Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2051766 times)

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6030 am: 26.05.2023 13:36 »
Kann man das Bescheiden eines Widerspruchs eigentlich einfordert?

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6031 am: 26.05.2023 13:38 »
Kann man das Bescheiden eines Widerspruchs eigentlich einfordert?

Nur durch Untätigkeitsklage, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6032 am: 26.05.2023 13:52 »
Kann man das Bescheiden eines Widerspruchs eigentlich einfordert?

Nur durch Untätigkeitsklage, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

D.h. es liegt innerhalb von 3 Monaten keine Sachentscheidung (§ 75 VwGO) vor. Oder gelten in dem Fall andere Bedingungen?


clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6034 am: 29.05.2023 08:41 »
Der Merkur hat  vergessen zu erwähnen, dass das Abstandsgebot für eine 4K Familie gilt. So wird im Kommentar nun auch der Sold für Singles berechnet und für alles Paletti befunden.

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6035 am: 31.05.2023 07:53 »
Kann man das Bescheiden eines Widerspruchs eigentlich einfordert?

Kürzlich mal hinterher geschrieben was los ist:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,

Ihre o.a. Mail habe ich an das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle München, weitergeleitet.

Das Widerspruchsverfahren wird von dort aus bearbeitet. Das BVA München wird sich unaufgefordert
bei Ihnen melden. Bitte gedulden Sie sich noch ein wenig. Vielen Dank.


Ist ja auch in ein paar Tagen erst 5 Monate her, dass mein Widerspruch von 2022 an München weitergeleitet wurde  ::)

Zählt das schon als Untätigkeit oder noch als Überlastung? ???

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6036 am: 31.05.2023 09:33 »
Kann man das Bescheiden eines Widerspruchs eigentlich einfordert?

Kürzlich mal hinterher geschrieben was los ist:

Zitat
Sehr geehrter Herr XXX,

Ihre o.a. Mail habe ich an das Bundesverwaltungsamt, Außenstelle München, weitergeleitet.

Das Widerspruchsverfahren wird von dort aus bearbeitet. Das BVA München wird sich unaufgefordert
bei Ihnen melden. Bitte gedulden Sie sich noch ein wenig. Vielen Dank.


Ist ja auch in ein paar Tagen erst 5 Monate her, dass mein Widerspruch von 2022 an München weitergeleitet wurde  ::)

Zählt das schon als Untätigkeit oder noch als Überlastung? ???

Kann ich nur bestätigen. München gibt keinen Ton von sich. In schriftlicher Form wurde der Widerspruch für 2022 und 2023 weder ruhend gestellt noch auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Aus meiner Sicht liegt damit Untätigkeit vor. Oder was meint die Community?

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6037 am: 31.05.2023 11:04 »
Mit der Untätigkeitsklage kommt man leider auch nicht schneller ans Ziel. Wenn man Pech hat, muss man sich selber durch alle Instanzen kämpfen. 

Die paar Euro Gerichtskosten für eine Untätigkeitsklage die der Beklagte zahlen müsste, bringen einem auch nichts. Man hat leider keinerlei Vorteile durch eine Untätigkeitsklage. Es kann keine höhere Besoldung ohne neues Gesetz geben.

Wenn man allerdings ein paar Tausend Mitstreiter findet die zeitgleich Untätigkeitsklage einreichen, dann rumpelt es im Karton und vielleicht geht es dann ganz schnell.... 

edeserver

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6038 am: 31.05.2023 12:05 »
Mein Widerspruch lag auch seit Januar 2023 in München. Mit einem netten Schreiben meinerseits mit Hinweis auf die Untätigkeitsklage als nächsten Schritt und den Hinweis auf die Empfehlung des BMI mit dem bekannten Rundschreiben solche Widersprüche ruhend zustellen, bekam ich prompt am nächsten Morgen vom zuständigen Referatsleiter per Mail die Information, dass mein Widerspruch ruhend gestellt wird.
Bei meiner Frau wurde der Widerspruch umgehend mit Bezug auf das Rundschreiben ruhend gestellt. Gleicher Dienstherr, jedoch anderes Referat für Besoldung im BVA.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6039 am: 31.05.2023 17:12 »
Kurze Frage:
War eine Ruhendstellung des Widerspruchs das Ziel oder eine Bescheidung?

Die Ruhendstellung benötigt prinzipiell das Einverständnis beider Parteien.

Für die Ruhendstellung ist eine Untätigkeitsklage nicht wirklich hilfreich, da diese auf Bescheidung gerichtet ist.

edeserver

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6040 am: 31.05.2023 18:08 »
Eine Befassung mit meinem ursprünglichen Widerspruch war das Ziel. Ich habe um eine endgültige Entscheidung gebeten, um Klage erheben zu können oder den Widerspruch mit Bezug auf das Rundschreiben ruhend zu stellen.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6041 am: 31.05.2023 19:19 »
Eine Befassung mit meinem ursprünglichen Widerspruch war das Ziel. Ich habe um eine endgültige Entscheidung gebeten, um Klage erheben zu können oder den Widerspruch mit Bezug auf das Rundschreiben ruhend zu stellen.

Nachdem Anfang 2024 das elende "Besoldungsangemessenheitsgesetz" beschlossen werden wird, wird es anschließend keine Ruhendstellungen mehr geben und der Klageweg steht offen. Ich richte mich darauf ein, im Laufe des Jahres 2024 Klage gegen die mir gewährte Besoldung einzulegen. So wie es die Berliner Richter für den Zeitraum 2009-2015 getan haben denen wir den Beschluss 2 BvL 4/18 zu verdanken haben!

BWBoy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6042 am: 01.06.2023 11:32 »

Nachdem Anfang 2024 das elende "Besoldungsangemessenheitsgesetz" beschlossen werden wird, wird es anschließend keine Ruhendstellungen mehr geben und der Klageweg steht offen. Ich richte mich darauf ein, im Laufe des Jahres 2024 Klage gegen die mir gewährte Besoldung einzulegen. So wie es die Berliner Richter für den Zeitraum 2009-2015 getan haben denen wir den Beschluss 2 BvL 4/18 zu verdanken haben!

Reicht für die Klage der vbb Mitgliedsrechtsschutz? oder sollte man sich auf seine Klage anders vorbereiten?
Ich hatte es bisher nie so mit Klagen

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6043 am: 01.06.2023 11:45 »
Reicht für die Klage der vbb Mitgliedsrechtsschutz? oder sollte man sich auf seine Klage anders vorbereiten?
Ich hatte es bisher nie so mit Klagen

Ich auch nicht, aber ich bin ein wertegetriebener Mensch und der Überzeugung, dass man für seine Rechte kämpfen sollte, zumal das in der Besoldungsthematik eine Formsache ist.

Überwiegend (habe keinen Überblick) gewähren die Gewerkschaften aufgrund der Masse der Betroffenen keine Kostenübernahme für die Rechtsberatung/Vertretung.

Die Kosten in der ersten Instanz sind gering. Und mehr braucht es vermutlich nicht. Wichtig ist nur, dass durch ein Verwaltungsgericht eine Beschlussvorlage an das BVerfG gefertigt wird.

Ich werde 2024 entweder:
1. Mir eine Kanzlei suchen, die bereits in die Thematik eingearbeitet ist oder
2. Die Klageschrift aufgrund der tollen Vorarbeit des tbb (Thüringen) selbst schreiben.

Wie sollten uns hier zu gegebener Zeit austauschen.  8)
« Last Edit: 01.06.2023 11:53 von emdy »

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #6044 am: 01.06.2023 11:47 »
Musst du beim vbb nachfragen, bzw dort den Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz stellen. Ich vermute, die werden ggf Musterverfahren ausgewählter Personen führen, aber nicht jedem Mitglied Rechtsschutz gewähren. Mein Antrag auf Gewährung von Rechtsschutz liegt bereits in der Schublade, ich habe aber auch schon nach spezilisierten RA Ausschau gehalten. Übrigens halte ich es nicht für sicher, dass der Bund alle Widersprüche negativ bescheiden wird. Vielmehr ist es auch denkbar, dass sie weiterhin bis zur höchstrichterlichen Entscheidung ruhend gestellt bleiben..