Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5986994 times)

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15765 am: 28.11.2024 14:03 »
Ich denke alleine die Diskussion darüber zeigt doch schon alles und wie viel Vertrauen zerstört wurde. Beide Seiten haben meiner Meinung nach auch gute Argumente. Was ich mich da nur immer frage: Gerichte könnten es doch auch so oder so sehen? Und je nachdem, wie es das dann zuständige Gericht sieht, schaut man entweder in die Röhre, oder eben auch nicht.

Auf meiner Seite jedenfalls ist kein Vertrauen mehr da. Wir sollten die Besoldungsgesetzgeber anhand ihrer Taten beurteilen, und nicht nach schönen Worten oder Rundschreiben oder Versprechungen.

Das Fazit ist doch ganz einfach: Wer wirklich auf Nummer sicher gehen will, der legt jährlich Widerspruch ein und gut ist.

Volle Zustimmung.
Wenn mancher dieser Damen und Herren  in Interviews das Wort Wertschätzung des ÖD benutzt, kann ich nur noch feststellen das ist reine Verachtung der Beamten was seitens der BesGesetzgeber betrieben wird um uns und dem BVerfG etwas vorzugauckeln.
Es wird jeder erdenkliche Taschenspielertrick angewandt um ja nicht einen Cent zuviel auszugeben.
Und wenn ich dann noch an das gebrochene Versprechen hinsichtlich der Arbeitszeit denke kann man sich nur noch übergeben.

Nautiker1970

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15766 am: 28.11.2024 14:23 »
Betrifft zwar nicht den Bund, trotzdem ggf. beachtlich. Interessant finde ich auch, dass mal eine Gewerkschaft von sich aus aktiv geeignete Kläger für Verfahren sucht...

https://www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/amtsangemessenheit-der-alimentation-weiterhin-zu-beanstanden-1

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15767 am: 28.11.2024 15:01 »
Betrifft zwar nicht den Bund, trotzdem ggf. beachtlich. Interessant finde ich auch, dass mal eine Gewerkschaft von sich aus aktiv geeignete Kläger für Verfahren sucht...

https://www.gew-nds.de/aktuelles/detailseite/amtsangemessenheit-der-alimentation-weiterhin-zu-beanstanden-1

Zumindest unter der Hand werden seitens der Interessensvertretungen im Bund geeignete Kandidaten für Musterklagen gesucht. Offiziell habe ich davon aber noch nichts gelesen.

Zu dem ist im Rahmen einer IFG-Anfrage an das BMI herausgekommen, dass es seit 2016 zwei Klageverfahren zur amstangemessene Alimentation gab bzw. gibt. Eines wurde Ende 2023 per Vergleich beendet, das andere ruht.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15768 am: 28.11.2024 15:09 »
Aus einem Kommentar:
"Die Einrede der Verjährung kann im Einzelfall als Verstoß gegen Treu und Glauben unzulässige Rechtsausübung sein. Ein derartiger Verstoß gegen Treu und Glauben liegt vor, wenn der Dienstherr – sei es auch unbeabsichtigt – beim Beamten, Richter und Soldaten durch sein Handeln den Eindruck erweckt hat, er werde leisten, sodass die Verjährung hemmende Handlungen nicht notwendig seien. Am Handeln des Dienstherrn fehlt es, wenn ein internes Schreiben des für Besoldung zuständigen Ministeriums durch eine Gewerkschaft veröffentlicht wird, in dem der Verzicht enthalten ist oder eine Gewerkschaftauf ein derartiges Rundschreiben verweist. Meines Erachtens muss das Dienstherrnhandeln gegenüber dem Beamten, Richter oder Soldaten erfolgen. Denkbar ist insbesondere die Mitteilung in einer Bezügebescheinigung oder die Veröffentlichung des Rundschreibens im Gemeinsamen Ministerialblatt bzw. vergleichbarer Bekanntmachungsorganen des Dienstherrn."

Das Handeln gegenüber den Beamten..... erfolgt in dem Moment, in dem eine für die Besoldung zuständige Stelle sich auf dieses Schreiben beruft und dessen Inhalt folgt. Der nicht-Jurist wird dann i.d.R. dann davon ausgehen, dass das Schreiben des BMI gilt.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15769 am: 28.11.2024 17:28 »
Du darfst glauben was du willst. Du musst auch keinen Widerspruch einlegen. Es bleibt fahrlässig. Das wurde hier schon oft begründet. Du wirst die Deutungshoheit auch durch ständiges Wiederholen nicht erlangen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15770 am: 28.11.2024 17:33 »
Hey lieber Harry und alle weiteren Leser und Schreiber,
zunächst einmal liegt ein Missverständnis vor, wenn man aus dem, was ich schreibe, lesen würde, dass das Rundschreiben nicht gelten würde - es gilt sicherlich bestimmt, entfaltet allerdings nur im Rahmen der von ihm vorgenommenen Regelung seine Wirkung.

Diese Wirkung ist eine ausschließlich interne Empfehlung, wie die jeweilig nachgeordneten Dienststellen handeln können. Damit liegt hier kein Verwaltungsakt vor, da eben wie dargestellt mit dem Rundschreiben keine unmittelbare Rechtswirkung nach außen gegeben ist. Wer also keinen Widerspruch einlegt, hat keine Berechtigung darauf, dass ihm eine Bescheidung eines Widerspruchs gegeben werden muss; eine solche Bescheidung ist aber ein Verwaltungsakt, da hier nun Entscheidung vorliegt, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Damit ist mit einer negativen Bescheidung, die nichts anderes sagt, als dass der Adressat des Widerspruchs diesen geprüft hat und zu der Feststellung gelangt, dass er im Rahmen der Gesetzeslage sachgerecht gehandelt habe, sodass der Widerspruch nach seiner Ansicht unbegründet und damit nicht statthaft ist, der Weg zur gerichtlichen Kontrolle geöffnet. Denn gegen diese negative Bescheidung kann der Widerspruchsführer nun eine Feststellungklage führen, in der das Gericht dann ggf. feststellt, dass die Gesetzeslage nicht mit dem Verfassungsrecht in Einklang steht, um damit eine Richtervorlage zu formulieren, die das Bundesverfassungsgericht in einem konkreten Normenkontrollverfahren prüft.

All jene, die also keinen Widerspruch einglegt haben, können also keine Bescheidung einfordern, sondern allenfalls darauf bauen, dass der Dienstherr ihnen keine Steine in den Weg legt, sofern sie für die Jahre ab 2021 gegen die ihnen gewährte Besoldung und Alimentation als Ganze Klage führen wollen. Da es den Verwaltungsgerichten nur gestattet ist, im Rahmen des formellen Rechts, das sie nicht ändern können, Entscheidungen zu treffen, können sie nur dann über eine Feststellungsklage befinden, sofern ein statthafter Rechtsbehelf, der negativ beschieden worden ist, vorliegt oder sich der Beklagte auf die Klage einlässt.

Insofern begeben sich all jene, die keinen Widerspruch mit den statthaften Rechtsbehelfen einlegen, in die Hand des Dienstherrn, sodass das, was Knecht schreibt, offensichtlich empfehlenswert ist: Mit einem Widerspruch, der einen statthafter Rechtsbehelf ist, hält sich der Widerspruchsführer ohne, dass er auf Dritte angewiesen wäre, das Recht offen, nach dessen negativer Bescheidung eine Feststellungsklage führen zu können. Der Weg für einen entsprechenden Widerspruch ist mit einem zeitlichen Aufwand von vielleicht einer Viertelstunde verbunden und dürfte Kosten von wohl unter zwei € nach sich ziehen.

Darüber hinaus sagt mir, lieber Harry, mein gesunder Menschenverstand genau das, was Dir Deiner sagt, nämlich dass es doch nicht sein könnte, dass ein Rundschreiben des BMI wie das vorliegende zu keinem anderen Ergebnis führen sollte wie dem, von dem Du ausgehst, dass es der Fall sein muss - aber unser beider gesunder Menschenverstand hat leider im Besoldungsrecht keine Relevanz. Wer also an unserer beiden gesunden Menschenverstand glauben sollte, sollte sich mit dem Hamburger Fall beschäftigen, also was dort passiert ist und weiterhin passiert, nachdem sich Ende 2020 das VG Hamburg von der verfassungswidrigen Besoldung der Hamburger Landesbeamten im Zeitraum von 2011 bis 2019 überzeugt gezeigt hat, um entsprechende Richtervorlagen zu formulieren, wie also der hamburgische Dienstherr nun mit seinen ähnlichen Zusagen aus der Zeit von 2011/12, wie sie sich auch aus dem BMI-Rundschreiben von 2021 für den Bund entnehmen lassen, umgegangen ist, nachdem ihm klar war, dass er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von Karlsruhe attestiert bekommen wird, dass er ab 2011 verfassungswidrig besoldet hat.

https://www.dbb-hamburg.de/aktuelles/news/beamtenbezahlung-in-hamburg-seit-2011-verfassungswidrig/
https://www.komba-hamburg.de/wichtige-information-fuer-alle-beamtinnen-und-beamten-sowie-versorgungsempfaenger/
https://nord.dgb.de/ueber-uns/oeffentlicher-dienst/++co++26872a42-75e7-11eb-8f1d-001a4a160123
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/dokumente/antrag-auf-wiedereinsatzung-in-den-vorigen-stand.pdf

Der langen Rede kurzer Sinn: Die Widerspruchsführer, die 2011/12 Widerspruch eingelegt und danach im Vertrauen keinen weiteren Widerspruch eingelegt haben, kämpfen nun darum, dass ihr ursprünglicher Widerspruch sich auch auf die Jahre nach 2012 bezieht; wenn ich es richtig sehe, ist hier der Ausgang offen. Die Kollegen, die im Vertrauen auf die Zusage keinen Widerspruch eingelegt haben - nicht zuletzt, weil sie erst nach 2012 als Landesbeamte in den öffentlichen Dienst des Landes eingetreten sind -, dürften offensichtlich bereits zwangsläufig jeden Anspruch bis zum Jahr 2019 verwirkt haben, da sie bis dahin zu keiner Zeit einen Widerspruch geführt haben. Erst mit dem dann gegen die im Jahr 2020 gewährte Besoldung gestellten Widerspruch sollten sich entsprechende Ansprüche für sie nun gerichtlich durchsetzen lassen.

Unser gesunder Menschenverstand reicht also ggf. nur bis zur Haustür zum Eintritt in die Politik; danach gilt die Heisenbergsche Unschärferelation, die er in seinem juristischen Standardwerk, "Über den anschaulichen Inhalt der quantentheoretischen Besoldung und Alimentation" bereits 1927 formuliert hat und die sich in etwas so formulieren lässt:

Es ist quantentheoretisch unmöglich, gleichzeitig die Höhe der amtsangemessenen Alimentation und den Ort, wo sie sich befindet, hinreichend genau zu bestimmen. Vielmehr kann man nur zweierlei feststellen, nämlich dass, sofern der Ort der amtsangemessenen Alimentation sich hinreichend genau messen lässt, ihre sachgerechte Höhe sich nicht hinreichend bemessen lässt, während es aber, sofern sich eine amtsangemessene Alimentation hinreichend genau messen lässt, faktisch ausgeschlossen ist, den Ort, wo sie sich befindet, hinreichend genau zu bemessen.

Das kann man bedauern, aber wer bedauert schon Naturgesetze?

Ergo: Es ist nur jedem das zu empfehlen, was Maximus vorhin zitiert hat: Legt Widerspruch ein, um Herr oder Frau über eure eigene Lage zu bleiben.
« Last Edit: 28.11.2024 17:44 von SwenTanortsch »

bebolus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15771 am: 28.11.2024 17:54 »
Das mag alles richtig sein, Sven.

Wenn beim BVerfG 5.000 Beamte irgendwann klagen und das BMI Rundschreiben als Grund eines Nichtwiderspruchs anführen, weiß ich nicht, ob ein Richter trotzdem auf eine haushaltsnahe Geltendmachung besteht. Der Besoldungsgeber hat ja nachweislich bereits verstanden, dass was schief läuft..

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15772 am: 28.11.2024 18:25 »
Auch wenn der Dienstherr, z.B. in 2026, es gestattet Widerspruch gegen das nächste BBVAngG für die Jahre 2021-2026 einzulegen und diesen ablehnend bescheidet, wird im Anschluss das VG überprüfen, ob ein statthafter Rechtsbehelf vorliegt. Wenn das VG dann zum Schluss kommt, dass das nur für 2026 der Fall ist, weil für 2021-2025 kein zeitnaher Widerspruch eingelegt wurde, klagt man sich für die Jahre 2021-2025 erstmal durch die Instanzen,  um zu klären, ob das ein statthafter Rechtsbehelf ist oder nicht.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15773 am: 28.11.2024 18:42 »
Aber es kann kein Beamter vor dem Bundesverfassungsgericht klagen, bebolus, es sei denn, er vollzöge eine Verfassungsbeschwerde, die allerdings nur dann möglich ist, sofern ihr nach § 93a BVerfGG grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zukommt, was aber bereits in dem Fall nicht gegeben ist, wenn die von ihr aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht bereits geklärt sind, also letztlich, sofern alle anderen Rechtsmittel ausgeschöpft sind. Das dürfte aber bereits hinlänglich der Fall sein, da ja durch die seit 2012 entwickelte neue Dogmatik zum Besoldungsrecht offensichtlich keine größeren verfassungsrechtlichen Fragen zum Alimentationsprinzip noch offen wären (mir fallen entsprechende jedenfalls nicht ein), sodass sich der Kläger veranlasst sieht, den erwartbaren Gang anzutreten, nämlich die Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht, das dann am Ende eine Richtervorlage erstellt, die wiederum zu einem konkreten Normenkontrollverfahren führt (und damit wären wir dort, was PolareuD gerade ausgeführt hat). Da die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Regel Musterverfahren auswählt, wird hier also keine hohe Zahl an Richtervorlagen aus einem Rechtskreis in Karlsruhe anhängig werden: Derzeit sind es seit 2016 64 aus zwölf Bundesländern.

Darüber hinaus sind in Hamburg bei rund 41.000 Beamten mehr 8.000 Feststellungklagen anhängig, was der dortigen Verwaltungsgerichtsbarkeit schwer zu schaffen macht, da der damit einhergehende Aufwand erheblich ist:

https://justiz.hamburg.de/gerichte/oberverwaltungsgericht/presse/aktuellepresseerklaerungen/verwaltungsgericht-hamburg-vorlage-von-verfahren-zur-besoldung-im-jahr-2022-an-das-bundesverfassungsgericht-980442

https://www.hamburg.de/resource/blob/216250/cc8e3a6a5246a64184e1a02140b6a4f1/pb-2021-personalbericht-gesamt-data.pdf

Wenn rund jeder fünfte Landesbeamte gegen seinen Dienstherrn klagt, kann man sich ausmalen, als wie gestört sich das Verhältnis darstellen muss - das hat den Dienstherrn aber nicht abgeschreckt, diesen erwartbaren Weg ab Ende 2020 zu gehen und darüber hinaus in seiner Eigenschaft als Bürgerschaft mit dem Ende 2023 beschlossenen Besoldungsstrukturgesetz eine Norm zu verabschieden, von der jeder weiß, dass sie nicht mit der Verfassung in Einklang zu bringen ist, was die Zahl Klagen und Kläger nur noch weiter in die Höhe treibt. Auch hier darf man davon ausgehen, dass wir mit unserem gesunden Menschenverstand nur noch Bahnhof verstehen.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15774 am: 29.11.2024 08:25 »
Moin lieber Swen, gut ich gebe zu, du hast wohl recht.

Wen ich jetzt, also heute meinen Widerspruch einreiche und das auch rückwirkend,:

1. Kann ich das in einem Widerspruch tun? Also z.B. den Text aus Seite 1049 nehmen und in einem Schreiben für die Jahre 2021 - 2024 Widerspruch einlegen? Oder muss ich das für jedes Jahr einzeln tun, wenn ich mich auf auf das Rundschreiben bezeihe und äußere, dass ich aufgrund des neuen Entwurfes davon ausgehe, dass es auch mit einem Gesetz nach diesem Entwurf eine, für mich weitehin fortbestehende, nicht verfassungsgemäße Alimentation vorliegt?

2. Muss ich das via Einschreiben machen oder reicht hier die elektronische Form, da es ja Mitlerweile erweiterete elektronische Zertifikate gibt, mit denen ich unterschreiben kann?

3. Mache ich das als Privatperson oder als Beamter? (Sprich mit Amtzbereichung und von meiner DIenststelle aus oder Privat mit Priovatanschrift)?

Soweit wüsche ich allen schon mal ein schönes Wochenende.

Grüße

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15775 am: 29.11.2024 10:07 »
Moin lieber Swen, gut ich gebe zu, du hast wohl recht.

Wen ich jetzt, also heute meinen Widerspruch einreiche und das auch rückwirkend,:

1. Kann ich das in einem Widerspruch tun? Also z.B. den Text aus Seite 1049 nehmen und in einem Schreiben für die Jahre 2021 - 2024 Widerspruch einlegen? Oder muss ich das für jedes Jahr einzeln tun, wenn ich mich auf auf das Rundschreiben bezeihe und äußere, dass ich aufgrund des neuen Entwurfes davon ausgehe, dass es auch mit einem Gesetz nach diesem Entwurf eine, für mich weitehin fortbestehende, nicht verfassungsgemäße Alimentation vorliegt?

2. Muss ich das via Einschreiben machen oder reicht hier die elektronische Form, da es ja Mitlerweile erweiterete elektronische Zertifikate gibt, mit denen ich unterschreiben kann?

3. Mache ich das als Privatperson oder als Beamter? (Sprich mit Amtzbereichung und von meiner DIenststelle aus oder Privat mit Priovatanschrift)?

Soweit wüsche ich allen schon mal ein schönes Wochenende.

Grüße

Hey lieber Harry,
ich will nicht sagen, dass ich Recht habe, da ich das nicht entscheiden könnte - ich denke aber, dass die Wahrscheinlichkeit, dass das, was ich schreibe und begründe, in sich schlüssig ist, in wohl nicht geringem Maße gegeben ist. Genau deshalb rate ich seit 2020 regelmäßig dazu, unter allen Umständen Jahr für Jahr Widerspruch einzulegen.

Zu Deinen Fragen:

1. Ich würde an Deiner Stelle ebenfalls versuchen, rückwirkend seit 2021 Widerspruch einzulegen, wenn ich auch befürchte, dass Du nur für dieses Jahr wegen des Grundsatzes zeitnaher Geltendmachung noch einen statthaften Rechtsbehelf wirst formulieren können. Dennoch würde ich versuchen, darüber hinaus auch ab 2021 bis 2023 solche Widersprüche zu formulieren. Denn vielleicht werden sie ja als statthaft anerkannt.

Der Text auf der Seit 1049 ist m.E. mit den Einschränkungen, die ich in meiner sich an ihn anschließende Darlegung mache, m.E. schlüssig. Ich schaffe es im Moment nicht, diese Anmerkungen sachlich einzuarbeiten, also entsprechende Korrekturen vorzunehmen. Ich würde die von mir angemerkten Korrekturen vornehmen und den Entwurf dann hier einstellen. Ich schauen ihn mir dann - genauso wie viele anderen - an; bis zum Ende des Jahres haben wir ja noch ein wenig Zeit.

Ich würde unter allen Umständen Jahr für Jahr Widerspruch einlegen und nicht in einem einzigen Schreiben, da dann später ggf. über jedes Jahr einzelnen zu entscheiden wäre. Sofern man die Jahre 2021 bis 2024 gemeinsam bewidersprucht, sich aber heruasstellte, dass das heute für die Jahre 2021 bis 2023 nicht mehr möglich wäre, wäre ggf. dann auch der damit verbundene Widerspruch für's aktuelle Jahr nicht statthaft oder könnte so angesehen werden. Ergo würde ich Widerspruch für jedes Jahr für sich Widerspruch einlegen.

2. Ich würde nicht allein die elektronische Form wählen und, sofern Du sicher gehen willst, tatsächlich ein Einschreiben abschicken. In der Regel reicht aber die einfache postalische Form.

3. Ich würde das in Deiner Funktion als Beamter als Privatperson machen, also insbesondere Deine Peronalnummer mit angeben (was in der Vorlage so auch geschieht), wodurch klar ist, dass Du Dich als Beamter hinsichtlich Deines Amtes äußerst.

Hab gleichfalls ein schönes Wochenende - und melde Dich einfach hier noch einmal, sofern Du Fragen hast!

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15776 am: 29.11.2024 10:50 »
Es handelt sich M.E. um Widersprüche (plural), da bezogen auf das jeweilige Jahr. Ob dies in einem Schreiben oder mehreren erfolgt, sollte eigentlich unbeachtlich sein.

Vielleicht unterläuft der Bezügestelle auch ein Flüchtigkeitsfehler und sie weist alle Widersprüche z.B. als unzulässig zurück. Dies führt zu dem charmanten Ergebnis, dass man dann u.U. 4 klagefähige Bescheide erhält. Vor Gericht findet dann jedoch eine Vollprüfung statt.

Ich würde jedoch in jedem Fall einen hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit aufnehmen und mich darauf berufen, dass durch das Rundschreiben ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist.
Dies erschwert der jeweiligen Bezügestelle den Weg, den Einspruch schlicht zurückzuweisen und baut der Situation vor, dass sich der Bund an das Rundschreiben nicht mehr gebunden fühlt.


Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15777 am: 29.11.2024 11:00 »
Es handelt sich M.E. um Widersprüche (plural), da bezogen auf das jeweilige Jahr. Ob dies in einem Schreiben oder mehreren erfolgt, sollte eigentlich unbeachtlich sein.

Vielleicht unterläuft der Bezügestelle auch ein Flüchtigkeitsfehler und sie weist alle Widersprüche z.B. als unzulässig zurück. Dies führt zu dem charmanten Ergebnis, dass man dann u.U. 4 klagefähige Bescheide erhält. Vor Gericht findet dann jedoch eine Vollprüfung statt.

Ich würde jedoch in jedem Fall einen hilfsweisen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand mit aufnehmen und mich darauf berufen, dass durch das Rundschreiben ein Vertrauenstatbestand gesetzt worden ist.
Dies erschwert der jeweiligen Bezügestelle den Weg, den Einspruch schlicht zurückzuweisen und baut der Situation vor, dass sich der Bund an das Rundschreiben nicht mehr gebunden fühlt.

Sehr gut. Danke fürt den Hinweis. Die Wiedereinsetzung habe ich vergessen.

parcec

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15778 am: 29.11.2024 13:18 »
So, habe nun mal versucht, das Schreiben anzupassen (Danke Sven und HochlebederVorgang)
Den letzten Absatz habe ich erweitert um Widersprüche begründet ab 2021 zu stellen.

VG


Absender
 
An das

Jeweils zuständige Bundesverwaltungsamt (Bezüge-zahlende Dienststelle)


Einschreiben/Rückschein - Zustellungsurkunde                                                                                                         Ort, Datum



Widerspruch gegen die mir 2024 insgesamt gewährte Besoldungshöhe inkl. des Familienzuschlags

Personal-Nr.: 123456789


Sehr geehrte Damen und Herren,


hiermit lege ich gegen die Höhe meiner Besoldung inkl. des Familienzuschlags, bzw. Versorgung rein vorsorglich

Widerspruch

ein und beantrage, festzustellen, dass meine Alimentation verfassungswidrig zu niedrig bemessen ist.
Darüber hinaus beantrage ich, für mich amtsangemessene Dienstbezüge für 2024 und für die
Folgejahre festzusetzen und mir diese zu gewähren,

ferner,
           
das Ruhen des Widerspruchsverfahrens.

Begründung:

Es bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Alimentation (sowohl der Besoldung als auch der Versorgung). Insbesondere ist sehr zweifelhaft, ob das gegenwärtige Besoldungsniveau das Mindestabstandsgebot wahrt und noch die Wertigkeit des Amtes abbildet.

Unter Hinweis auf den Amtsermittlungsgrundsatz bitte ich, die Verfassungsmäßigkeit der mir gewährten Besoldung umfassend unter allen denkbaren Gesichtspunkten zu prüfen. Meine nachfolgenden Ausführungen sind nicht als Begrenzung der Prüfung zu verstehen, sondern vielmehr als Anregung für die Prüfung.

Zur Begründung meines Widerspruchs wird auf die Ausführungen in der grundlegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u.a., BGBl I 2015, 728) und die nachfolgenden verfassungsgerichtlichen Entscheidungen verwiesen. Besonders hervorzuheben ist dabei der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18, DRiZ 2020, 316), mit dem die Richterbesoldung im Land Berlin als verfassungswidrig beurteilt wurde. In seiner Entscheidung hat das Gericht seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2015 fortgeführt und hinsichtlich der für die Berechnung der Amtsangemessenheit maßgeblichen Kriterien ausgeschärft. So hat es u.a. festgestellt, dass in den Fällen, in denen in der untersten Besoldungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau nicht eingehalten ist, ein solcher Verstoß sich auf das gesamte Besoldungsgefüge auswirkt.

In diesem Zusammenhang ist auch die in den letzten Jahren sehr hohe Inflation (2021: 3,1%, 2022: 6,9% und 2023: 5,9%) zu berücksichtigen, der lediglich eine Besoldungsanpassung von 1,2 %, 2021 und 1,8%, 2022 gegenübersteht. Für 2023 erfolgte keine lineare Anpassung der Bezüge, sondern lediglich die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie i.H.v. 2560 EUR. Diese Situation hat merkliche, reale Kaufkraftverluste zur Folge und verschärft die verfassungsrechtlichen Bedenken.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass auch die o. g. Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2015 deutlich hervorhebt, dass ein möglicher Rückgang geeigneter Bewerber, der auf eine zu niedrige Alimentation zurückzuführen ist, ein gewichtiges Indiz für eine nicht mehr amtsangemessene Besoldung anzusehen ist. [8] Eine solche Situation besteht bundesweit bereits vielfach, da zahlreiche freie Stellen nicht zeitnah mit geeigneten qualifizierten Bewerbern besetzt werden können. Diese Situation wird sich in den nächsten Jahren wegen der zu erwartenden Pensionierungen der geburtenstarken Jahrgänge bei gleichzeitig allenfalls stagnierenden Absolventenzahlen noch verschärfen.

Wenngleich die genannten Beschlüsse des BVerfG in erster Linie die Gesetzgeber der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin in die Pflicht nehmen, hat auch der Bundesgesetzgeber entsprechend seiner Verpflichtung zur Gewährung einer verfassungskonformen Besoldung (Artikel 33 Absatz 5 Grundgesetz) die Besoldung des Bundes an den neu justierten Maßstäben auszurichten (vgl. - RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 -).

Aus den vorstehenden Gründen ist es erforderlich, zur Rechtswahrung aus allen möglichen Gesichtspunkten und rechtlichen Erwägungen Widerspruch gegen die Besoldung des Jahres 2024 einzulegen.

Ich bitte, den Eingang des Widerspruchs schriftlich zu bestätigen, und rege zudem an, klarstellend auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Weiterhin beantrage ich in Bezug auf das RdSchr. d. BMI v. 14.6.2021 - D3-30200/94#21 - 178#6 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Grund hierfür ist meine unverschuldete Versäumnis der Frist für das Erfordernis der haushaltsjahrnahen Geltendmachung von Ansprüchen. Der Vertrauenstatbestand ist hier offensichtlich durch das genannte Rundschreiben gesetzt worden und aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes wurde bisher auf die Stellung von Widersprüchen für die vergangenen HHJ ab 2021 verzichtet. Es besteht nun allerdings der dringende Verdacht, dass aufgrund des wiederholt nicht zustande gekommenen Gesetzgebungsverfahrens, die Gültigkeit des genannten Rundschreibens aufgehoben werden könnte.


Mit freundlichen Grüßen

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15779 am: 29.11.2024 14:01 »
Ich habe meine Variante jetzt auhc mal angepasst.

Ihr dürft diese gerne korrigieren, verbessern und natürlich auch verwenden.

Ich bin durchaus kritikfähig.  ;)

Teilt mir gerne eure Meinungen mit.

Schönes Wochenende