Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 2379397 times)

elDuderino

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12210 am: 17.05.2024 05:32 »
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-rundschreiben-zur-amtsangemessenen-alimentation-gilt-weiter/

......Bei Widersprüchen von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern wurde der Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf den Zeitraum bis ins Jahr 2017 zurück ausgedehnt.......

Bedeutet diese Ausführung, dass ich mit drei Kindern auch eine Nachzahlung ab 2017 zu erwarten habe, wenn ich keinen Widerspruch eingelegt habe?

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12211 am: 17.05.2024 06:04 »
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-rundschreiben-zur-amtsangemessenen-alimentation-gilt-weiter/

......Bei Widersprüchen von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern wurde der Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf den Zeitraum bis ins Jahr 2017 zurück ausgedehnt.......

Bedeutet diese Ausführung, dass ich mit drei Kindern auch eine Nachzahlung ab 2017 zu erwarten habe, wenn ich keinen Widerspruch eingelegt habe?

Verlasse dich besser auf nichts davon. Die neue Regierung wird dann davon wahrscheinlich auch nichts mehr wissen...

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12212 am: 17.05.2024 07:10 »
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-rundschreiben-zur-amtsangemessenen-alimentation-gilt-weiter/

......Bei Widersprüchen von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern wurde der Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf den Zeitraum bis ins Jahr 2017 zurück ausgedehnt.......

Bedeutet diese Ausführung, dass ich mit drei Kindern auch eine Nachzahlung ab 2017 zu erwarten habe, wenn ich keinen Widerspruch eingelegt habe?

Lass dir nichts erzählen. Rein rechtlich kannst du auch mit Nachzahlungen rechnen, sofern deine persönlichen Lebensumstände auf den von dir genannnten Sachverhalt zutreffen.

Da kommt der Bund nicht ohne weiteren Gesetzesbruch nicht raus.

Nochmal, wenn das Mutterhaus und seine Juristen so einen Erlass schreiben wie will ich dann als nicht-jurist bitte erkennen dass das alles nicht rechtens ist und ich lieber doch Widerspruch einlegen sollte, der natürlich auch nicht beschieden wird.?

Der erlass hat erstmal Gültigkeit. Kommt man zu dem Punkt, wo er entweder vom BMI eingestampft wird, seine Wirkung wegen Umsetzung verliert oder aber durch das BVerfG kassiert wird, dann kannst du, die Widereinsetzung wegen der erst dann erlangten Erkenntnis des Unrechts beantragen und zur not auch einklagen.

Aber ja. zukünftig werde ich auch einfach jedes Jahr Widerspruch einlegen. Das macht es dann nochmal einfacher.

elDuderino

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12213 am: 17.05.2024 07:23 »
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-rundschreiben-zur-amtsangemessenen-alimentation-gilt-weiter/

......Bei Widersprüchen von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern wurde der Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf den Zeitraum bis ins Jahr 2017 zurück ausgedehnt.......

Bedeutet diese Ausführung, dass ich mit drei Kindern auch eine Nachzahlung ab 2017 zu erwarten habe, wenn ich keinen Widerspruch eingelegt habe?

Lass dir nichts erzählen. Rein rechtlich kannst du auch mit Nachzahlungen rechnen, sofern deine persönlichen Lebensumstände auf den von dir genannnten Sachverhalt zutreffen.

Da kommt der Bund nicht ohne weiteren Gesetzesbruch nicht raus.

Nochmal, wenn das Mutterhaus und seine Juristen so einen Erlass schreiben wie will ich dann als nicht-jurist bitte erkennen dass das alles nicht rechtens ist und ich lieber doch Widerspruch einlegen sollte, der natürlich auch nicht beschieden wird.?

Der erlass hat erstmal Gültigkeit. Kommt man zu dem Punkt, wo er entweder vom BMI eingestampft wird, seine Wirkung wegen Umsetzung verliert oder aber durch das BVerfG kassiert wird, dann kannst du, die Widereinsetzung wegen der erst dann erlangten Erkenntnis des Unrechts beantragen und zur not auch einklagen.

Aber ja. zukünftig werde ich auch einfach jedes Jahr Widerspruch einlegen. Das macht es dann nochmal einfacher.

Danke Dir für die Einschätzung

Bastel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12214 am: 17.05.2024 07:24 »
Es gibt da letzten Endes 2 Möglichkeiten zu was das ganze führt:

1. Keiner investiert mehr in eigene Bildung oder Leistung (schulische), weil ich ja als ungelernter Arbeiter das gleiche Verdiene wie ein Facharbeiter oder

2. Zu einer Inflation, welche dafür sorgt, dass die 15 Euro soviel wert sind wie vorher die 12 Euro.

So einfach ist das. Leider gibt es keinen wirtschaftlichen Sachverstand in der Politik mehr. Ich kann auch keinen Mietendeckel oder Mietpreisbremse einführen und erwarten, dass ich damit das Wohnungsproblem löse, weil plötzlich jeder sein Geld in Immobilien investiert, weil dann dort die Rendite so Hoch ist.

Wenn laut EU Richtlinie der Mindestlohn 60% vom Medianverdienst betragen muss, wieso sollte es dann zu einer Inflation führen?
Wenn die Löhne sinken würde auch der Mindestlohn sinken.

Weil die Löhne von Facharbeitern und anderen Gruppen auch steigen müssen, wegen des Lohnabstandsgebot. Andernfalls landet man bei Punkt 1. Oder wieso sollte man bis 25 studieren, wenn man dann das gleiche verdient wie der ungelernte der mit 15 die Schule abgebrochen hat. Somit beginnt eine Lohn Preis Spirale oder glaubst du der Handel und die anderen Betriebe wie Speditionen etc. legen die höheren Kosten nicht um...

60% vom Median ist nicht "das gleiche verdienen wie ein Akademiker". Das ist weit darunter. Kannst mir gerne Hochschulabsolventen zeigen die sich mit 2200 € Brutto abspeisen lassen.

15€ Mindestlohn ergeben ein Brutto von ca. 2600€. Ein E9bler fängt mit ca. 3775€ an. Erster kann bereits mit 16 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, letzterer im Idealfall mit 22/23. Jetzt kann sich jeder selber ausrechnen, nach wie vielen Jahren sich das Studium gelohnt hat. Noch interessanter wird es, wenn man das Netto heranzieht.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12215 am: 17.05.2024 07:55 »
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-rundschreiben-zur-amtsangemessenen-alimentation-gilt-weiter/

Bei solchen Fake News fragt man sich auf welcher Seite die Autoren des Artikels stehen. Verlässt man sich auf derlei Rundschreiben ist man am Ende verlassen.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12216 am: 17.05.2024 08:38 »
Auch für Eltern mit einen oder zwei Kinder und Kinderlose mit oder ohne Partner ist die Besoldung verfassungswidrig, daher sollte jeder erste Widerspruch einlegen.

Arwen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12217 am: 17.05.2024 08:43 »
Hallo elDuderino,
rechtlich unverbindlich glaube ich, dass sich der Verzicht auf Einrede der Verjährung und die Ruhendstellung ausschließlich auf einen Widerspruch bezieht und in deinem Fall zurück bis 2017. Ohne Widerspruch sieht es schlecht aus. In deinem Fall wäre es gut, wenn sich der Widerspruch explizit auf den Kinderanteil im Familienzuschlag für das 3. Kind beziehen würde, sonst müsstest du das vermtl. noch gerichtlich durchsetzen.

xyz123

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12218 am: 17.05.2024 08:55 »
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-rundschreiben-zur-amtsangemessenen-alimentation-gilt-weiter/

Bei solchen Fake News fragt man sich auf welcher Seite die Autoren des Artikels stehen. Verlässt man sich auf derlei Rundschreiben ist man am Ende verlassen.

Volle Zustimmung!!!!! Man hätte auch gleich schreiben können: Bitte tretet aus dem BDZ aus, wir halten zum BMI.

sapere aude

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12219 am: 17.05.2024 09:16 »
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-rundschreiben-zur-amtsangemessenen-alimentation-gilt-weiter/

......Bei Widersprüchen von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern wurde der Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf den Zeitraum bis ins Jahr 2017 zurück ausgedehnt.......

Bedeutet diese Ausführung, dass ich mit drei Kindern auch eine Nachzahlung ab 2017 zu erwarten habe, wenn ich keinen Widerspruch eingelegt habe?

Nein, es wird lediglich auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Der Satz beginnt ja auch mit "Bei Widersprüchen ...". Ohne Widerspruch gibt es für 2017, 2018, 2019 und 2020 nichts. Ab 2021 kommt es bzgl. der Nachzahlung für Kind 3, 4, 5 ... auf die Auslegung des Rundschreibens an.

RA66

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12220 am: 17.05.2024 09:29 »
In einigen der letzten Beiträge habe ich gelesen das das BBVAngG ggf. nicht weiter verfolgt wird.

U.a. begründet mit fehlenden Haushaltsmitteln...


Hierzu habe bin ich in einem anderen Forum über folgenden Hinweis gestolpert:

"Durch den Haushaltsausschuss des DBT wurde für den Einzelplan 60 beschlossen:

"Ebenfalls auf Basis der zweiten Ergänzung zur Bereinigungsvorlage wurde in der Titelgruppe 01 – Verstärkung

von Ausgaben im Personalsektor – der Ansatz „Verstärkung von Personalausgaben der Hgr. 4“ zur Sicherstellung

einer anteiligen Deckung von Mehrausgaben in den Einzelplänen aufgrund des für 2024

vorgesehenen Inkrafttretens des Bundesbesoldungs- und -versorgungsangemessenheitsgesetzes (BBVAngG) aufgestockt".


Quelle: Dre 20/8663 , Seite 65


Aus Drs 20/8660

"Tit. 461 71  Verstärkung von Personalausgaben der Hgr. 4   3 750 000 (in 1.000 €)"


Es wurden also im Haushalt 3,75 Mrd extra für das BBVAngG bereitgestellt.

An den fehlenden Haushaltmitteln kann es also nicht liegen.




Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12221 am: 17.05.2024 09:48 »

"Tit. 461 71  Verstärkung von Personalausgaben der Hgr. 4   3 750 000 (in 1.000 €)"


Es wurden also im Haushalt 3,75 Mrd extra für das BBVAngG bereitgestellt.

An den fehlenden Haushaltmitteln kann es also nicht liegen.

War es nicht so, dass die Personalausgaben um 1,45 Mrd auf 3,75 Mrd EUR aufgestockt wurden? Es stehen also keine 3,75 Mrd EUR für das BBVAngG bereit, sondern lediglich 1,45 Mrd EUR. Außerdem geht es hier nur um den Haushalt 2024. Das eigentliche Problem ist der Haushalt 2025...Und hier gibt es noch keine konkreten Zahlen.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #12222 am: 17.05.2024 09:56 »
Es gibt da letzten Endes 2 Möglichkeiten zu was das ganze führt:

1. Keiner investiert mehr in eigene Bildung oder Leistung (schulische), weil ich ja als ungelernter Arbeiter das gleiche Verdiene wie ein Facharbeiter oder

2. Zu einer Inflation, welche dafür sorgt, dass die 15 Euro soviel wert sind wie vorher die 12 Euro.

So einfach ist das. Leider gibt es keinen wirtschaftlichen Sachverstand in der Politik mehr. Ich kann auch keinen Mietendeckel oder Mietpreisbremse einführen und erwarten, dass ich damit das Wohnungsproblem löse, weil plötzlich jeder sein Geld in Immobilien investiert, weil dann dort die Rendite so Hoch ist.

Wenn laut EU Richtlinie der Mindestlohn 60% vom Medianverdienst betragen muss, wieso sollte es dann zu einer Inflation führen?
Wenn die Löhne sinken würde auch der Mindestlohn sinken.

Weil die Löhne von Facharbeitern und anderen Gruppen auch steigen müssen, wegen des Lohnabstandsgebot. Andernfalls landet man bei Punkt 1. Oder wieso sollte man bis 25 studieren, wenn man dann das gleiche verdient wie der ungelernte der mit 15 die Schule abgebrochen hat. Somit beginnt eine Lohn Preis Spirale oder glaubst du der Handel und die anderen Betriebe wie Speditionen etc. legen die höheren Kosten nicht um...

60% vom Median ist nicht "das gleiche verdienen wie ein Akademiker". Das ist weit darunter. Kannst mir gerne Hochschulabsolventen zeigen die sich mit 2200 € Brutto abspeisen lassen.

15€ Mindestlohn ergeben ein Brutto von ca. 2600€. Ein E9bler fängt mit ca. 3775€ an. Erster kann bereits mit 16 dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, letzterer im Idealfall mit 22/23. Jetzt kann sich jeder selber ausrechnen, nach wie vielen Jahren sich das Studium gelohnt hat. Noch interessanter wird es, wenn man das Netto heranzieht.

Median-Einkommen 2023 liegt bei 43.750 €. Davon 60% sind 26.250 € / 12 Monate = 2.187 € /160h = 13,67 € Mindestlohn laut EU Richtlinie.

RA66

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« Antwort #12223 am: 17.05.2024 09:58 »

"Tit. 461 71  Verstärkung von Personalausgaben der Hgr. 4   3 750 000 (in 1.000 €)"


Es wurden also im Haushalt 3,75 Mrd extra für das BBVAngG bereitgestellt.

An den fehlenden Haushaltmitteln kann es also nicht liegen.

War es nicht so, dass die Personalausgaben um 1,45 Mrd auf 3,75 Mrd EUR aufgestockt wurden? Es stehen also keine 3,75 Mrd EUR für das BBVAngG bereit, sondern lediglich 1,45 Mrd EUR. Außerdem geht es hier nur um den Haushalt 2024. Das eigentliche Problem ist der Haushalt 2025...Und hier gibt es noch keine konkreten Zahlen.


Danke für die richtige Einordnung.

Aber im Rahmen der Begründung für eine ggf. erfolgende Einstellung der Arbeit am Entwurf und keine Inkraftsetzung des Gesetzes in 2024, weil "kein Geld"...

... bleibt ja trotzdem dann der Fakt : für 2024 sind für das Gesetz 1,45 Mrd extra bereitgestellt.


Vollzug122

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« Antwort #12224 am: 17.05.2024 10:01 »
https://www.bdz.eu/aktuelles/news/bmi-rundschreiben-zur-amtsangemessenen-alimentation-gilt-weiter/

......Bei Widersprüchen von Beamtinnen und Beamten mit drei oder mehr Kindern wurde der Verzicht auf die Einrede der Verjährung auf den Zeitraum bis ins Jahr 2017 zurück ausgedehnt.......

Bedeutet diese Ausführung, dass ich mit drei Kindern auch eine Nachzahlung ab 2017 zu erwarten habe, wenn ich keinen Widerspruch eingelegt habe?

Nein, es wird lediglich auf die Einrede der Verjährung verzichtet.
Der Satz beginnt ja auch mit "Bei Widersprüchen ...". Ohne Widerspruch gibt es für 2017, 2018, 2019 und 2020 nichts. Ab 2021 kommt es bzgl. der Nachzahlung für Kind 3, 4, 5 ... auf die Auslegung des Rundschreibens an.

Würde heißen, dass ich nachträglich/rückwirkend ab 2017 Widerspruch einlegen kann für 3 und mehr Kinder?