Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 4325161 times)

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15780 am: 29.11.2024 14:20 »
Hilfsweise Wiedereinsetzung

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15781 am: 30.11.2024 15:01 »
Ich habe mich jetzt ebenfalls wie angekündigt mal an die Formulierung eines Musterwiderspruchs für den Bund gesetzt und ihn in zweifacher Ausführung formuliert, nämlich einmal für all jene, die seit 2021 im Vertrauen auf das bekannte Rundschreiben des BMI (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) bislang noch keinen Widerspruch formuliert haben (= Erstwiderspruch), und zum anderen für all jene, die bereits regelmäßig Widerspruch geführt haben (= Folgewiderspruch).

Insgesamt muss ich hier vorweg allerdings das wiederholen, was ich schon weiter vorn ausgeführt habe: Wie sicherlich ein nicht geringer Teil derer, die entsprechende Muster öffentlich zur Verfügung stellen, besteht auch bei mir eine erheblich Verunsicherung, die - wie weiter vorne bereits ausführlicher dargelegt - ihren Grund darin findet, dass seit geraumer Zeit eine sachgerechte Betrachtung des Alimentationsprinzips aus Art. 33 Abs. 5 GG durch sämtliche Dienstherrn nurmehr schwerlich zu erkennen war und das seit spätestens 2021/22 ein tendenziell zu immer extremeren Mitteln greifendes wissentliches und willentliches verfassungswidriges Handeln im Besoldungsrecht zu verzeichnen ist. Die Rechtsunsicherheit im Besoldungsrecht stellt sich mir seit spätestens jenem Datum als erheblich dar; ein weitgehenderes Vertrauen in das besoldungsrechtliche Handeln der Dienstherrn kann offensichtlich nicht mehr so ohne Weiteres empfohlen werden. Dahingegen muss man in Rechnung stellen, dass sich die umfassende wissentliche und willentliche Verdrehung von Recht in maßgeblichen Teilen des Besoldungsrechts ggf. nicht mehr unbesehen ausschließen lässt. Insofern kann ich die beiden angehängten Dokumente nur mit auch mich erfassender Unsicherheit öffentlich stellen und rate deshalb dringlich dazu, sich hinsichtlich der eigenen Widerspruchsführung am Besten anwaltlich, mindestens aber vonseiten der Gewerkschaften und Personalräte beraten zu lassen.

Das gilt gerade auch für das Muster des Erstwiderspruchs; denn hier wäre erst noch im Besonderen zu klären, ob ein solcher nachträglicher Widerspruch, der also nicht zeitnah erfolgt ist, überhaupt statthaft gestellt werden kann und wie das dann zu geschehen hätte. Gerade hier rate ich zur anwaltlichen Beratung. Denn ggf. ist das im Anhang beigfügte betreffende Muster nicht hinreichend, sofern heute im Besoldungsrecht überhaupt noch ein sachgerechter Widerspruch für vergangene Kalenderjahre formuliert werden kann.

Wäre ich Bundesbeamter, würde ich die angehängten Dokumente, denke ich, verwenden - allerdings würde ich nicht minder zuvor sämtliche weitere Musterwidersprüche eingehend prüfen, bevor ich schließlich eine Auswahl anhand aller mir vorliegenden Muster treffen würde. Zugleich muss ich hier noch einmal ausdrücklich festhalten, dass die Verwendung eines der angehängten Muster generell nicht die Beratung durch einen professionellen Rechtsbeistands ersetzen kann, dass also jedem, der die angehängten Muster verwendet, klar sein muss, dass ich kein Jurist bin und keine Verantwortung für die Verwendung der Muster übernehme. Zugleich tut es mir leid, dass ich diese Worte vorausschicken muss - aber alles andere empfände ich als nicht verhältnismäßig.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie man einen Widerspruch versendet. Ich kann mich hier nur der Empfehlung der gdp NRW anschließen (https://www.gdp.de/nrw/de/stories/2024/11/musterwidersprueche-amtsangemessene-besoldung-versorgung-2024, vgl. die Verlinkung zum Musterwiderspruch Besoldung):

"Zum Versand:

Im Streitfall ist der Nachweis über eine fristgerechte Zustellung enorm wichtig. Daher die dringende Empfehlung, das Schreiben per Einschreiben zu versenden und den Beleg aufzubewahren. Vor dem Versand idealerweise noch eine Kopie des Schreibens anfertigen.

Problematisch sind:
    • Die Übersendung mit der „normalen Post“,
    • Der Versand über die Dienstpost,
    • Einwurf in den Briefkasten des LBV (ohne Zeugen),"

Die diesem Forumsbeitrag angehängten beiden Muster betrachte ich als einen Vorschlag. Ich halte es für sinnvoll, sie hier im Forum eingehend zu prüfen, sie zu verbessern bzw. zu präzisieren. Sie sollten eventuell erst dann als Muster letzter Hand tatsächlich Verwendung finden.

Inhaltlich stelle ich in eckigen Klammern in wenigen Fällen Ausführungen zur Formulierung dar, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung von Beamten mit und ohne Familie sowie hinsichtlich der Unterscheidung von Besoldungs- und Versorgungsempfängern.

Für Rückfragen stehe ich hier wie gehabt gerne zur Verfügung.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15782 am: 30.11.2024 15:06 »
Das zweite Muster kommt hier im Anhang.

Freddy24

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15783 am: 01.12.2024 00:07 »
@sven: Leider kann man durch ein Einschreibenbeleg nicht den Zugang eines konkreten Schreibens belegen. Der Empfänger hat leider nur einen Briefumschlag ohne Inhalt erhalten😊. Ein Widerspruch kann zB zur Niederschrift der Behörde erhoben werden, dann ist der Zugang geklärt. Ansonsten bleibt nur die rechtssichere Zustellung eines Schreibens per Gerichtsvollzieher.

Chapman2023

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15784 am: 01.12.2024 05:31 »
Ich habe mich jetzt ebenfalls wie angekündigt mal an die Formulierung eines Musterwiderspruchs für den Bund gesetzt und ihn in zweifacher Ausführung formuliert, nämlich einmal für all jene, die seit 2021 im Vertrauen auf das bekannte Rundschreiben des BMI (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) bislang noch keinen Widerspruch formuliert haben (= Erstwiderspruch), und zum anderen für all jene, die bereits regelmäßig Widerspruch geführt haben (= Folgewiderspruch).

Herzlichen Dank für Deine Mühe lieber Swen - das wird dann im nächsten Jahr genutzt werden :)

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15785 am: 01.12.2024 08:05 »
Ich habe mich jetzt ebenfalls wie angekündigt mal an die Formulierung eines Musterwiderspruchs für den Bund gesetzt und ihn in zweifacher Ausführung formuliert, nämlich einmal für all jene, die seit 2021 im Vertrauen auf das bekannte Rundschreiben des BMI (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) bislang noch keinen Widerspruch formuliert haben (= Erstwiderspruch), und zum anderen für all jene, die bereits regelmäßig Widerspruch geführt haben (= Folgewiderspruch).

Herzlichen Dank für Deine Mühe lieber Swen - das wird dann im nächsten Jahr genutzt werden :)

Gern geschehen, Chapman.

Was Du schreibst, ist richtig, aber deshalb nur bedingt empfehlenswert, Freddy. Denn die öffentliche Verwaltung und damit ebenso der einzelne Sachbearbeiter, der zunächst einmal den Eingang des Widerspruchs auf diesem vermerkt, um ihn dann ordnungsgsgemäß - also im Rahmen seiner Diensttätigkeit (sofern er ein Beamter ist) - zu bearbeiten, sieht sich genauso an Recht und Gesetz gebunden wie dessen maßgeblicher Vorgesetzer, der ihn im Rahmen der zu leistenden Amtsgeschäfte angewiesen hat, Widersprüche sachgerecht zu behandeln.

Ergo stellt die Empfehlung der gdp NRW auf den Normalfall ab, dass ein Widerspruch in der Regel sachgerecht bearbeitet wird und dass es nur in Ausnahmefällen zu Fehlern kommt, denen man durch das von ihr vorgeschlagene Verfahren vorbeugen kann, ohne damit die letzte Gewähr von Rechtssicherheit zu haben. Dabei wäre zugleich in Rechnung zu stellen, dass es später Teil der Amtsermittlung der Behörde werden dürfte, sofern das gerichtlich verlangt werden würde, den Nachweis zu führen, dass dem Beleg des Einschreibens ein Gegenstück entsprechen muss, das bei ihr eingegangen ist. Sofern sie das nicht kann - sie also feststellen muss, dass ein Schreiben bei ihr eingegangen ist, das sie aber nicht vorliegen hat, da sie diesbezüglich gar nichts vorliegen hat, während der Beamte den Beleg des Einschreibens mit Datum vorliegen hat -, stände Aussage gegen Aussage. Und spätestens nun dürfte es als bemerkenswert zu betrachten sein, wieso ein Beamter, der sich durch seine Lebensführung als solcher auszeichnen muss, ein Einschreiben mit Beleg an eine Behörde sendete, das nur aus einem leere Umschlag hat bestehen sollen, um später zu behaupten, dass er mit diesem einen Widerspruch versendet hätte. Der Sinn eines solchen Tuns erschlösse sich ggf. nicht auf den ersten Blick.

Ein Fall, dass in einer Behörde massenhaft Widersprüche nicht sachgerecht bearbeitet worden wären, und zwar insbesondere gar noch mit der Begründung, dass sie regelmäßig nur leere Briefumschläge erhalten habe, ist mir darüber hinaus nicht bekannt und würde gerichtlich auch keinen Bestand beanspruchen können. Von daher muss es zusammengefasst darum gehen, eine Empfehlung auszusprechen, die verhältnismäßig ist.

Wenn Du die von Dir genannten Empfehlungen hier als verhältnismäßig betrachten willst, ist das für mich in Ordnung. Ich halte den von Dir skizzierten Aufwand als im Alltag für die meisten Kolleginnen und Kollegen für nicht realistisch, weil nur (zu) beschwerlich realisierbar, darüber hinaus aus den genannten Gründen im Regelfall für übertrieben und also die Versendung eines Widerspruchs als Einschreiben zum Mehrpreis von 2,65 € für sachgerecht - der Gefahr, dass in in der Regel wenigen Ausnahmefällen ein Fehler geschieht und also ein gestellter Widerspruch verloren geht, dürften sich die meisten Kolleginnen und Kollegen bewusst sein; auch deshalb wird neben der Empfehlung der Versendung als Einschreiben in den beiden Mustern gleichfalls noch um eine Eingangsbestätigung gebeten. Auch gibt es weitere höherpreisige Angebote der Post, mit denen das jeweilige Risiko noch weiter minimiert werden kann.

Es ist also auch hier im Leben wie immer: Mit einer Ausnahme kann man sich nicht gegen alle seine Eventualitäten absichern. Nur gegen eine Eventualität ist man abgesichert, nämlich dass nicht der Fall eintreten wird, dass man nicht sterben wird. Sofern man sich auch gegen diese Eventualität absichern wollte, würde es sich empfehlen, sich möglichst rasch eine Wohnung in einem Hochhaus mit Dachterrasse zu suchen, in (oder vielmehr: auf) der man ständig auf dem Sprung ist (in stressigen Zeiten wie diesen).

Das Problem in unserem Fall sind - zusammengefasst - nicht unsere Kolleginnen und Kollegen in den Amtsstuben, die ordnungsgemäß ihren Dienst tun, also den Anweisungen Folge leisten, die sie vorher auf Rechtmäßigkeit geprüft haben, sondern jene politischen Verantwortungsträger, die sich im Besoldungsrecht nicht an die Verfassung gebunden sehen. Insofern fände ich es weiterhin sinnvoll, weil uns hier weiterbringend, den Inhalt dessen, was ich als Vorschlag geschrieben habe, sachlich zu hinterfragen. Denn der Inhalt sollte am Ende - also bevor er ggf. verschickt wird - sachgerecht sein, was sich wie dargestellt insbesondere beim Erstwiderspruch als mit einiger Wahrscheinlichkeit schwierig erweist. Deshalb habe ich insbesondere versucht, hier parcecs klugen Ansatz, den Vertrauensschutz als gewichtiges Argument ins Feld zu führen, den HochlebederVorgang noch weiter präzisiert hat, weiter auszubauen. Gegebenenfalls fällt auch hier noch jemandem etwas ein, was die Argumentation weiterhin präzisiert oder erweitert. Denn ein nicht zeitnah erfolgter Widerspruch ist im Besoldungsrecht nicht vorgesehen und damit im Regelfall nicht statthaft.

PolareuD

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« Antwort #15786 am: 01.12.2024 10:59 »
Danach beruhen die Kaufkraftunterschiede zwischen den Regionen größtenteils auf den hohen Wohnkosten.

https://www.zdf.de/nachrichten/wirtschaft/kaufkraft-landkreise-iw-ranking-100.html

Warzenharry

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« Antwort #15787 am: 01.12.2024 12:33 »
Ich habe mich jetzt ebenfalls wie angekündigt mal an die Formulierung eines Musterwiderspruchs für den Bund gesetzt und ihn in zweifacher Ausführung formuliert, nämlich einmal für all jene, die seit 2021 im Vertrauen auf das bekannte Rundschreiben des BMI (https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_14062021_D3302009421.htm) bislang noch keinen Widerspruch formuliert haben (= Erstwiderspruch), und zum anderen für all jene, die bereits regelmäßig Widerspruch geführt haben (= Folgewiderspruch).


Für Rückfragen stehe ich hier wie gehabt gerne zur Verfügung.

Hallöchen Sven, vielen Dank für deine Arbeit.

wenn ich nun deinen Erstwiderspruch verwenden möchte, wie wende ich diesen an, wenn ich ihn ab 2021 anwenden möchte. Ersetze ich dann nur das Jahr, welches in dem Absatz nach der beantragten Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand genntn wird mit dem Jahr 2021?

Grüße

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #15788 am: 01.12.2024 18:56 »
Hier wird ja oft über das Rundschreiben und dessen Gültigkeit diskutiert. Ich habe 2020 ein Schreiben von der Bezügestelle erhalten in dem explizit drin steht "ein Widerspruch für die Folgejahre ist nicht erforderlich."

So ein Schreiben müsste doch rechtlich eine andere Wirkung entfalten oder sehe ich das falsch? Wie lange ist solch ein Schreiben gültig? Bis ein neues Besoldungsgesetz erlassen wurde oder eine Besoldungserhöhung eingetreten ist?

Warzenharry

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« Antwort #15789 am: 01.12.2024 18:58 »
Hallöchen, hast du dieses Schreiben von der bezügezahlenden Stelle zufällig noch? Das wäre sicherlich sehr hilfreich.

Danke

InternetistNeuland

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« Antwort #15790 am: 01.12.2024 19:02 »
Hallöchen, hast du dieses Schreiben von der bezügezahlenden Stelle zufällig noch? Das wäre sicherlich sehr hilfreich.

Danke

Ja das liegt bei meinen Widersprüchen.

Warzenharry

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« Antwort #15791 am: 01.12.2024 19:04 »
Magst du das evtl. mal anonymisieren und hochladen?? Danke sehr.

InternetistNeuland

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« Antwort #15792 am: 01.12.2024 19:08 »
Magst du das evtl. mal anonymisieren und hochladen?? Danke sehr.

Ungern ich kann aber gerne den Inhalt wiedergeben:

Ihr Antrag / Widerspruch betreffend amtsangemessene Besoldung 2019

Sehr geehrter Herr XXX

hiermit bestätige ich den Eingang Ihres o.g. Schreibens am XX.XX.2019.

Hinweis
Eine Wiederholung des Widerspruchs für Folgejahre ist nicht erforderlich.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

XXX

Freddy24

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« Antwort #15793 am: 01.12.2024 23:51 »
@sven: Zugegeben, ich lasse meine Anträge und Widersprüche auch nicht per Gerichtsvollzieher zustellen, gehe damit aber ein gewisses Risiko ein, einer der <Umschlagfälle> zu werden. Dann wären bisher 50 000 € dahin. Ich werfe meine Schreiben unter den Augen meiner Ehefrau, die gleichzeitig Fotos vom Schreiben, dem Umschlag und dem Vorgang des Einwerfens in den Briefkasten des Dienstleistungszentrums Personal des Landes SH 😁 macht, in den Briefkasten ein. Ein unwürdiger Vorgang. Erzwungen durch die Praxis der Behörde, keine Eingangsbestätigung zu erteilen. Die Behörde, die sich Dienstleistungszentrum Personal nennt (Orwell lässt grüssen) geriert sich als Phantombehörde, die auf keinerlei Schreiben ihrer, man muss es so sagen, Unterworfenen reagiert. Aus dem Nirvana tauchen dann in den letzten 17 Jahren vereinzelt Ablehnungsbescheide auf. Nach dem Widerspruch erfolgt teil eine Ruhendstellung bis zur Entscheidung des BVerfG in nicht näher benannten Verfahren, teils ein Widerspruchsbescheid, der natürlich mit keinem Wort auf die vorgetragenen Argumente eingeht. Im Widerspruchsverfahren geht die Behörde auf den Antrag auf Ruhen des Verfahrens nicht ei, um nach Klsgeerhebung selbst einen solchen Antrag zu stellen. Es gibt Winkeladvokaten, aber offenbar auch Winkelbehörden wie das DLZ-Personal-SH.