Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1953858 times)

Maik8583

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1290 am: 09.06.2022 13:06 »
NRW zum Beispiel.

Floki

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1291 am: 09.06.2022 15:04 »
NRW zum Beispiel.

NRW hat auch nur wieder ein verfassungswidriges Gesetz erlassen. Von diesem profitieren zwar Familien, aber nicht jeder hat Kinder.
Für deine angeführte Konkurrenzfähigkeit, ist dann wohl doch eher das wesentlich höhere Grundgehalt des Bundes attraktiver. Erklärt auch, weshalb so viele Landesbeamte NRW zum Bund wechseln.

Maik8583

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1292 am: 09.06.2022 15:42 »
Glaubt wirklich jemand an die Anhebung der Grundbesoldung? Die wird es m.M. nicht geben. Man wird mit Familienzuschlägen dafür sorgen, dass die 4 K Familie über 115 % hat und die untersten Besoldungsgruppen streichen. Den einfachen Dienst gibt es eh kaum noch, genauso wie der mittlere Dienst immer mehr abgeschafft wird. Bei allem anderen macht man sich was vor. Und ich finde, dass NRW und Thüringen da schon eine ordentliche Lösung geliefert haben, wenn die der Bund übernimmt wäre ich zufrieden.

Aber eine Anhebung des Grundgehaltes wird es nicht geben, solange wie es keine Rolle spielt bei der Betrachtung der 4 K Familie und ein Single Beamter ist selbst mit der A2 115% über Hartz 4.

Kimonbo

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1293 am: 09.06.2022 15:53 »
Schade wäre es für all die fleißigen Single-Beamten. Da wäre ich wieder bei der ukrainischen Kriegswitwe mit Kind(ern), das lohnt sich dann. Namste.   

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1294 am: 09.06.2022 18:32 »
Glaubt wirklich jemand an die Anhebung der Grundbesoldung? Die wird es m.M. nicht geben. Man wird mit Familienzuschlägen dafür sorgen, dass die 4 K Familie über 115 % hat und die untersten Besoldungsgruppen streichen. Den einfachen Dienst gibt es eh kaum noch, genauso wie der mittlere Dienst immer mehr abgeschafft wird. Bei allem anderen macht man sich was vor. Und ich finde, dass NRW und Thüringen da schon eine ordentliche Lösung geliefert haben, wenn die der Bund übernimmt wäre ich zufrieden.

Aber eine Anhebung des Grundgehaltes wird es nicht geben, solange wie es keine Rolle spielt bei der Betrachtung der 4 K Familie und ein Single Beamter ist selbst mit der A2 115% über Hartz 4.

So einfach ist das Spiel aber nicht. Zuschläge dürfen wohl nicht die Hälfte (überspitzt gesagt) von der Besoldung ausmachen.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1295 am: 09.06.2022 19:10 »
Glaubt wirklich jemand an die Anhebung der Grundbesoldung?

Nein, eine rechtskonforme Lösung ist absolut nicht absehbar. Das ist aber keine Glaubensfrage. Es geht um Recht, dessen absurde Auslegung durch die Gesetzgeber und in der Folge weitere Konkretisierung durch das BVerfG. Die könnte schneller kommen als man denkt. Z.B. Wenn es im nächsten Beschluss plötzlich heißt, dass Zulagen maximal 20% der Gesamtbesoldung ausmachen dürfen...

Auch der Anfang vom Ende des Berufsbeamtentums wird der Beschluss nicht sein, dafür sind die Personalausgaben einfach zu gering. Jedenfalls im Bundeshaushalt. Schon grotesk erstmal dort sparen zu wollen wo Verpflichtungen bestehen um mehr Geld fürs "Gestalten" zu generieren.

...hey, lass doch mal den Strom nicht mehr bezahlen um in Urlaub zu fliegen.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1296 am: 09.06.2022 19:52 »
Übrigens, dass die Personalkosten der Bundesverwaltung, den Bundeshaushalt nicht überfordern, machen folgende Zahlen deutlich.

Der Anteil der Personalkosten am Bundeshaushalt lag 1970 bei 16,5% und ging bis 2013 auf 8,7% zurück. Quelle: Statistisches Bundesamt (Ende des betreffenden Diagramms)

Für 2021 habe ich die Zahlen ebenfalls zusammengesucht. Der Anteil liegt bei 6,5%. Neuverschuldung und Krisen gab es früher auch schon.

Maik8583

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1297 am: 09.06.2022 19:54 »
Glaubt wirklich jemand an die Anhebung der Grundbesoldung?

Nein, eine rechtskonforme Lösung ist absolut nicht absehbar. Das ist aber keine Glaubensfrage. Es geht um Recht, dessen absurde Auslegung durch die Gesetzgeber und in der Folge weitere Konkretisierung durch das BVerfG. Die könnte schneller kommen als man denkt. Z.B. Wenn es im nächsten Beschluss plötzlich heißt, dass Zulagen maximal 20% der Gesamtbesoldung ausmachen dürfen...

Auch der Anfang vom Ende des Berufsbeamtentums wird der Beschluss nicht sein, dafür sind die Personalausgaben einfach zu gering. Jedenfalls im Bundeshaushalt. Schon grotesk erstmal dort sparen zu wollen wo Verpflichtungen bestehen um mehr Geld fürs "Gestalten" zu generieren.

...hey, lass doch mal den Strom nicht mehr bezahlen um in Urlaub zu fliegen.

Tja und was mache ich, wenn ein Beamter in der A5 5 Kinder hat? Das würde wahrscheinlich dann folgende Rechnung ergeben: 2400 Euro für Kind 3-5 plus 400 Euro verheiratet und Kind 1-2. Ergibt insgesamt 2800 Euro. Bei einer Begrenzung auf 20% müsste die Grundbesoldung bei 14000 Euro liegen. Wer glaubt denn sowas?

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1298 am: 09.06.2022 20:19 »

Tja und was mache ich, wenn ein Beamter in der A5 5 Kinder hat? Das würde wahrscheinlich dann folgende Rechnung ergeben: 2400 Euro für Kind 3-5 plus 400 Euro verheiratet und Kind 1-2. Ergibt insgesamt 2800 Euro. Bei einer Begrenzung auf 20% müsste die Grundbesoldung bei 14000 Euro liegen. Wer glaubt denn sowas?

Ohne die angeführten Zahlen geprüft zu haben...

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (und insbesondere des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes) ist es ja so, dass die amtsangemessene Alimentation im Wesentlichen mit dem Grundgehalt zu gewährleisten ist. Deshalb geht man nicht von den heutigen hohen Familienzuschlägen aus, sondern bemisst ein Grundgehalt so hoch, dass davon die amtsangemessene Alimentation einer bis zu vierköpfigen Familie vollständig oder fast vollständig (Fehlbetrag vielleicht 20%) gesichert ist. Da kommt man dann nicht auf 14000€ aber auf ein höheres Grundgehalt als heute.

Ab dem dritten Kind sind Grundgehalt und Familienzuschläge entkoppelt, daher "bis zu vierköpfige Familie". So ist die Rechtsprechung.

Maik8583

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« Antwort #1299 am: 09.06.2022 20:31 »

Tja und was mache ich, wenn ein Beamter in der A5 5 Kinder hat? Das würde wahrscheinlich dann folgende Rechnung ergeben: 2400 Euro für Kind 3-5 plus 400 Euro verheiratet und Kind 1-2. Ergibt insgesamt 2800 Euro. Bei einer Begrenzung auf 20% müsste die Grundbesoldung bei 14000 Euro liegen. Wer glaubt denn sowas?

Ohne die angeführten Zahlen geprüft zu haben...

Nach der Rechtsprechung des BVerfG (und insbesondere des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes) ist es ja so, dass die amtsangemessene Alimentation im Wesentlichen mit dem Grundgehalt zu gewährleisten ist. Deshalb geht man nicht von den heutigen hohen Familienzuschlägen aus, sondern bemisst ein Grundgehalt so hoch, dass davon die amtsangemessene Alimentation einer bis zu vierköpfigen Familie vollständig oder fast vollständig (Fehlbetrag vielleicht 20%) gesichert ist. Da kommt man dann nicht auf 14000€ aber auf ein höheres Grundgehalt als heute.

Ab dem dritten Kind sind Grundgehalt und Familienzuschläge entkoppelt, daher "bis zu vierköpfige Familie". So ist die Rechtsprechung.

Ok wenn du die Zuschläge ab dem 3. Kind nicht in die Begrenzung holst kann ich das nachvollziehen. Bleibe aber dabei, dass das das Verfassungsgericht entscheiden muss und das nicht freiwillig kommt.

justilegal

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1300 am: 09.06.2022 21:15 »
In der Vorstellung des BVerfG war es bisher so, dass man dort bisher davon ausging, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt an einer 4-K-Alleinverdienerfamilie ausrichten, um dann mit Familienzuschlägen in überschaubaren Rahmen zu ergänzen. Singles profitierten demzufolge am meisten davon, mit 2 Kindern sollte es dann noch ausreichen. Nun versuchten einige Bundesländer, insbesondere Thüringen, mit hohen Fam.-Zuschlägen für Kind 1 und 2 nur noch den gegenwärtigen/ vorübergehenden Mehrbedarf zu decken. Schleswig-Holstein und Niedersachsen gehen noch n Schritt weiter: da gibt’s Ergänzungszuschläge, wenn es sich tatsächlich um Alleinverdiener handelt. Da hat also der Partner/ andere Elternteil dafür zu sorgen, dass die Familie (Amts-)angemessen alimentiert ist… man darf gespannt sein, wie erfinderisch die noch werden.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1301 am: 09.06.2022 21:55 »
In der Vorstellung des BVerfG war es bisher so, dass man dort bisher davon ausging, dass die Besoldungsgesetzgeber das Grundgehalt an einer 4-K-Alleinverdienerfamilie ausrichten, um dann mit Familienzuschlägen in überschaubaren Rahmen zu ergänzen.

Richtig, auch wenn, "Vorstellung" ein Begriff ist, den ich eher bei den Besoldungsgesetzgebern verwenden würde. Die haben die Vorstellungen.  ;D

Egal. Wenn es so weiter geht, wird das BVerfG die Lage neu beurteilen weil das Grundgehalt nicht mehr so bemessen wird, dass es, zusammen mit moderaten Zuschlägen, die amtsangemessene Alimentation sichert. Aber, und das ist entscheidend, die vierköpfige Alleinverdienerbeamtenfamilie ist weder Leitbild noch alleiniger Anspruchsberechtigter einer verfassungskonformen Besoldungspraxis sondern ein REFERENZMAẞSTAB. Das bedeutet, dass ein verfassungswidriger Zustand unabhängig davon bestehen kann, ob die Referenzfamilie selbst durch Zuschläge ausreichend alimentiert wird.

Denn die Alimentation muss auch noch andere Aufgaben erfüllen, wie etwa Bestenauslese und Korruptionsprävention (Amtsausführung aus wirtschaftlich gesicherter Position). Keinem Unternehmen würde dieser Bullshit einfallen... Haben Sie Kinder? Nein? Dann bieten wir Ihnen 2000€ weniger monatlich. *Bewerber beendet wortlos das Gespräch*
Was hat er?
« Last Edit: 09.06.2022 22:01 von emdy »

clarion

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« Antwort #1302 am: 09.06.2022 22:12 »
Nicht nur das,

in Niedersachsen und Schlesig Holstein hat Beamtengatte oder *gattin doch demnächst überhaupt keine Motivation selbst arbeiten zu gehen.

Man stelle sich vor in der PW würde nicht nur gefragt, wieviele Kinder man hat, sondern auch noch, was verdient die Partnerin / der Partner, aber bitte mit Nachweisen.

WasDennNun

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« Antwort #1303 am: 09.06.2022 22:17 »
Nicht nur das,

in Niedersachsen und Schlesig Holstein hat Beamtengatte oder *gattin doch demnächst überhaupt keine Motivation selbst arbeiten zu gehen.

Man stelle sich vor in der PW würde nicht nur gefragt, wieviele Kinder man hat, sondern auch noch, was verdient die Partnerin / der Partner, aber bitte mit Nachweisen.
Richtig, und man stelle sich vor das würde im öD gefragt.

Also wollt ihr, das wir uns doch gleich am besten von dem Gedanken, das der Beamte und seine Familie alimentiert werden muss, verabschieden?

emdy

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« Antwort #1304 am: 09.06.2022 22:23 »
Und die Logik, dass die verfassungskonforme Alimentation allein durch Änderung an Zuschlägen hergestellt werden kann, ist sowieso grundfalsch, denn das BVerfG schreibt in seiner Entscheidung vom 06.03.2007 (2 BvR 556/04 Rn. 57): "Bei der Ausgestaltung der Zulagen zur Beamtenbesoldung handelt es sich um eine Detailregelung, die keinen zwingenden Bezug zur Angemessenheit der Alimentation aufweist."

Kein zwingender Bezug sondern ein ..?.?? indizieller?.. Bezug?

Maßgeblich sind die Nettobezüge, also die Summe aus allem, was der jeweilige Beamte so bekommt, und dass, was sich der Beamte tatsächlich leisten kann (die haben die aktuelle Inflation damals schon vorhergesehen), hehe.

@WasDennNun: Glückwunsch zu über 5000 Dislikes. Bitte erspare den Mitlesern deine konsistenten aber leider weiterhin falschen und irreführenden Einlassungen.  ;)

Der Beamte und seine Familie sind zu alimentieren. Das findet Ausdruck in der Unterscheidung zwischen "bis zu zwei Kinder" und "ab dem dritten Kind". Bei "bis zu zwei Kindern" haben Bestenauslese und Korruptionsprävention, man könnte auch sagen Leistungsprinzip Vorrang. Dem Besoldungsgesetzgeber ist es daher nur "en detail" erlaubt, Kosten durch Differenzierung der Besoldung zu sparen.
« Last Edit: 09.06.2022 22:31 von emdy »