Grundgehalt: 29.746,- € (leistungsbezogene Komponente)
Sonderzahlung: 1.200,- € (in weiten Teilen leistungsbezogene Komponente)
Familienzuschlag: 7.227,43 € (familienbezogene Komponente)
Sonderzahlung Kinder: 500,- € (familienbezogene Komponente)
Einmalzahlung Kinder: 2.000,- € (familienbezogene Komponente)
Familienergänzungszuschlag: 7.066,56 € (familienbezogene Komponente)
So verstanden stehen dem leistungsbezogenen familienneutralen Grundgehalt in Höhe von 29.746,- € familienbezogene Besoldungskomponenten in Höhe von 16.793,99 € gegenüber. Der Grundgehaltssatz wird so von 29.746,- € auf 46.539,99 € bzw. um 56,5 % erhöht. Der prozentuale Anteil der familienbezogenen Besoldungskomponenten an der Gesamtbesoldung in Höhe von 47.739,99 beträgt 35,2 %.
Das BVerwG hat den Begriff "ganz überwiegend" in einem Urteil zum Unterhaltsvorschuss vom 12.12.2023
BVerwG 5 C 9.22 https://www.bverwg.de/de/121223U5C9.22.0 im ersten Leitsatz definiert:
1. Die Gewährung von Unterhaltsvorschuss setzt bei Mitbetreuung des Kindes durch den anderen Elternteil voraus, dass der Schwerpunkt der Betreuung ganz überwiegend, d. h. zu mehr als 60 vom Hundert bei dem den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteil liegt.
Da für einen A5 verheirateten Beamten mit zwei Kindern der Anteil der familienbezogenen Besoldungskomponenten an der Gesamtbesoldung in Höhe von 47.739,99 € mit 35,2 % kleiner als 40 % ist, kann doch entsprechend des oben genannten Urteils der Kindesunterhalt für ein oder zwei Kinder ganz überwiegend aus der familienneutralen Besoldung bestritten werden.
Wäre damit die Alimentation für den 4K-A5 Beamten - jedenfalls in Niedersachsen - angemessen und für einen A5-Single-Beamten, sofern sie 15% über dem Existenzminimum liegt nicht auch?
Wenn ich das mit dem weit überwiegenden Anteil richtig verstanden habe, geht es dabei nicht um das Verhältnis von leistungsbezogenen Komponenten zu familienbezogenen Komponenten, sondern um das Verhältnis von familienbezogenen Komponenten zu den in der Rechtsordnung festgelegten Bedarfen der Familienangehörigen zzgl. 15 %.
Die Frage, die sich also stellt, wäre folgende: Entspricht der Anteil von 16.793,99 € weniger als 40 % des Grundsicherungsbedarfes (zzgl. 15 % abzüglich Kindergeld) oder nicht?
Umgekehrt gerechnet müsste der Bedarf demnach mindestens wie folgt sein:
16.793,99 / 0,40 = 41984,98 EUR
41984,98 EUR + 6000 EUR KG = 47.984,98 EUR
47.984,98 EUR / 1,15 = 41726,06 EUR
Ein Familienzuschlag in dieser Höhe wäre demnach nur dann nicht zu beanstanden, wenn der per Rechtsordnung festgelegte Bedarf der Familienangehörigen einen Betrag von mindestens 41.726.06 EUR betragen würde.
Das erscheint schon auf den ersten Blick so abwegig hoch und absurd, dass weitere Berechnungen obsolet sind.