Prinzipiell ist die Besoldung so zu bemessen, dass eine bis zu 4-köpfige Familie davon amtsangemessen leben kann. Dem Dienstherrn ist es gestattet, dass er in dieser Konstellation auch Familienzuschläge gewährt, die aber nicht so hoch ausfallen dürfen, dass durch sie Ämterwertigkeiten über mehrere Laufbahnen hinweg nivelliert werden. Es ist dem Beamten zuzumuten, dass in dieser Konstellation, der Beamte den Lebensunterhalt größtenteils aus den familienneutralen Besoldungsbestandteilen bestreitet, also den Grundbezügen. Damit wird auch der Bezug zum Leistungsgebot hergestellt.
Die Quintessenz daraus ist, dass der Dienstherr Familienzuschläge gewährt, um letztendlich das Steuergeldaufkommen zu begrenzen, den es gilt, dass die Besoldung amtsangemessen sein muss inkl. der Familienzuschläge in der genannten 4-köpfigen Konstellation. Die höhe der Familienzuschläge ist natürlich zu begrenzen, wie zuvor dargestellt.