Entscheidung hervorhebt (Rn. 183).

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #687 am: 16.02.2022 15:41 »
Für den GB BMVg hat die BVA meinen Einspruch auf eine angemessene Alimentation (Schreiben hier aus dem Forum) negativ beschieden. Die mir gezahlte Alimentation als Soldat entspreche den gesetzlichen Vorgaben.
Habe darauf hin über den Bundeswehrverband mit einer Juristin gesprochen die sagte: "der Verband als Interessenvertretung wäre dran".
Der Verband sieht hier einen Einspruch auch als unnötig an.
Wenn man mal darüber nachdenkt müssen hier ja viele Dinge ja neu berechnet werden müssten. Alleine bei allen seit Jahren entlassenen Soldaten müssten ja die Abgangsgelder und Übergangsgebührnisse neu angepasst werden. Obwohl, genießen solche Bescheide (entgegen einer monatlichen Alimentation) nicht nach einer gewissen Zeit einem gewissen Rechtsfrieden ?

Schau dir einmal die Seite des thüringischen Beamtenbundes an. In Thüringen werden auch gerade ablehnende Widerspruchsbescheide verschickt. Den dortigen Beamten rät der Beamtenbund Klage einzureichen und zwar innerhalb der Klagefrist.

Finanzer

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #688 am: 16.02.2022 15:46 »
Schau dir einmal die Seite des thüringischen Beamtenbundes an. In Thüringen werden auch gerade ablehnende Widerspruchsbescheide verschickt. Den dortigen Beamten rät der Beamtenbund Klage einzureichen und zwar innerhalb der Klagefrist.

Gleiches erwarte ich in Hessen... mit dem Unterschied das unsere Gewerkschaften sich nicht für das Thema interessieren.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #689 am: 16.02.2022 15:55 »
Schau dir einmal die Seite des thüringischen Beamtenbundes an. In Thüringen werden auch gerade ablehnende Widerspruchsbescheide verschickt. Den dortigen Beamten rät der Beamtenbund Klage einzureichen und zwar innerhalb der Klagefrist.

Gleiches erwarte ich in Hessen... mit dem Unterschied das unsere Gewerkschaften sich nicht für das Thema interessieren.

Ab morgen werdet ihr auch in Hessen genügend Argumente vorliegen haben, mit denen ihr eure Gewerkschaften hinlänglich überzeugen dürftet.