Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 1955032 times)

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1800 am: 23.09.2022 21:01 »
Ich sage immer, du hättest auch im ÖD arbeiten können...

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1801 am: 23.09.2022 21:54 »
Wie spendabel man in Sachsen ist :)

Heute in der BILD gelesen:

Dresden – Sachsen plant ein gigantisches Geschenk an alle Landesbeamte!

Wer verheiratet ist und mindestens zwei Kinder hat, soll für Angehörige KEINE eigene private Krankenversicherung mehr abschließen müssen. Das Land – also der Steuerzahler – übernimmt die Kosten komplett.

Die Gratis-Krankenkasse für Staatsdiener im Bundesland von Michael Kretschmer (47, CDU) ist in einem dicken Gesetzespaket (404 Seiten) des Landes-Finanzministeriums versteckt (liegt BILD vor).

Man scheint in Sachsen und auch im BMI erkannt zu haben, dass die Veränderung der Beihilfesätze eine relativ kostensparende Möglichkeit ist, das Mindestabstandsgebot einzuhalten ohne mit dem Abstandsgebot in Konflikt zu geraten. Außerdem ist der Vorteil nicht so offensichtlich mit einem Blick in die Besoldungstabelle zu erkennen.

Admin2

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1802 am: 24.09.2022 01:59 »
Du kannst ihn/sie/es ja einfach ignorieren  ;)

Ich sehe die Beiträge nicht immer als trollen, sondern leider eher als Satire. Manchmal ist es doch zu nah an der Realität...
Und manchmal amüsieren sie mich einfach  ::)

Genau. Einfach ignorieren. Wir respektieren Redefreiheit, solange niemand persönlich angegriffen wird.

flip

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1803 am: 24.09.2022 09:48 »
https://www.gdp.de/gdp/gdpbupo.nsf/id/DE_Bundesinnenministerium-geht-Besoldungsreform-an?open&ccm=200005  vom 16. September 2022
Zitat
Nachdem das Bundesverfassungsgericht im Mai 2020 wegweisende Entscheidungen zur Angemessenheit der Beamtenbesoldung getroffen hatte, unternimmt das Bundesinnenministerium nun einen zweiten Anlauf, eine verfassungskonforme Grundlage für die Beamtenbesoldung und -versorgung zu schaffen.
Der GdP-Bezirk Bundespolizei | Zoll hatte den knapp 100 Seiten starken ersten Referentenentwurf im vergangenen Jahr detailliert juristisch und inhaltlich durchgearbeitet und in einer umfassenden Stellungnahme die Licht- und Schattenseiten herausgearbeitet, woraufhin dieser Entwurf zurückgezogen wurde.

Unsere damalige Kritik und unsere Anregungen zeigen jetzt noch einmal Wirkung: Nach gegenwärtigem Stand eines Entwurfes für ein „Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetz“ (BBVAngG) sollen sich Dienst- und Versorgungsbezüge zukünftig stärker an der Forderung des Bundesverfassungsgerichts BVerfG nach dem tatsächlichen Bedarf orientieren, vor allem für Ehepartnerinnen und -partner und Kinder.

So sollen im einfachen und mittleren Dienst die Grundgehälter teilweise angehoben werden, indem bei der erstmaligen Stufenfestsetzung in der Besoldungsgruppe A 5 die Stufe 5, in der A 6 in Stufe 3 und in der A 7 in Stufe 2 festgesetzt werden.

Danach würden zum Beispiel die Grundgehälter der Polizeimeisterinnen und Polizeimeister um über 82 Euro pro Monat steigen, die der Regierungssekretärinnen und -sekretäre um über 186 Euro.

Zusätzlich sollen die Beihilfebemessungssätze für beihilfeberichtigte Angehörige und Kinder auf 90 Prozent erhöht werden, was auch eine deutliche Entlastung bei den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung (Beihilfeergänzungstarif) nach sich zieht.

Auch ist vorgesehen, den Beihilfebemessungssatz der oder des Beihilfeberechtigten selbst von 70 Prozent bereits ab dem ersten Kind zu gewähren.

Der Familienzuschlag soll zukünftig nur noch für Beamtinnen und Beamte mit Kindern mit Kindergeldanspruch gezahlt werden. Kinderlose Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene würden nach dem bisherigen Stand zukünftig nicht mehr berücksichtigt, sollen aber einen ruhegehaltsfähigen Ausgleich bekommen, wenn sie bisher Familienzuschlag erhielten. Die GdP wird im weiteren Verfahren sehr genau prüfen, ob alle Formen des familiären Zusammenlebens gleichwertig berücksichtigt werden.

Zudem ist beabsichtigt, für Beamtinnen und Beamte und auch für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger einen „alimentativen Ergänzungszuschlag“ (AEZ) einzuführen, der sich grundsätzlich an der für den Hauptwohnort der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers bzw. der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers festgelegten Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung orientiert. Dieser AEZ soll mit steigender Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen werden.

Tut sich da wirklich was im BMI?

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1804 am: 24.09.2022 10:05 »
Bitte lies auf Seite 114 dieses Threats weiter. Der Link wurde schon gepostet.

BalBund

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1805 am: 24.09.2022 16:27 »

Zudem ist beabsichtigt, für Beamtinnen und Beamte und auch für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger einen „alimentativen Ergänzungszuschlag“ (AEZ) einzuführen, der sich grundsätzlich an der für den Hauptwohnort der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers bzw. der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers festgelegten Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung orientiert. Dieser AEZ soll mit steigender Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen werden.


Tut sich da wirklich was im BMI?

Der interessanteste Aspekt der ganzen Geschichte ist der AEZ, vorher REZ, landläufig Wohngeld genannt. Hier gibt es innerhalb der Regierung erhebliche Widerstände aus einzelnen Ressorts, wie die besänftigt werden sollen ist mir noch schleierhaft.

Hintergrund ist, in Berlin gilt z.B. Wohngeldstufe IV (auch wenn mit Wegfall des Mietspiegels in 23 eine Änderung wahrscheinlich ist), das wird also die Basisberechnung für die Finanzbelastung aller Ressorts und Eingang in die Reform finden, soweit scheint man sich zwischen Innen- und Finanzresort einig zu sein.

Hat ein Haus nun aber seinen Hauptsitz in Bonn, wo Stufe V gilt, wird es die Mehrkosten dafür aus eigenem Etat tragen müssen, sprich Ausgabenminderung an anderer Stelle. Häuser, deren größere Geschäftsbereiche zudem an anderen Spitzenplätzen wie Frankfurt oder München angesiedelt sind und damit AEZ in Höhe der Stufen 6 und 7 berappen müssten, werden sich genauso beim BMF/BMI bedanken und - vermutlich - den Vorschlag dankend ablehnen.

Um das ganze etwas weniger abstrakt zu machen (leider aber doch etwas kompliziert), nehmen wir unsere typische Beamtenfamilie 4 Personen:

Bei Mietstufe IV reden wir hier von einem Betrag für die Mietstufe zwischen 825 und 851 Euro, der für die Miete inkl. Heizkosten (haha) veranschlagt wird.

Bei Mietstufe V sind wir schon bei einem Bereich zwischen 909 und 935 Euro und wer in Orten mit Stufe VII lebt redet von 1.095 bis 1.121 Euro.

Dagegen stehen nun die Einkommensobergrenzen, welche auf Stufe IV bei maximal 3.375 Brutto ohne Kindergeld liegt, auf Stufe V aber nur auf 3.446 Euro bzw. Stufe VII 3.579 Euro ansteigt.

Im Ergebnis wächst der Mietstufen"bedarf" zwischen Berlin - Bonn und München um knapp 11% bzw. 32%, das "nötige" Einkommen um dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld zu haben jedoch noch um 2% - 6%.

Legt man das auf einen möglichen AEZ und die bekannten Besoldungsstufen um, wird man vor A14 keine signifikante Abschmelzung an Standorten sehen, die von der Mietstufe her oberhalb Berlins liegen. Somit reden wir haushalterisch von teilweise immensen Mehrkosten, die Häuser zu tragen hätten, welche überproportional außerhalb Berlins aktiv sind.

MasterOf

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1806 am: 24.09.2022 17:27 »

Zudem ist beabsichtigt, für Beamtinnen und Beamte und auch für Versorgungsempfängerinnen und -empfänger einen „alimentativen Ergänzungszuschlag“ (AEZ) einzuführen, der sich grundsätzlich an der für den Hauptwohnort der Besoldungsempfängerin oder des Besoldungsempfängers bzw. der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungsempfängers festgelegten Mietenstufe nach der Wohngeldverordnung orientiert. Dieser AEZ soll mit steigender Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen abgeschmolzen werden.


Tut sich da wirklich was im BMI?

Der interessanteste Aspekt der ganzen Geschichte ist der AEZ, vorher REZ, landläufig Wohngeld genannt. Hier gibt es innerhalb der Regierung erhebliche Widerstände aus einzelnen Ressorts, wie die besänftigt werden sollen ist mir noch schleierhaft.

Hintergrund ist, in Berlin gilt z.B. Wohngeldstufe IV (auch wenn mit Wegfall des Mietspiegels in 23 eine Änderung wahrscheinlich ist), das wird also die Basisberechnung für die Finanzbelastung aller Ressorts und Eingang in die Reform finden, soweit scheint man sich zwischen Innen- und Finanzresort einig zu sein.

Hat ein Haus nun aber seinen Hauptsitz in Bonn, wo Stufe V gilt, wird es die Mehrkosten dafür aus eigenem Etat tragen müssen, sprich Ausgabenminderung an anderer Stelle. Häuser, deren größere Geschäftsbereiche zudem an anderen Spitzenplätzen wie Frankfurt oder München angesiedelt sind und damit AEZ in Höhe der Stufen 6 und 7 berappen müssten, werden sich genauso beim BMF/BMI bedanken und - vermutlich - den Vorschlag dankend ablehnen.

Um das ganze etwas weniger abstrakt zu machen (leider aber doch etwas kompliziert), nehmen wir unsere typische Beamtenfamilie 4 Personen:

Bei Mietstufe IV reden wir hier von einem Betrag für die Mietstufe zwischen 825 und 851 Euro, der für die Miete inkl. Heizkosten (haha) veranschlagt wird.

Bei Mietstufe V sind wir schon bei einem Bereich zwischen 909 und 935 Euro und wer in Orten mit Stufe VII lebt redet von 1.095 bis 1.121 Euro.

Dagegen stehen nun die Einkommensobergrenzen, welche auf Stufe IV bei maximal 3.375 Brutto ohne Kindergeld liegt, auf Stufe V aber nur auf 3.446 Euro bzw. Stufe VII 3.579 Euro ansteigt.

Im Ergebnis wächst der Mietstufen"bedarf" zwischen Berlin - Bonn und München um knapp 11% bzw. 32%, das "nötige" Einkommen um dem Grunde nach Anspruch auf Wohngeld zu haben jedoch noch um 2% - 6%.

Legt man das auf einen möglichen AEZ und die bekannten Besoldungsstufen um, wird man vor A14 keine signifikante Abschmelzung an Standorten sehen, die von der Mietstufe her oberhalb Berlins liegen. Somit reden wir haushalterisch von teilweise immensen Mehrkosten, die Häuser zu tragen hätten, welche überproportional außerhalb Berlins aktiv sind.

Danke für die Ausführungen.
Wie hoch der AEZ je nach Mietstufe/Kind sein soll, weißt du nicht zufällig?

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1807 am: 24.09.2022 17:29 »
Will man bei der Mietstufe den Sitz der Behörde oder des Beamten heran ziehen? Das habe ich noch nicht kapiert.

was_guckst_du

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1808 am: 24.09.2022 17:37 »
...das Ganze wäre im Allgemeinen viel besser lesbar  wenn nicht jeder die Ausführungen seines Vorrednersund Vorvorredners zitieren würde...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Asperatus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1809 am: 24.09.2022 17:37 »
Hintergrund ist, in Berlin gilt z.B. Wohngeldstufe IV (auch wenn mit Wegfall des Mietspiegels in 23 eine Änderung wahrscheinlich ist)

Die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietenstufe ist gemäß Wohngeldverordnung mit Stand 1. Januar 2020. Wird die Zuordung regelmäßig aktualisiert bzw. wann wird es die nächste Aktualisierung geben?

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1810 am: 24.09.2022 18:05 »
Ich habe mich auch gefragt wieso sich der Wegfall des Berliner Mietspiegel 2023 auf die Mietstufe IV auswirken soll? Zumal der Wegfall ja eher nicht die Regel sondern einen Sonderfall darzustellen scheint, weil man sich bisher nicht auf eine neue Methodik einigen konnte.

Ansonsten steht es jedem Bundesministerium frei alte (teure) Zöpfe abzuschneiden. :)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1811 am: 24.09.2022 18:43 »
Danke für die Infos, BalBund. Die bis Ende 2019 aus sechs Stufe bestehende Struktur ist zum 01.01.2020 um die siebte ergänzt worden, Asperatus, zugleich ist ja offensichtlich eine umfassende Wohngeldreform für 2023 geplant, ohne dass jetzt bereits konkret abschätzbar wäre, wenn ich das richtig sehe, wohin die Reise geht.

Die Problematik der offensichtlich geplanten Regelung ist entweder bereits hier im Forum oder in einem der Gesetzgebungsverfahren bereits schon einmal behandelt worden, ohne dass ich mich konkret erinnere, wo das der Fall gewesen ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat das Wohngeld in den aktuellen Entscheidung als nicht hinreichend zur Bemessung des Grundsicherungsniveaus betrachtet: "Eine Übernahme der in den Existenzminimumberichten angewandten Methode kommt nicht in Betracht. Im streitgegenständlichen Zeitraum wurden darin neben dem gesamtdeutschen Mietenniveau der Wohngeldempfänger der für die Mietenstufen I bis IV nach Fallzahlen gewichtete Durchschnittswert zugrunde gelegt (vgl. BTDrucks 16/11065, S. 3; BTDrucks 18/3893, S. 4; nunmehr aber BTDrucks 19/5400, S. 5) und damit gerade die Mieten der (damals) höchsten Mietenstufen V und VI nach § 12 WoGG außer Ansatz gelassen (vgl. Modrzejewski, Existenzsicherung in Ehe und Familie im Einkommensteuerrecht, 2018, S. 138). Dass die Auffassung der Bundesregierung, diese Methodik sei auch für die Bestimmung der Mindestalimentation heranzuziehen, nicht zutreffen kann, folgt schon daraus, dass sie in ihrer Stellungnahme die Beamten ausdrücklich auf den Wohngeldbezug verweist. Der Besoldungsgesetzgeber kann sich seiner aus dem Alimentationsprinzip ergebenden Verpflichtung aber nicht mit Blick auf Sozialleistungsansprüche entledigen; die angemessene Alimentation muss durch das Beamtengehalt selbst gewahrt werden (vgl. BVerfGE 44, 249 <269 f.>; 70, 69 <81>)." (2 BvL 4/18, Rn. 56).

Und weiter:

"Um der verfassungsrechtlichen Zielsetzung, das Grundsicherungsniveau als Ausgangspunkt für die Festlegung der Untergrenze der Beamtenbesoldung zu bestimmen, gerecht zu werden, muss der Bedarf für die Kosten der Unterkunft so erfasst werden, wie ihn das Sozialrecht definiert und die Grundsicherungsbehörden tatsächlich anerkennen. Auch muss der Ansatz so bemessen sein, dass er auch in den Kommunen mit höheren Kosten der Unterkunft das Grundsicherungsniveau nicht unterschreitet." (ebd., Rn 57).

Als Folge hat es zur Bemessung der realitätsgerechten Unterkunftskosten das 95 %-Perzentil in Stellung gebracht (ebd., Rn. 59 ff.). Es ist also zunächst einmal eine realitätsgerechte Bemessung des Grundsicherungsiveaus durch den Besoldungsgesetzgeber vorzunehmen; hierzu sind die 95 %-Perzentile oder eine vergleichbare Methodik hinreichend, jedoch offensichtlich nicht das Wohngeld.

Es kann erst im Nachklang, nachdem die entsprechend bemessene Mindestalimentation bemessen ist, zur weiteren Besoldungsdifferenzierung herangezogen werden: "Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung ist mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt (vgl. BVerfGE 107, 218 <238, 243 ff.>; 117, 330 <350 f.>). Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit." (ebd., Rn. 61; Hervorhebung durch mich).

Da die Mindestalimentation den absolut geringsten materiellen Gehalt der Alimentation umfasst, der nicht unterschritten werden darf, kann also nicht eine mittlere Mietenstufe wie die Stufe IV zur Ermittlung des Grundsicherungsniveaus herangezogen werden, um dann ggf. Abstufungen nach oben oder unten zu vollziehen. Denn dann würde - da die unteren Mietenstufen i.d.R. deutlich geringer sind als das 95 %-Perzentil - eine Unterschreitung der Mindestalimentation die Folge sein, was wiederum darauf verweisen würde, dass das so erlangte Ergebnis nicht realitätsgerecht sein könnte.

Der langen Rede kurzer Sinn: Die Mehrkosten werden am Ende noch einmal deutlich höher liegen, da die derzeit vom BMI geplante Bemessungsregeungl nicht zugrunde gelegt werden darf.

Blablublu

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #1812 am: 24.09.2022 20:18 »
Und alle Zahlen sind mit dem 1.1.2023 wieder makulatur, weil kein Besoldungsgesetzgeber z.b. den Familienzuschlag für das 3.Kind zum 01.01. um 15 % erhöht. Auch alle anderen sozialen Wohltaten, wie Wohngeldreform, Bürgergeld etc. führen dazu, dass das absolute Minimum gut 15 % höher liegen müsste zum 01.01. Allein deswegen müssten die Besoldung schon entsprechend steigen...

Amtsschimmel

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« Antwort #1813 am: 25.09.2022 00:32 »
Will man bei der Mietstufe den Sitz der Behörde oder des Beamten heran ziehen? Das habe ich noch nicht kapiert.

Weiß hier jemand die Antwort?

MasterOf

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« Antwort #1814 am: 25.09.2022 07:58 »
Will man bei der Mietstufe den Sitz der Behörde oder des Beamten heran ziehen? Das habe ich noch nicht kapiert.

Weiß hier jemand die Antwort?

Lt. der Mitteilung der Gdp der Wohnsitz des Beamten.