Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 5914063 times)

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16605 am: 26.05.2025 21:43 »
Wenn Klingbeil schlau ist, gibt er jetzt den harten Hund.

Leute, solange aus Karlsruhe nichts kommt, ist die Beschäftigung mit dem Thema sehr müßig.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16606 am: 26.05.2025 23:50 »
Leute, solange aus Karlsruhe nichts kommt, ist die Beschäftigung mit dem Thema sehr müßig.

Sehe ich auch so. Ende September möchte der Bundesverfassungsrichter Ulrich Maidowski aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand treten. Spätestens dann sollte es eine Entscheidung aus Karlsruhe geben.

Bisher hat mich Swen's Argumention - warum alles so lange dauert - immer überzeugt und ich habe mich "beruhigen" lassen. Sollte es in diesem Jahr wieder keine Entscheidung geben, ist mein Verständnis für die lange Verfahrendauer endgültig aufgebraucht.

Gibt es denn irgendwelche Hinweise, dass demnächst etwas passiert???



SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16607 am: 27.05.2025 07:44 »
Leute, solange aus Karlsruhe nichts kommt, ist die Beschäftigung mit dem Thema sehr müßig.

Sehe ich auch so. Ende September möchte der Bundesverfassungsrichter Ulrich Maidowski aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand treten. Spätestens dann sollte es eine Entscheidung aus Karlsruhe geben.

Bisher hat mich Swen's Argumention - warum alles so lange dauert - immer überzeugt und ich habe mich "beruhigen" lassen. Sollte es in diesem Jahr wieder keine Entscheidung geben, ist mein Verständnis für die lange Verfahrendauer endgültig aufgebraucht.

Gibt es denn irgendwelche Hinweise, dass demnächst etwas passiert???

Es kann keine direkten Hinweise geben, Maximus, da der Beratungsstand der Senats dem Beratungsgeheimnis unterliegt. Dazu hatte ich Dir das letzte Mal ja Ende März geschrieben (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122470.msg402599.html#msg402599). Und weil es keine direkten Hinweise geben kann, kann man regelmäßig nur indirekte Informationen verwenden, um zum Stand der jeweiligen Verfahren Aussagen zu machen, die als solche nicht über begründete Vermutungen hinausgelangen können. Das habe ich in der Vergangenheit getan, also Vermutungen geäußert und diese mit Argumenten unterfüttert, also mein auch in anderen Themenbereichen regelmäßiges angewandte Vorgehen praktiziert. Meine begründete Vermutung aus dem letzten Jahr war, wenn ich mich richtig erinnere, dass der Senat wohl etwa zum Jahresbeginn 2025 mit der Beratung in den angekündigten Verfahren beginnen könnte und dass mit einer Entscheidung im ersten Quartal 2025 deshalb eher kaum zu rechnen sei, dass hingegen eine Entscheidung im zweiten oder dritten Quartal für den Fall wahrscheinlich sei, dass man im Senat von Beginn an in der konsequenten Fortführung der bislang entwickelten neuen Dogmatik zum Besoldungsrecht einig sei bzw. diese sachliche Einigkeit im Beratungsverlauf verhältnismäßig problemlos - und damit mit keinem übermäßig großen Beratungsbedarf, der bekanntlich Zeit kostet - herstellen könnte.

Eine weiteres Indiz für die genannte Begründung einer Vermutung liegt in dem vom genannten BVR Maidowski zwischenzeitlich gewünschten Entpflichtungsdatum, das, als ich jene Begründung im letzten Jahr vornahme, noch nicht vorgelegen hatte und dass noch im Frühjahr bei Ende Juni (also am Ende des zweiten Quartals) gelegen hatte, wie verschiedene Medien berichtet hatten, und das nun - laut Auskunft der lto - bei Ende September liegt (also am Ende des dritten Quartals). Da wir davon ausgehen müssen, dass der BVR Maidowski sich aus gesundheitlichen Gründen entpflichten lassen will, wie das u.a. lto berichtet hat, er aber zugleich Entscheidungen der letzten Monate mit gefällt hat, dürfte der Termin der gewünschten Entpflichtung einen recht starken Hinweis darauf geben, bis wann er als Berichterstatter in der überwiegenden Zahl der angekündigten Entscheidungen mit einer Entscheidung in etwa rechnet. Denn es ist die Regel, dass Berichterstatter die Fälle, für die sie zuständig sind, zum Abschluss bringen, wenn ihnen die Möglichkeit gegeben ist.

Seit längerer Zeit hatte ich regelmäßig ausgeführt, dass eine Entscheidung im ersten Quartal 2025 eher unwahrscheinlich sein dürfte, dass eine Entscheidung im zweiten oder dritten Quartal für den Fall wahrscheinlich sei, dass im Senat weitgehende Einigkeit über die Fortführung der zunehmend komplexere Form annehmen müssenden Dogmatik herrschen sollte und dass wir, sofern bis zum Ende des dritten Quartal keine Entscheidung vorliegen sollte, daraus ggf. schließen könnten, dass entweder die Komplexität der Materie oder aber keine hinreichende Einigkeit und damit ein notwendigerweise längerer Beratungsbedarf für die Länge des Entscheidungsprozess verantwortlich sein könnten.

Das gewünschte Entpflichtungsdatum sollte also weiterhin dafür sprechen, dass der Senat derzeit plant, bis spätestens zum Ende des dritten Quartals zur Entscheidung in den angekündigten Verfahren zu gelangen. Zugleich halte ich es aber für nicht unwahrscheinlich, dass dem Senat zwischen meiner Prognose aus dem letzten Jahr und der hier dargelegten neue Daten zugegangen sind, die die Komplexität der Materie nicht verkleinert haben dürften und die ggf. in zur Entscheidung angekündigen Normenkontrollverfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung sein könnten, ohne dass ich sagen könnte, dass dem so sei; wäre dem so, dürfte das eventuell zu einem weiterhin notwendigen Beratungsbedarf führen. Aber wie gesagt, der gerade geschriebene letzte Satz ist ebenfalls nur Teil einer begründeten Vermutung. Eines ist aber so oder so sicher: Dem Senat gehen auch noch in der Zeit, in der er bereits in die Beratung eingetreten ist, Stellungnahmen zu den Normenkontrollverfahren zu, über die der Senat jeweils gerade berät. Diese Stellungnahmen sind in die Beratung mit einzubeziehen, jedenfalls für den Fall, dass deren Inhalt ggf. von entscheidungserheblicher Bedeutung sein könnte.

Ich gehe weiterhin davon aus, dass das Datum des gewünschten Entpflichtungsdatum ein verhältnismäßig starkes Indiz für meine Vermutung aus dem letzten Jahr ist. Aber wie gesagt, auch ich kann nur begründet vermuten, da vor allem anderen das Beratungsgeheimnis und der Respekt vor dem Senat steht.

Der nicht mehr ganz junge Menschen, der ich bin (was ich natürlich vehement abstreite, wenn auch wohl eher nicht begründet), hat es sich im Laufe seines Lebens zu eigen gemacht, Entscheidungen, die u.a. auf hoher See getroffen werden und die ob der Weite des Horizonts oftmals nicht augenblicklich getroffen werden, mit einer gewissen Langmut abzuwarten, da ich kein Kapitänspatent habe und also regelmäßig an solchen Entscheidungen nicht beteiligt bin. Ich halte das für eine durchaus gesunde Einstellung, denn dadurch, dass ich wünschte, es ginge schneller, ändere ich rein gar nichts an der Sachlage und also schon gar nichts an der Fahrtrichtung und der Anzahl der Knoten, die sich - wenn ich richtig informiert bin - die Kapitäne regelmäßig in ihr Schnürband machen, um zu bestimmen, wann sie im nächsten Hafen einlaufen wollen; entsprechend mache ich mir - je nach Intensität des Wunsches - nur die eigene Lage unangenehmer, wenn ich ihm zu stark nachhänge. Et kütt wie et kütt. Und die Titanic war bekanntlich mindestens genauso unsinkbar wie das bundesdeutsche Besoldungsrecht, und zwar ziemlich unabhängig von der Anzahl der Doppelknoten, die man 2006 in Edward John Smith's Schuh gezählt hat, als man jenen letzteren vom Grund des Meeres ans Licht der Welt zauberte (die Geschichte hat mir ein anderer Käpt'n erzählt beim Erdbärkuchen). Der gute alte Freddy, der ja im Moment in aller Munde ist, hat bekanntlich schon vor ewigen Zeiten auch mit Blick auf die bundesdeutsche Gerichtsbarkeit alles, was notwendig ist, gesungen: https://www.youtube.com/watch?v=6Ag3QNdomuQ

Zerot

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16608 am: 27.05.2025 10:15 »
Vielen Dank Swen für Deine Einschätzung.

Ich finde es nach wie vor bemerkenswert, dass niemand aus dem (Beamten-)Umfeld des Bundesverfassungsgericht
eine Wasserstandmeldung abgibt bzw. einem möglichen Termin zur Urteilsverkündung dropt.

Das das Urteil geheim ist und niemand etwas dazu sagen kann, okay. Aber das man nichts rausbekommt in welcher Phase man sich befindet, oder wann in etwa mit einem Urteil gerechnet werden kann... bemerkenswert. Wenn man überlegt das schon "geheime" Gespräche zwischen Staatsmänner usw. geleakt wurden.

Maximus

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16609 am: 27.05.2025 10:27 »
Ich halte das für eine durchaus gesunde Einstellung, denn dadurch, dass ich wünschte, es ginge schneller, ändere ich rein gar nichts an der Sachlage und also schon gar nichts an der Fahrtrichtung und der Anzahl der Knoten, die sich - wenn ich richtig informiert bin - die Kapitäne regelmäßig in ihr Schnürband machen, um zu bestimmen, wann sie im nächsten Hafen einlaufen wollen; entsprechend mache ich mir - je nach Intensität des Wunsches - nur die eigene Lage unangenehmer, wenn ich ihm zu stark nachhänge. Et kütt wie et kütt.

Vielen Dank für die ausführliche Einschätzung der Lage. Du hast natürlich recht. Dinge, die man nicht ändern kann, sollte man akzeptieren und nicht resignieren. Deshalb vervollständige ich deinen Satz...Et kütt wie et kütt und et hätt noch immer jot jejange  :-)

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16610 am: 27.05.2025 10:31 »
Swen, gibt es eine Planung, dass Du in Anlehnung an den Erfurter Vortrag auch eine Ausarbeitung für unser Heimatbundesland Niedersachsen anfertigst? Auch dort würde es einige interessante Foren für dieses Thema geben.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16611 am: 27.05.2025 11:53 »
Vielen Dank Swen für Deine Einschätzung.

Ich finde es nach wie vor bemerkenswert, dass niemand aus dem (Beamten-)Umfeld des Bundesverfassungsgericht
eine Wasserstandmeldung abgibt bzw. einem möglichen Termin zur Urteilsverkündung dropt.

Das das Urteil geheim ist und niemand etwas dazu sagen kann, okay. Aber das man nichts rausbekommt in welcher Phase man sich befindet, oder wann in etwa mit einem Urteil gerechnet werden kann... bemerkenswert. Wenn man überlegt das schon "geheime" Gespräche zwischen Staatsmänner usw. geleakt wurden.

Gern geschehen, Zerot. Das Beratungsgeheimnis nach § 43 DRiG - "Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen" - verhindert zum Glück nicht nur hinsichtlich des Bundesverfassungsgerichts, dass hier irgendetwas durchgestochen werden kann. Denn das müsste auf lange Sicht die Unabhängigkeit der Richter und damit der Judikative gefährden. Entsprechend ist eine Verletzung des Beratungsgeheimnisses ein Dienstvergehen und disziplinarrechtlich zu ahnden. Auch und gerade das Bundesverfassungsgericht achtet deshalb penibel darauf, das Beratungsgeheimnis zu wahren.

@ Maximus

Der Zusatz dürfte in unserem Thema aus verschiedenen Gründen, die ich in der Vergangenheit dargelegt habe, mehr als berechtigt sein. Der Senat sollte, um seine hohe Autorität in der Bundesrepublik, Europa und der Welt zu wahren, kaum zu einem anderen Ergebnis kommen können, als seinen Rechtsprechungswandel im Besoldungsrecht nun konsequent fortzusetzen und so zu einem ersten dogmatischen Abschluss zu gelangen. Das sollte einer der zentralen Gründe dafür sein, weshalb es ausgiebiger Zeit bedarf, um insbesondere die Berlin "Pilotverfahren" zu einer sachgerechten Entscheidung zu führen.

@ HochlebederVorgang

Ich habe doch gar nichts mit dem Erfurter Vortrag zu tun, sondern den hat doch der Torsten Schwan gehalten. Was ich von ihm gehört habe, ist, dass er zurzeit bzw. in den letzten Monaten an einer umfangreichen Ausarbeitung der Grundlage jenes Vortrags arbeitet, die ihm kräftemäßig einiges abverlangt, sodass er bestimmt froh sein dürfte, mit deren Fertigstellung mal ein wenig durchzupusten. Zu Niedersachsen hat er ja bereits verschiedene Stellungnahmen erstellt, die ein ähnliches Bild wie für Thüringen zeichnen:

https://www.gew-nds.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/nds/Rechtsinformationen/Stellungnahme-zu-Nds.-Drs.-18-11498--003-.pdf

https://www.gew-nds.de/fileadmin/media/sonstige_downloads/nds/Stellungnahme/Stellungnahme-zum-amtsangemessenen-Gehalt-11.01.24.pdf

Aber wie das in den letzten Jahren regelmäßig war, weiß auch er nicht, wie es alsbald weitergeht. Es ist ja immer irgendwas. Aber ein wenig Pause wäre auch mal schick, vermute ich.

Malkav

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16612 am: 27.05.2025 13:20 »
Das sollte einer der zentralen Gründe dafür sein, weshalb es ausgiebiger Zeit bedarf, um insbesondere die Berlin "Pilotverfahren" zu einer sachgerechten Entscheidung zu führen.

Obwohl ich immer noch nicht nachvollziehen kann, wofür es hinsichtlich der gegenständlichen Jahre und Besoldungsgruppen irgendeiner Art der Weiterentwicklung der bisherigen Dogmatik bedarf. Die Dogmatik der Beschlüsse aus 2015 bis 2020 reichen nach meinem Dafürhalten aus um zu einem Ergebnis zu kommen.

Die tatsächliche "Weiterentwicklung" ist erst ab 2021 nötig, da ab diesen Jahren die ersten wirklich kreativen Ideen wie Anrechnung eines Partnereinkommens, Streichung von Besoldungs- und Erfahrungsstufen oder einkommensabhängige Zuschläge aufgekommen sind. Mal schauen, ob der Wille des Besoldungsgesetzgebers nach der gescheiterten "Kanalisierung" und der misslungenen "Einhegung" nunmehr "In normierte Flaschen abgefüllt" werden soll. Mir fehlt echt die Fantasie wie der Senat den Spagar hinbekommen will sich nicht auf der Nase rumtanzen zu lassen und nicht gleichzeitig das Alimentationsrecht faktisch zu versteinern.

Wie Swen schon ausführte können zukünftige Bundestage/Landtage/Bürgerschaften/Abgeordnetenhaus  nichts für das Handeln Ihrer jeweiligen Vorgänger. Aber es reicht halt einer von 17 Besoldungsgesetzgebern der frei dreht (I'm looking at you Abgeordnetenhaus!) um die anderen sechzehn faktisch in Sippenhaft zu nehmen.

Illunis

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16613 am: 27.05.2025 14:10 »
...Mir fehlt echt die Fantasie wie der Senat den Spagar hinbekommen will sich nicht auf der Nase rumtanzen zu lassen und nicht gleichzeitig das Alimentationsrecht faktisch zu versteinern....

Meiner laienhaften Meinung nach eig. ziemlich einfach. Verjährung abschaffen! Keines der Länder und der Bund kann sich mittlerweile noch damit heraus reden "man konnte ja nicht ahnen es könne etwas nicht passen und darum nicht vorsorgen". Das eigentliche Problem ist doch, dass der "Betrug" zum Erfolg wird sobald an Silvester das Feuerwerk los geht. Wenn allen klar sein muss es wird richtig richtig teuer wenn wieder gepfuscht wird ändert sich sehr schnell etwas.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16614 am: 27.05.2025 21:49 »
Die Verjährung wird nicht abgeschafft oder ausgesetzt. Das könnten der Bund und die Landesregierungen zwar freiwillig durch Verzichtserklärung machen. Dann drohen aber noch mehr Nachzahlungen, deshalb wird es nicht gemacht.

Die Leute müssen selber Rechtsmittel einlegen. Ist halt so und ist auch nicht so besonders schwierig. Man wird es mit den neuen Erfindungen auf Beschlüsse auch noch die nächsten 10 Jahre so machen müssen.

Der Spagat wird alles weiter komplizieren und darauf wird mit neuen Erfindungen geantwortet werden.
Die Kinder könnten ja z.B. auch noch Geld verdienen, durch Zeitungen austragen  ;D

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16615 am: 27.05.2025 23:12 »
Das sollte einer der zentralen Gründe dafür sein, weshalb es ausgiebiger Zeit bedarf, um insbesondere die Berlin "Pilotverfahren" zu einer sachgerechten Entscheidung zu führen.

Obwohl ich immer noch nicht nachvollziehen kann, wofür es hinsichtlich der gegenständlichen Jahre und Besoldungsgruppen irgendeiner Art der Weiterentwicklung der bisherigen Dogmatik bedarf. Die Dogmatik der Beschlüsse aus 2015 bis 2020 reichen nach meinem Dafürhalten aus um zu einem Ergebnis zu kommen.

Die tatsächliche "Weiterentwicklung" ist erst ab 2021 nötig, da ab diesen Jahren die ersten wirklich kreativen Ideen wie Anrechnung eines Partnereinkommens, Streichung von Besoldungs- und Erfahrungsstufen oder einkommensabhängige Zuschläge aufgekommen sind. [...]

Der Berichterstatter hat ja in seiner Stellungnahme im Rahmen der Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde aus Brandenburg vom 21.12.2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -, https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html, Rn. 8 ausgeführt (Gliederung in eckigen Klammern durch ST.):

"Es wird sich als effizient für die Bearbeitung aller anderen Vorlagen erweisen, [1] zunächst solche Verfahren auszuwählen, die möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, [2] eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, [3] insbesondere die Frage zu klären, [3a] welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und [3b] ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen. [4] Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, Verfahren vorrangig zu bearbeiten, die durch mehrere gerichtliche Instanzen bis zur Ebene des Revisionsgerichts eine besonders gründliche Vorbereitung aus unterschiedlichen Perspektiven erfahren haben und auch im Bereich der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen - etwa durch bereits vorliegende Judikate des Bundesverfassungsgerichts - auf vorhandene Daten zurückgreifen können."

[1] i.V.m. [4]: Wie schon mehrfach ausgeführt, hat der Senat ab Spätherbst 2023 erkennen lassen - was allerdings erst wirklich verständlich wurde mit der im März 2024 neugefassten Jahresvorschau -, dass er Berliner Vorlagen zur A-Besoldung, die weitgehend denselben Klagezeitraum beinhalten wie jenen der aktuellen Entscheidung, unter dem subsummiert hat, was hier vonseiten des Berichterstatters ausgeführt wurde. Nicht umsonst ist ab dem (Spät-)Herbst 2023 insbesondere SenFin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wieso er seine nach der letzten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung wiederholt von ihm angeführte zielgerichtete Untätigkeit zur Vermeidung einer Heilung der durch jene Entscheidung unmissverständlich festgestellten unmittelbaren Verletzung von Teilen der Besoldungsordnung A fortgesetzt hat und wie er das sachlich rechtfertigen wolle. Dabei darf vorausgesetzt werden, dass allen Beteiligten klar war und es auch weiterhin, dass eine entsprechende sachliche Rechtfertigung nicht möglich war und ist. Denn die Verletzung des Mindestabstandsgebots reichte zwischen 2009 bis 2015 bis unmittelbar in die Besoldungsgruppe A 10 hinein. Diese nicht zu rechtfertigende wiederholt angekündigte und durchgehend bis heute fortgesetzte Untätigkeit dürfte nach meinem Dafürhalten - wie ich schon mehrfach hervorgehoben haben - am Ende mit einiger Wahrscheinlichkeit zur Vollstreckungsanordnung führen.

Zugleich sind jene 2024 angekündigten Berliner Verfahren im Sinne von [4] durch mehrere gerichtliche Instanzen bis zur Ebene des Revisionsgerichts gegangen und haben so eine besonders gründliche Vorbereitung aus unterschiedlichen Perspektiven erfahren, auch kann weiterhin mindestens sowohl, was die Daten zum Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex, als auch ebenso hinsichtlich der Mindest- und der tatsächlich in der niedrigsten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A gewährten Nettoalimentation im Bereich der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf vorhandene Daten durch das bereits vorliegende aktuelle Judikat des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden.

Damit kann dann im Sinne von [2] eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden - also den weiterhin in großer Zahl anhängigen - konkreten Normenkontrollverfahren aus elf weiteren Rechtskreisen geschaffen werden, wobei die Hervorhebung einer "aktuellen Grundlage" bereits darauf verweisen dürfte, dass die letzte Entscheidung vom 4. Mai 2020 nicht mehr in jeder Hinsicht als aktuell zu begreifen sein dürfte. Denn ansonsten hätte es der Hervorhebung durch das Attribut nicht bedurft. Es hätte also ausgereicht, wie folgt zu formulieren: "eine Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen". Diese Aussage wäre aber also solche sowohl überflüssig als auch unlogisch gewesen. Unlogisch wäre sie gewesen, da - wenn es um eine nicht aktualisierte Wiederholung und Anwendung gegangen wäre - keine Grundlage geschaffen werden würde, sondern die Grundlage unverändert fortzuführen wäre. Da das aber im Sinne des letzten Zitats zu erwarten gewesen wäre, wäre das Zitat in der zitierten und also verkürzten Form dann jedoch überflüssig gewesen. Ergo müssen wir aus der Aussage, es würde in der erneuten Auswahl des Berliner Rechtskreises - nun allerdings nicht hinsichtlich der R-, sondern für die A-Besoldung - darum gehen, "eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen", um Weiterentwicklungen der gerade erst durch die letzten Entscheidung fortgeführten Judikatur gehen.

Daran schließt nun also mit [3] an, dass es anhand des nun erneut aufgerufenen Rechtskreises darum gehen müsse, "insbesondere Fragen zu klären", womit gleichfalls  sachlich signifikant über die letzte Judikatur hinausgereicht werden muss, da also nun weitere Fragen zum weitgehend selben Klagezeitraum zu klären sein sollten, die explizit in der letzten Entscheidung nicht geklärt worden sein können. Denn wären sie geklärt worden, bräuchten sie nun nicht geklärt werden, hätte also der Berichterstatter wohl eher ausgeführt, dass bereits zum selben Rechtskreis und den weitgehend selben Klagezeitraum geklärte Fragen nun eine erneute Anwendung würden finden müssten.

Diese nun zu klärenden Fragen sollten sich im Sinne von [3a] darum drehen, "welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind". Dabei unterscheidet der Berichterstatter offensichtlich zwei Kategorien von Fragen, nämlich (aa) Sach- und (bb) Rechtsfragen. (aa) Noch weiterhin zu klärende Sachfragen wären bspw. die bislang offengebliebene Frage der Höhe der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife und darin also auch die Frage nach der Kosten für die Kinderbetreuung. (bb) Offene Rechtsfragen bleiben zunächst einmal unklar, müssen aber offensichtlich für den weitgehend identischen Klagezeitraum weiterhin gegeben sein, ansonsten wäre diese Kategorie nicht genannt worden, die also ebenfalls indirekt darauf hinweist, dass uns noch weiterhin Weiterentwicklungen ins Haus stehen, die - sobald sie direktiv erfolgen - ebenfalls die Dogmatik zwangsläufig weiter ausformen.

Schließlich sei im Sinne von [3b] ebenfalls nun die Frage zu klären, "ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen", wobei uns hier sicherlich drängend Fragen zur seitdem von den Besoldungsgesetzgebern erlassenen Regelungen der sozialen Besoldungskomponenten einfallen - sie sind im Sinne von [3a bb] augenscheinlch offene Rechtsfragen -, die sicherlich auch aus Sicht des Senats zu hinterfragen sein dürften: Denn sie sind, wie wiederkehrend gezeigt worden ist, nicht mit der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und darin ebenfalls nicht mit der neuen Dogmatik zum Besoldungsrecht vereinbar, wobei davon ausgegangen werden darf, dass sie erstens definitiv erst nach den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen sind, dass zweitens aus den gerade genannten Gründen ein entsprechender Anlass zum Hinterfragen gegeben ist und dass das gleichfalls drittens auch mit dieser letzten Judikatur in Verbindung steht, die es also insbesondere zu hinterfragen gilt, was wohl bedeuten sollte - wegen der Einheit der Rechtsordnung muss auch die mit Gesetzeskraft erlassene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht den Anspruch der Widerspruchsfreiheit haben -, dass jene letzte Judikatur hinsichtlich der seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen wäre.

Summa summarum sollten also die im März 2024 ausgewählten Berliner Normenkontrollverfahren - als "Pilotverfahren" - im Sinne von [2] "die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen".

So in etwa würde ich das mit der Auswahl der genannten im März 2024 ausgewählten Berliner "Pilotverfahren" verbundene Programm des Berichterstatters lesen - und ich finde (um es salopp auszudrücken), dass mir dieses Programm sportiv anmutet, womit ich sagen will, wollte ich es erfüllen, wäre ich mir sicher, dass ich dafür gehörige Zeit bedürfte, es wäre für mich - salopp formuliert - sportiv, eben weil es ziemlich weit geht und dafür eines gehörigen Aufwands bedürfte, der wiederum Zeit in Anspruch nehmen müsste. Und da ich hier weiß, wovon ich spreche, maße ich mir an, dass beurteilen zu können, was ein zentraler Grund dafür ist, dass ich seit spätestens anderthalb Jahren regelmäßig darauf verweisen, dass es mir sachlich einleuchtet, dass der Senat für seine Entscheidung gehörige Zeit wird benötigen müssen.

Und entsprechend bin ich gespannt, was und in welcher Form und also mit welchen Direktiven der Senat nun von diesem hier durchscheinenden Programm wird darlegen. Es bedarf für die nun angekündigten Berliner Normenkontrollverfahren keiner Weiterentwicklung der bisherigen Dogmatik - allerdings ist vom Berichterstatter wie gezeigt angekündigt worden, dass diese Normenkontrollverfahren als "Pilotverfahren" Weiterentwicklungen beinhalten werden; und diese Weiterentwicklungen dürften, wenn das in seinen Ausführungen durchscheinende Programm die angekündigten Entscheidungen leiten sollte, einschneidend sein. Alles andere würde im Kontext dessen, was er in seiner Stellungnahme insgesamt sagt, kaum einen Sinn machen.

Warzenharry

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16616 am: 28.05.2025 09:32 »
Die Verjährung wird nicht abgeschafft oder ausgesetzt. Das könnten der Bund und die Landesregierungen zwar freiwillig durch Verzichtserklärung machen. Dann drohen aber noch mehr Nachzahlungen, deshalb wird es nicht gemacht.

Die Leute müssen selber Rechtsmittel einlegen. Ist halt so und ist auch nicht so besonders schwierig. Man wird es mit den neuen Erfindungen auf Beschlüsse auch noch die nächsten 10 Jahre so machen müssen.

Der Spagat wird alles weiter komplizieren und darauf wird mit neuen Erfindungen geantwortet werden.
Die Kinder könnten ja z.B. auch noch Geld verdienen, durch Zeitungen austragen  ;D

Stand jetzt ist das Thema bzgl. einer Verjährung zum Glück keins. Das Schreiben des BMI hat weiterhin Gültigkeit.
(Auch wenn ich auch Widerspruch eingelegt habe.)

A9A10A11A12A13

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16617 am: 29.05.2025 10:05 »
daraus ..."Gutachten des Richterbunds in der nächsten Sitzung des Rechtsausschusses des Landtags" - das wäre dann am 05.06.

"4. Besoldung der Richter und Staatsanwälte in Brandenburg - Gutachten von Frau Dr. Prof. Gisela Färber, Finanzwissenschaftlerin an der Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (auf Antrag der CDU-Fraktion)

in Verbindung damit:

System der Besoldung von Richtern und Staatsanwälten in Brandenburg vor dem Hintergrund der aktuellen Berichterstattung (auf Antrag der SPD-Fraktion und BSW-Fraktion)"

Berichte des Ministeriums der Justiz und für Digitalisierung

https://www.landtag.brandenburg.de/de/termine/6._(oeffentliche)_sitzung_des_ausschusses_fuer_recht_und_digitalisierung/41978

Foxtrott

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16618 am: 29.05.2025 23:45 »
Sehr gut. Die Schlinge zieht sich immer enger..

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16619 am: 31.05.2025 19:38 »
Ein Rechtstaat ist für mich nur dann ein Rechtsstaat, wenn er in überschaubarer Zeit Recht spricht.