Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3881063 times)

BRUBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14160 am: 09.09.2024 14:34 »
Dass es einen Kinderzuschlag für Beamtenkinder gibt ist ganz einfach erklärt.

Mit einem Kind entstehen Kosten. Wenn der Beamte weniger Geld im Monat zur Verfügung hat (insbesondere in den unteren Besoldungsstufen) dann ist der Beamte mehr an Korruption gefährdet. Um dass zu um gehen, versucht der Diensther die monatl Besoldung in „guter“ Höhe aufrecht zu erhalten.

Denn ein korrupter Beamter, kostet das 10fache oder mehr an Kinderzuschlag, was bezahlt wird.

Ein weiterer Grund ist es auch, dass ein Beamter nur mit Leistung trotz Kinder nicht immer die Chance hat, ein höher wertiges Amt zu erreichen. Beispiel A9+Z. Dies ist auch ein kleiner Trostpreis

Punkte Ende.

Selten so ein Quatsch gelesen!  ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D ;D 8)

Okay weshalb gibt es dann den Kinderzuschlag?

Der Zuschlag dient den Mehrbedarf bei den Kosten zu decken und nicht um ggf. Koruption zu vermeiden und schon gar nicht als "Trostpreis" für das Nichterreichen eines höherwertigen Amtes.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14161 am: 09.09.2024 16:22 »
Prinzipiell ist die Besoldung so zu bemessen, dass eine bis zu 4-köpfige Familie davon amtsangemessen leben kann. Dem Dienstherrn ist es gestattet, dass er in dieser Konstellation auch Familienzuschläge gewährt, die aber nicht so hoch ausfallen dürfen, dass durch sie Ämterwertigkeiten über mehrere Laufbahnen hinweg nivelliert werden. Es ist dem Beamten zuzumuten, dass in dieser Konstellation, der Beamte den Lebensunterhalt größtenteils aus den familienneutralen Besoldungsbestandteilen bestreitet, also den Grundbezügen. Damit wird auch der Bezug zum Leistungsgebot hergestellt.

Die Quintessenz daraus ist, dass der Dienstherr Familienzuschläge gewährt, um letztendlich das Steuergeldaufkommen zu begrenzen, den es gilt, dass die Besoldung amtsangemessen sein muss inkl. der Familienzuschläge in der genannten 4-köpfigen Konstellation. Die höhe der Familienzuschläge ist natürlich zu begrenzen, wie zuvor dargestellt.

Skywalker2000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14162 am: 09.09.2024 17:04 »
Prinzipiell ist die Besoldung so zu bemessen, dass eine bis zu 4-köpfige Familie davon amtsangemessen leben kann. Dem Dienstherrn ist es gestattet, dass er in dieser Konstellation auch Familienzuschläge gewährt, die aber nicht so hoch ausfallen dürfen, dass durch sie Ämterwertigkeiten über mehrere Laufbahnen hinweg nivelliert werden. Es ist dem Beamten zuzumuten, dass in dieser Konstellation, der Beamte den Lebensunterhalt größtenteils aus den familienneutralen Besoldungsbestandteilen bestreitet, also den Grundbezügen. Damit wird auch der Bezug zum Leistungsgebot hergestellt.

Die Quintessenz daraus ist, dass der Dienstherr Familienzuschläge gewährt, um letztendlich das Steuergeldaufkommen zu begrenzen, den es gilt, dass die Besoldung amtsangemessen sein muss inkl. der Familienzuschläge in der genannten 4-köpfigen Konstellation. Die höhe der Familienzuschläge ist natürlich zu begrenzen, wie zuvor dargestellt.


Wer sagt dass es zu begrenzen sei?

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14163 am: 09.09.2024 17:26 »
Prinzipiell ist die Besoldung so zu bemessen, dass eine bis zu 4-köpfige Familie davon amtsangemessen leben kann. Dem Dienstherrn ist es gestattet, dass er in dieser Konstellation auch Familienzuschläge gewährt, die aber nicht so hoch ausfallen dürfen, dass durch sie Ämterwertigkeiten über mehrere Laufbahnen hinweg nivelliert werden. Es ist dem Beamten zuzumuten, dass in dieser Konstellation, der Beamte den Lebensunterhalt größtenteils aus den familienneutralen Besoldungsbestandteilen bestreitet, also den Grundbezügen. Damit wird auch der Bezug zum Leistungsgebot hergestellt.

Die Quintessenz daraus ist, dass der Dienstherr Familienzuschläge gewährt, um letztendlich das Steuergeldaufkommen zu begrenzen, den es gilt, dass die Besoldung amtsangemessen sein muss inkl. der Familienzuschläge in der genannten 4-köpfigen Konstellation. Die höhe der Familienzuschläge ist natürlich zu begrenzen, wie zuvor dargestellt.


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Nehmen Sie sich Ihre Tüte Popcorn und die Cola und gehen ins Kino. Tschüss!

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14164 am: 09.09.2024 18:23 »
Prinzipiell ist die Besoldung so zu bemessen, dass eine bis zu 4-köpfige Familie davon amtsangemessen leben kann. Dem Dienstherrn ist es gestattet, dass er in dieser Konstellation auch Familienzuschläge gewährt, die aber nicht so hoch ausfallen dürfen, dass durch sie Ämterwertigkeiten über mehrere Laufbahnen hinweg nivelliert werden. Es ist dem Beamten zuzumuten, dass in dieser Konstellation, der Beamte den Lebensunterhalt größtenteils aus den familienneutralen Besoldungsbestandteilen bestreitet, also den Grundbezügen. Damit wird auch der Bezug zum Leistungsgebot hergestellt.

Die Quintessenz daraus ist, dass der Dienstherr Familienzuschläge gewährt, um letztendlich das Steuergeldaufkommen zu begrenzen, den es gilt, dass die Besoldung amtsangemessen sein muss inkl. der Familienzuschläge in der genannten 4-köpfigen Konstellation. Die höhe der Familienzuschläge ist natürlich zu begrenzen, wie zuvor dargestellt.


Wer sagt dass es zu begrenzen sei?

Das Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14165 am: 09.09.2024 18:33 »
Ich bewundere einige Mitglieder, die immer noch ihre Lebenszeit aufbringen mit irgendwelchen Kaspern herumzudiskutieren.

tigertom

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14166 am: 09.09.2024 18:43 »
Ich auch.
Vielleicht sollte ich "Don't feed the troll" ins Deutsche übersetzen.

Skywalker2000

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14167 am: 09.09.2024 19:36 »
Schon witzig wie alle gleich außer Rand und Band sind, sobald ihre Meinung nicht vertreten wird und dagegen widersprochen wird.

Unabhängig davon, glaube ich nicht, dass es die jetzige Regierung schaffen wird, AEZ einzuführen. Also weitere 400 Seiten Diskussionen.

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14168 am: 09.09.2024 19:58 »
Nicht notwendig, tigertom.  ;)

Es geht aber auch darum neue Kollegen auf die Thematik aufmerksam zu machen und mit Geduld Verständnis für die komplexe Rechtsmaterie zu wecken. Nach meiner Erfahrung beginnt man immer damit sich dem Thema aus einem Gerechtigkeitsinn heraus zu nähern. Vor 4 Jahren habe ich auch so angefangen und es hat bestimmt 1-2 Jahre gedauert bis es den ein oder anderen Aha-Effekt gegeben hat. Mein Anfangsgedanke war, warum nicht entsprechend hohe Ortszuschläge für die teuren Metropolregionen einzuführen, z.B. für München 1000€.  ;D

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14169 am: 09.09.2024 20:19 »
Schon witzig wie alle gleich außer Rand und Band sind, sobald ihre Meinung nicht vertreten wird und dagegen widersprochen wird.

Unabhängig davon, glaube ich nicht, dass es die jetzige Regierung schaffen wird, AEZ einzuführen. Also weitere 400 Seiten Diskussionen.

Wenn eine 4 köpfige Familie im Bürgergeld 3500€ Netto Bedarf hat, so kann eine 4 köpfige Familie eines Beamten der nur 3200 Brutto verdient nicht mithalten.

Folge wäre, dass die Familie auch Bürgergeld beantragt um aufzustocken.

Da ein Beamter UND SEINE FAMILIE LEBENSLANG amtsangemessen alimentiert werden müssen, darf er quasi kein Bürgergeld beantragen. Deshalb muss der Dienstherr ihm die entsprechende Differenz über seine Besoldung zahlen um das Grundsicherungsniveau zu gewährleisten.

Früher im ALG II wurden Beamte explizit ausgeschlossen vom Bezug. Im Bürgergeld findet sich dieser Passus meine ich nicht mehr.

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/1-zum-einstieg-und-zur-orientierung-2-darf-ein-beamter-sozialhilfebeduerftig-werden_idesk_PI17574_HI15035459.html#:~:text=Einen%20uneingeschr%C3%A4nkt%20g%C3%BCltigen%20Grundsatz%2C%20dass,%5B17%5D%20BVerwG%20v.
« Last Edit: 09.09.2024 20:35 von InternetistNeuland »

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14170 am: 09.09.2024 21:17 »
Ich hoffe, es kommen bald Aussagen aus Karlsruhe. Vielleicht schafft das ja Klarheit.

Papermonster

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14171 am: 09.09.2024 21:32 »
Ich hoffe, es kommen bald Aussagen aus Karlsruhe. Vielleicht schafft das ja Klarheit.

Vllt treffe ich gerade den falschen @clarion: Karlsruhe ist erst dann in der Bütt, wenn der BT etwas beschlossen hat. Aufgrund von Entwürfen kann das BVerfG nicht tätig werden.

MfG
Paper

clarion

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« Antwort #14172 am: 09.09.2024 22:21 »
Das nicht, aber es liegen ja noch um die 50 Verfahren aus den Länder beim BVerfG. Ich erhoffe mir Strahlwirkung auf alle Dienstherren, wenn das BVerfG den Gestaltungsspielraum durch Leitplanken einhegt.

Maximus

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« Antwort #14173 am: 09.09.2024 23:12 »
Das nicht, aber es liegen ja noch um die 50 Verfahren aus den Länder beim BVerfG. Ich erhoffe mir Strahlwirkung auf alle Dienstherren, wenn das BVerfG den Gestaltungsspielraum durch Leitplanken einhegt.

Als nächstes steht die Entscheidung zur Berliner Besoldung an. Das Doppelverdienermodell ist hier leider nicht Gegenstand der Entscheidung. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Dienstherren - auch wenn der Gestaltungsspielraum weiter eingeschränkt wird - am Doppelverdienermodell festhalten werden. Das Doppelverdienermodell wird erst begraben, wenn Karlsruhe sich explizit hierzu äußert.


Besoldungswiderspruch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14174 am: 09.09.2024 23:22 »
Das nicht, aber es liegen ja noch um die 50 Verfahren aus den Länder beim BVerfG. Ich erhoffe mir Strahlwirkung auf alle Dienstherren, wenn das BVerfG den Gestaltungsspielraum durch Leitplanken einhegt.

Als nächstes steht die Entscheidung zur Berliner Besoldung an. Das Doppelverdienermodell ist hier leider nicht Gegenstand der Entscheidung. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Dienstherren - auch wenn der Gestaltungsspielraum weiter eingeschränkt wird - am Doppelverdienermodell festhalten werden. Das Doppelverdienermodell wird erst begraben, wenn Karlsruhe sich explizit hierzu äußert.

Ich hoffe (wenn auch unwahrscheinlich) auf ein Obiter dictum durch das BVerfG ;D