Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 3995534 times)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14655 am: 02.10.2024 12:36 »

Auch wenn es sich bei den TBs prinzipiell um ein anderes Rechtsgebiet handelt, ist das grundsätzliche Ansinnen nach gleiche Tätigkeit gleiche Bezahlung mehr als verständlich.

Selbstverständlich verbunden mit der Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden ;)

Rentenonkel

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14656 am: 02.10.2024 12:50 »
Es gibt 17 verschiedene Dienstherren wovon 16 Bundesländer sind. Die sind überhaupt nicht für das Thema Kindergrundsicherung oder Grundfreibetrag zuständig. Die können nur an Stellschrauben drehen, für die sie eine Zuständigkeit haben.
Eben und die Amtsangemessenheit der Besoldung eines Amtes kann doch nicht von solchen Stellschrauben abhängig sein.
Die muss doch davon unabhängig sein, sprich von dem Amt, dessen ansehen und so weiter.

Das BVerfG konkretisierte in seinem am 28. Juli 2020 veröffentlichen Beschluss (2 BvL 4/18) seine Rechtsprechung zur amtsangemessenen Besoldung aus dem Jahr 2015. Insbesondere bestätigen und verfeinern die Karlsruher Richter das Schema zur Prüfung einer verfassungsmäßigen Alimentation.

Auf der ersten Prüfungsstufe wird mit Hilfe von fünf Parametern (Vergleich der Besoldungsentwicklung mit der Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindex sowie des Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich und Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder) ein Orientierungsrahmen für eine grundsätzlich verfassungsgemäße Ausgestaltung der Alimentationsstruktur und des Alimentationsniveaus ermittelt.

Das Gericht betont in seinem Beschluss noch einmal die Indizwirkung verletzter Prüfparameter für eine verfassungswidrige Unteralimentation.

Wenn mindestens drei Parameter der ersten Prüfungsstufe verletzt seien, bestehe die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation. Seien lediglich ein oder zwei Parameter verletzt, müssten die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- bzw. Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend gewürdigt werden.

Neu ist seitdem eine konkretere Einordnung des Mindestabstandsgebots. Nach geltender Rechtsprechung des BVerfG muss sich die Beamtenbesoldung vom Niveau der sozialrechtlichen Grundsicherung jedenfalls um 15 % abheben. Das BVerfG hat jetzt klargestellt, dass dieses Mindestabstandsgebot bei der Prüfung der Parameter der 1. Stufe (systeminternen Besoldungsvergleich) in den Blick zu nehmen sei. Eine Fehlerhaftigkeit des Besoldungsniveaus in den unteren Besoldungsgruppen führt zwangsläufig immer zur Verfassungswidrigkeit.

Dabei nimmt das BVerfG bewusst die Nettoeinkommen in den Blick. Sofern durch geänderte Gesetze das Nettoeinkommen der Beamten sich erhöht, wäre das Mindestabstandsgebot neu zu berechnen. Daher hängt diese eine Einordnung sehr wohl von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab.

Um es in den Worten des BVerfG auszudrücken:

Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfGE 117, 330 <352>; 130, 263 <294>; 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 73>). Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 139, 64 <112 Rn. 94>; 140, 240 <279 Rn. 74>).

Wenn diese Hürde genommen wird, landet man wieder bei den oben genannten 5 Prüfparametern. Bisher beißen sich alle Besoldungsgesetzgeber weitestgehend an dieser Hürde fest und verlieren dabei die Prüfparameter aus den Augen.

Die eigentliche Diskussion dürfte daher erst erfolgen, wenn diese erste, wichtige Hürde genommen wird. Dann kommt man dahin, worauf Swen seit jeher hinweist:

Die amtsangemessene Alimentation ist von ihrer Funktion her etwas völlig anderes als die Grundsicherung.

Saggse

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« Antwort #14657 am: 02.10.2024 13:07 »
Auch wenn es sich bei den TBs prinzipiell um ein anderes Rechtsgebiet handelt, ist das grundsätzliche Ansinnen nach gleiche Tätigkeit gleiche Bezahlung mehr als verständlich.
Das grundsätzliche Ansinnen mag aus verschiedenen Gründen zweifellos verständlich sein - einen wie auch immer gearteten "Zwang" sehe ich hier aber beim besten Willen nicht. Wenn die TB das haben wollen, müssen sie es entsprechend aushandeln. Anders als Beamte können und dürfen sie das.

BVerfGBeliever

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« Antwort #14658 am: 02.10.2024 13:14 »
@Rentenonkel, prinzipiell hast du völlig Recht.

Allerdings hatte ich in #14500 aufgezeigt, dass beispielsweise eine Erhöhung des Kindergeldes auf 700 Euro trotzdem nur einen eher geringen Einfluss auf die verfassungsrechtlich geforderte Erhöhung der Grundgehälter hätte (unter anderem weil es dann natürlich keine Kinderzuschläge für die Beamten mehr gäbe). Ähnliches würde für Änderungen in der Steuergesetzgebung gelten.

Somit bleibt es dabei: Der einzige Weg zur Rückkehr zu einer verfassungsgemäßen Besoldung führt über eine signifikante Anhebung aller leistungsbezogenen (Grund-)Besoldungen, flankiert von (in der Höhe begrenzten, um nicht die Ämterwertigkeit zu untergraben) leistungslosen Zuschlägen.

KlammeKassen

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« Antwort #14659 am: 02.10.2024 13:15 »
Auch wenn es sich bei den TBs prinzipiell um ein anderes Rechtsgebiet handelt, ist das grundsätzliche Ansinnen nach gleiche Tätigkeit gleiche Bezahlung mehr als verständlich.
Das grundsätzliche Ansinnen mag aus verschiedenen Gründen zweifellos verständlich sein - einen wie auch immer gearteten "Zwang" sehe ich hier aber beim besten Willen nicht. Wenn die TB das haben wollen, müssen sie es entsprechend aushandeln. Anders als Beamte können und dürfen sie das.

Es ist ziemlich egal, was der TBler aushandelt, weil es in den letzten Jahren quasi immer 1:1 übertragen wurde.
Sprich: Beamte bekommen jetzt angepasst Alimentation von 30%, verdi erreicht für die TB die üblichen 1,5 %; dann werden diese auch übertragen. So gehen verdi und der dbb ja auch schon immer in die Verhandlungen... das es auf jeden Fall zeit- und inhaltsgleich zu überrtagen ist. Somit geht es gar nicht anders, kann mir zumindest nicht vorstellen, dass in den oberen EG bei solchen Unterschieden noch jemand arbeiten würde.
Aufgrund der ohnehin folgenden Übertragung ist es auch egal, dass nicht gestreikt werden darf.

Aushandeln ist kaum möglich, insofern der Arbeitgeber tarifgebunden ist (was wohl nahezu jede Kommune in Deutschland). Die VKA verbietet das dann.

KlammeKassen

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« Antwort #14660 am: 02.10.2024 13:15 »

Auch wenn es sich bei den TBs prinzipiell um ein anderes Rechtsgebiet handelt, ist das grundsätzliche Ansinnen nach gleiche Tätigkeit gleiche Bezahlung mehr als verständlich.

Selbstverständlich verbunden mit der Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden ;)

Wenn das NETTO-Gehalt dasselbe wäre, würde das nahezu jeder TBler unterschreiben  ;)

KlammeKassen

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #14661 am: 02.10.2024 13:16 »
Für mich steht übrigens fest, dass natürlich auch die TB eine Lohnerhöhung erhalten müssen, sollte festgestellt werden, dass die Beamten ein Plus erhalten. Alles andere ist ja nicht zu erklären.
Hä? Warum denn das? Angestellte stehen doch in einem komplett anderen Verhältnis und können Ihr Gehalt im Prinzip frei aushandeln.

"im Prinzip" - das versuch mal bei einer KAV-gebundenen Gemeinde  :D

InternetistNeuland

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« Antwort #14662 am: 02.10.2024 13:35 »

Auch wenn es sich bei den TBs prinzipiell um ein anderes Rechtsgebiet handelt, ist das grundsätzliche Ansinnen nach gleiche Tätigkeit gleiche Bezahlung mehr als verständlich.

Selbstverständlich verbunden mit der Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden ;)

Wenn das NETTO-Gehalt dasselbe wäre, würde das nahezu jeder TBler unterschreiben  ;)

Der Tarifbeschäftigte E3 mit Partner und 2 Kindern muss sowieso Bürgergeld beantragen und sollte dadurch genau soviel erhalten wie ein A3 mit Partner und 2 Kindern.

Organisator

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« Antwort #14663 am: 02.10.2024 13:48 »

Auch wenn es sich bei den TBs prinzipiell um ein anderes Rechtsgebiet handelt, ist das grundsätzliche Ansinnen nach gleiche Tätigkeit gleiche Bezahlung mehr als verständlich.

Selbstverständlich verbunden mit der Anpassung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden ;)

Das glaube ich nicht:

Bund:
E6/1 = 2.008 € netto (single / Steuerklasse 1)
A6/1 = 2.100 € netto (dito und nach KV).

bereinigt um die Mehrarbeit von 2 Stunden steht der Tarifbeschäftigte besser da. Zumal kaum ein TB mit E6 anfängt, sondern eher höher, aber jeder Beamte in der Ebene mit A6 anfangen muss.

Wenn das NETTO-Gehalt dasselbe wäre, würde das nahezu jeder TBler unterschreiben  ;)

PolareuD

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« Antwort #14664 am: 02.10.2024 13:57 »

Das glaube ich nicht:

Bund:
E6/1 = 2.008 € netto (single / Steuerklasse 1)
A6/1 = 2.100 € netto (dito und nach KV).

bereinigt um die Mehrarbeit von 2 Stunden steht der Tarifbeschäftigte besser da. Zumal kaum ein TB mit E6 anfängt, sondern eher höher, aber jeder Beamte in der Ebene mit A6 anfangen muss.

Wenn das NETTO-Gehalt dasselbe wäre, würde das nahezu jeder TBler unterschreiben  ;)

Meine Aussage bezog sich nicht auf die aktuelle Situation sondern zielten darauf ab, dass nach Vollzug einer Amtsangemessenen Alimentation auch eine Anpassung der Entgelte für TBs vollzogen werden sollte. Sofern das Ziel einer amtsangemessene Alimentation für Beamte jemals erreicht wird.

Organisator

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« Antwort #14665 am: 02.10.2024 14:20 »

Das glaube ich nicht:

Bund:
E6/1 = 2.008 € netto (single / Steuerklasse 1)
A6/1 = 2.100 € netto (dito und nach KV).

bereinigt um die Mehrarbeit von 2 Stunden steht der Tarifbeschäftigte besser da. Zumal kaum ein TB mit E6 anfängt, sondern eher höher, aber jeder Beamte in der Ebene mit A6 anfangen muss.

Wenn das NETTO-Gehalt dasselbe wäre, würde das nahezu jeder TBler unterschreiben  ;)

Meine Aussage bezog sich nicht auf die aktuelle Situation sondern zielten darauf ab, dass nach Vollzug einer Amtsangemessenen Alimentation auch eine Anpassung der Entgelte für TBs vollzogen werden sollte. Sofern das Ziel einer amtsangemessene Alimentation für Beamte jemals erreicht wird.

Verstehe. Ich denke schon, dass eine amtsangemessene Alimentation erreicht werden wird; ich gehe nur nicht davon aus, dass die kolportierten +30% für alle mehrheitsfähig sein wird.


Rentenonkel

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« Antwort #14667 am: 02.10.2024 14:54 »
@Rentenonkel, prinzipiell hast du völlig Recht.

Allerdings hatte ich in #14500 aufgezeigt, dass beispielsweise eine Erhöhung des Kindergeldes auf 700 Euro trotzdem nur einen eher geringen Einfluss auf die verfassungsrechtlich geforderte Erhöhung der Grundgehälter hätte (unter anderem weil es dann natürlich keine Kinderzuschläge für die Beamten mehr gäbe). Ähnliches würde für Änderungen in der Steuergesetzgebung gelten.

Somit bleibt es dabei: Der einzige Weg zur Rückkehr zu einer verfassungsgemäßen Besoldung führt über eine signifikante Anhebung aller leistungsbezogenen (Grund-)Besoldungen, flankiert von (in der Höhe begrenzten, um nicht die Ämterwertigkeit zu untergraben) leistungslosen Zuschlägen.

Deine Aussage beinhaltet jedoch zwei weitere Annahmen, die zumindest ich nicht als gesichert ansehe.

1.) Durch die Erhöhung des Kindergeldes würde es keine Kinderzuschläge mehr für Beamte geben.

Der Gesetzgeber kann auch weiterhin bei Kindern Familienzuschläge gewähren. Somit erschließt sich mir nicht, warum der Besoldungsgesetzgeber zwingend den kompletten Familienzuschlag streichen sollte, wenn das Kindergeld auf einmal 700 EUR betragen sollte.

2.) Es gibt eine verfassungsrechtlich geforderte Erhöhung der Grundgehälter.

Auch hier lese und interpretiere ich das Urteil anders.

Bei der Umsetzung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentation besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung; diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferbarer Betrag, zu entnehmen. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar. Innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungsspielraums muss der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anpassen. Die von ihm jeweils gewählte Lösung – hinsichtlich Struktur und Höhe der Alimentation – unterliegt allerdings der gerichtlichen Kontrolle.

Die vierköpfige Alleinverdienerfamilie ist demnach eine aus der bisherigen Besoldungspraxis abgeleitete Bezugsgröße, nicht Leitbild der Beamtenbesoldung. Auch hinsichtlich der Strukturierung der Besoldung verfügt der Besoldungsgesetzgeber über einen breiten Gestaltungsspielraum (vgl. BVerfGE 44, 249 <267>; 81, 363 <376>; 99, 300 <315>). Es besteht insbesondere keine Verpflichtung, die Grundbesoldung so zu bemessen, dass Beamte und Richter ihre Familie als Alleinverdiener unterhalten können. Vielmehr steht es dem Besoldungsgesetzgeber frei, etwa durch höhere Familienzuschläge bereits für das erste und zweite Kind stärker als bisher die Besoldung von den tatsächlichen Lebensverhältnissen abhängig zu machen.


Es bleibt daher aus meiner Sicht abzuwarten, ob das BVerfG in der nächsten zu erwartenden Entscheidung genau hier mehr Licht ins Dunkle bringt.

Fakt ist jedenfalls, dass der kleinste Beamte nicht in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sicher zu stellen und dass die zu geringe Alimentation Auswirkungen haben muss auf die gesamte Besoldungstabelle bis hin zum höheren Dienst. Der Richterbund NRW hat in seiner letzten Stellungnahme, wenn ich das richtig in Erinnerung habe, für Richter und Staatsanwälte mindestens 10.000 EUR brutto mehr pro Jahr eingefordert.

Ich bezweifle allerdings genauso wie Organisator, dass eine so üppige Erhöhung politisch und gesellschaftlich mehrheitsfähig ist und somit rechne ich damit, dass ich den Rest meines Lebens jährlich einen Antrag auf amtsangemessene Alimentation stellen muss. 

Ich freue mich jetzt schon auf die Weltreise als Pensionär  ;D

bebolus

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« Antwort #14668 am: 02.10.2024 15:26 »
Denkt man das alles zuende, ergibt sich, dass allein das Amt (z. B. des Richters) vordergründig zur Besoldung führen muss.

Also bist du auch der Meinung das ein A3er allerdings allein des Amtes wegen, eine Besoldung von 3500 Netto braucht?

Meine Meinung interessiert bei der Frage gar nicht. Das BVerfG sagt, dass der Anstand 115% betragen muss. Von mir aus können wir eD und md abschaffen. Oder A3 zu A5 machen.. oder, oder, oder. Ich denke wir sind uns alle einig, dass der "arbeitende" Bundesbeamte -sei es A3- spürbar mehr haben muss als der Bürgergeldempfänger.

Zumal ich einmal darauf hinweisen möchte, dass Bundesbeamte auch bundesweit - auch gegen ihren Willen - versetzt werden können. Das muss auch berücksichtigt werden. Das geht nicht bei einem TB und schnmal gar nicht bei einem Bürgergeldempfänger.

MoinMoin

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« Antwort #14669 am: 02.10.2024 15:44 »
@Rentenonkel, prinzipiell hast du völlig Recht.

Allerdings hatte ich in #14500 aufgezeigt, dass beispielsweise eine Erhöhung des Kindergeldes auf 700 Euro trotzdem nur einen eher geringen Einfluss auf die verfassungsrechtlich geforderte Erhöhung der Grundgehälter hätte (unter anderem weil es dann natürlich keine Kinderzuschläge für die Beamten mehr gäbe). Ähnliches würde für Änderungen in der Steuergesetzgebung gelten.
Nö, hast du nicht, da hast du dir nur eine Alternative schön gerechnet und die von mir dargelegte GG konforme Berechnung ignoriert. siehe #14502
Denn ein Begründung, warum es dann keine Zuschläge für Beamte mehr geben dürfte, bist du da noch schuldig.
Denn selbst, wenn das Kindergeld in Höhe der Grundsicherung gezahlt werden würde, dürfte der Besoldungsgesetzgeber doch weiterhin auf die Idee kommen die aktuellen Familienzuschlag weiter zu gewähren.
Gründe gäbe es genügend dafür (Partner, Kindergeld reicht nicht, ...) und dann ist der Einfluss durchaus erheblich.

Zitat
Somit bleibt es dabei: Der einzige Weg zur Rückkehr zu einer verfassungsgemäßen Besoldung führt über eine signifikante Anhebung aller leistungsbezogenen (Grund-)Besoldungen, flankiert von (in der Höhe begrenzten, um nicht die Ämterwertigkeit zu untergraben) leistungslosen Zuschlägen.
Korrekt, das ist davon unbenommen.

Aber es bleibt dabei, dass die Höhe des Kindergeldes sehr stark die Höhe der minimal zu gewährenden Grundbesoldung beeinflusst.