Das sollte einer der zentralen Gründe dafür sein, weshalb es ausgiebiger Zeit bedarf, um insbesondere die Berlin "Pilotverfahren" zu einer sachgerechten Entscheidung zu führen.
Obwohl ich immer noch nicht nachvollziehen kann, wofür es hinsichtlich der gegenständlichen Jahre und Besoldungsgruppen irgendeiner Art der Weiterentwicklung der bisherigen Dogmatik bedarf. Die Dogmatik der Beschlüsse aus 2015 bis 2020 reichen nach meinem Dafürhalten aus um zu einem Ergebnis zu kommen.
Die tatsächliche "Weiterentwicklung" ist erst ab 2021 nötig, da ab diesen Jahren die ersten wirklich kreativen Ideen wie Anrechnung eines Partnereinkommens, Streichung von Besoldungs- und Erfahrungsstufen oder einkommensabhängige Zuschläge aufgekommen sind. [...]
Der Berichterstatter hat ja in seiner Stellungnahme im Rahmen der Entscheidung über die Verzögerungsbeschwerde aus Brandenburg vom 21.12.2023 - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 -,
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/12/vb20231221_vz000323.html, Rn. 8 ausgeführt (Gliederung in eckigen Klammern durch ST.):
"Es wird sich als effizient für die Bearbeitung aller anderen Vorlagen erweisen, [1] zunächst solche Verfahren auszuwählen, die möglichst viele der zur Entscheidung gestellten Probleme aufwerfen und damit die Gelegenheit bieten, [2] eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen, [3] insbesondere die Frage zu klären, [3a] welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind und [3b] ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen. [4] Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, Verfahren vorrangig zu bearbeiten, die durch mehrere gerichtliche Instanzen bis zur Ebene des Revisionsgerichts eine besonders gründliche Vorbereitung aus unterschiedlichen Perspektiven erfahren haben und auch im Bereich der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen - etwa durch bereits vorliegende Judikate des Bundesverfassungsgerichts - auf vorhandene Daten zurückgreifen können."
[1] i.V.m. [4]: Wie schon mehrfach ausgeführt, hat der Senat ab Spätherbst 2023 erkennen lassen - was allerdings erst wirklich verständlich wurde mit der im März 2024 neugefassten Jahresvorschau -, dass er Berliner Vorlagen zur A-Besoldung, die weitgehend denselben Klagezeitraum beinhalten wie jenen der aktuellen Entscheidung, unter dem subsummiert hat, was hier vonseiten des Berichterstatters ausgeführt wurde. Nicht umsonst ist ab dem (Spät-)Herbst 2023 insbesondere SenFin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, wieso er seine nach der letzten bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung wiederholt von ihm angeführte zielgerichtete Untätigkeit zur Vermeidung einer Heilung der durch jene Entscheidung unmissverständlich festgestellten unmittelbaren Verletzung von Teilen der Besoldungsordnung A fortgesetzt hat und wie er das sachlich rechtfertigen wolle. Dabei darf vorausgesetzt werden, dass allen Beteiligten klar war und es auch weiterhin, dass eine entsprechende sachliche Rechtfertigung nicht möglich war und ist. Denn die Verletzung des Mindestabstandsgebots reichte zwischen 2009 bis 2015 bis unmittelbar in die Besoldungsgruppe A 10 hinein. Diese nicht zu rechtfertigende wiederholt angekündigte und durchgehend bis heute fortgesetzte Untätigkeit dürfte nach meinem Dafürhalten - wie ich schon mehrfach hervorgehoben haben - am Ende mit einiger Wahrscheinlichkeit zur Vollstreckungsanordnung führen.
Zugleich sind jene 2024 angekündigten Berliner Verfahren im Sinne von [4] durch mehrere gerichtliche Instanzen bis zur Ebene des Revisionsgerichts gegangen und haben so eine besonders gründliche Vorbereitung aus unterschiedlichen Perspektiven erfahren, auch kann weiterhin mindestens sowohl, was die Daten zum Tariflohn-, Nominallohn- und Verbraucherpreisindex, als auch ebenso hinsichtlich der Mindest- und der tatsächlich in der niedrigsten Besoldungsgruppe der Besoldungsordnung A gewährten Nettoalimentation im Bereich der tatsächlichen Entscheidungsgrundlagen auf vorhandene Daten durch das bereits vorliegende aktuelle Judikat des Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden.
Damit kann dann im Sinne von [2] eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden - also den weiterhin in großer Zahl anhängigen - konkreten Normenkontrollverfahren aus elf weiteren Rechtskreisen geschaffen werden, wobei die Hervorhebung einer "
aktuellen Grundlage" bereits darauf verweisen dürfte, dass die letzte Entscheidung vom 4. Mai 2020 nicht mehr in jeder Hinsicht als aktuell zu begreifen sein dürfte. Denn ansonsten hätte es der Hervorhebung durch das Attribut nicht bedurft. Es hätte also ausgereicht, wie folgt zu formulieren: "eine Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen". Diese Aussage wäre aber also solche sowohl überflüssig als auch unlogisch gewesen. Unlogisch wäre sie gewesen, da - wenn es um eine nicht aktualisierte Wiederholung und Anwendung gegangen wäre - keine Grundlage
geschaffen werden würde, sondern die Grundlage unverändert
fortzuführen wäre. Da das aber im Sinne des letzten Zitats zu erwarten gewesen wäre, wäre das Zitat in der zitierten und also verkürzten Form dann jedoch überflüssig gewesen. Ergo müssen wir aus der Aussage, es würde in der erneuten Auswahl des Berliner Rechtskreises - nun allerdings nicht hinsichtlich der R-, sondern für die A-Besoldung - darum gehen, "eine
aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen", um Weiterentwicklungen der gerade erst durch die letzten Entscheidung fortgeführten Judikatur gehen.
Daran schließt nun also mit [3] an, dass es anhand des nun erneut aufgerufenen Rechtskreises darum gehen müsse, "insbesondere Fragen zu klären", womit gleichfalls sachlich signifikant über die letzte Judikatur hinausgereicht werden muss, da also nun weitere Fragen zum weitgehend selben Klagezeitraum
zu klären sein sollten, die explizit in der letzten Entscheidung nicht geklärt worden sein können. Denn wären sie geklärt worden, bräuchten sie nun nicht geklärt werden, hätte also der Berichterstatter wohl eher ausgeführt, dass bereits zum selben Rechtskreis und den weitgehend selben Klagezeitraum geklärte Fragen nun eine erneute Anwendung würden finden müssten.
Diese nun zu klärenden Fragen sollten sich im Sinne von [3a] darum drehen, "welche Sach- und Rechtsfragen in der vorliegenden verfassungsgerichtlichen Judikatur noch nicht behandelt worden sind". Dabei unterscheidet der Berichterstatter offensichtlich zwei Kategorien von Fragen, nämlich (aa) Sach- und (bb) Rechtsfragen. (aa) Noch weiterhin zu klärende Sachfragen wären bspw. die bislang offengebliebene Frage der Höhe der Kosten für die Bedarfe für Bildung und Teilhabe sowie des monetären Gegenwerts der Sozialtarife und darin also auch die Frage nach der Kosten für die Kinderbetreuung. (bb) Offene Rechtsfragen bleiben zunächst einmal unklar, müssen aber offensichtlich für den weitgehend identischen Klagezeitraum weiterhin gegeben sein, ansonsten wäre diese Kategorie nicht genannt worden, die also ebenfalls indirekt darauf hinweist, dass uns noch weiterhin Weiterentwicklungen ins Haus stehen, die - sobald sie direktiv erfolgen - ebenfalls die Dogmatik zwangsläufig weiter ausformen.
Schließlich sei im Sinne von [3b] ebenfalls nun die Frage zu klären, "ob Anlass besteht, diese Judikatur im Hinblick auf seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen", wobei uns hier sicherlich drängend Fragen zur seitdem von den Besoldungsgesetzgebern erlassenen Regelungen der sozialen Besoldungskomponenten einfallen - sie sind im Sinne von [3a bb] augenscheinlch offene Rechtsfragen -, die sicherlich auch aus Sicht des Senats zu hinterfragen sein dürften: Denn sie sind, wie wiederkehrend gezeigt worden ist, nicht mit der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts und darin ebenfalls nicht mit der neuen Dogmatik zum Besoldungsrecht vereinbar, wobei davon ausgegangen werden darf, dass sie erstens definitiv erst nach den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen sind, dass zweitens aus den gerade genannten Gründen ein entsprechender Anlass zum Hinterfragen gegeben ist und dass das gleichfalls drittens auch mit dieser letzten Judikatur in Verbindung steht, die es also insbesondere zu hinterfragen gilt, was wohl bedeuten sollte - wegen der Einheit der Rechtsordnung muss auch die mit Gesetzeskraft erlassene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht den Anspruch der Widerspruchsfreiheit haben -, dass jene letzte Judikatur hinsichtlich der seit den letzten Entscheidungen eingetretene Entwicklungen erneut zu hinterfragen wäre.
Summa summarum sollten also die im März 2024 ausgewählten Berliner Normenkontrollverfahren - als "Pilotverfahren" - im Sinne von [2] "die Gelegenheit bieten, eine aktuelle Grundlage für die Befassung mit den nachfolgenden Verfahren zu schaffen".
So in etwa würde ich das mit der Auswahl der genannten im März 2024 ausgewählten Berliner "Pilotverfahren" verbundene Programm des Berichterstatters lesen - und ich finde (um es salopp auszudrücken), dass mir dieses Programm sportiv anmutet, womit ich sagen will, wollte ich es erfüllen, wäre ich mir sicher, dass ich dafür gehörige Zeit bedürfte, es wäre für mich - salopp formuliert - sportiv, eben weil es ziemlich weit geht und dafür eines gehörigen Aufwands bedürfte, der wiederum Zeit in Anspruch nehmen müsste. Und da ich hier weiß, wovon ich spreche, maße ich mir an, dass beurteilen zu können, was ein zentraler Grund dafür ist, dass ich seit spätestens anderthalb Jahren regelmäßig darauf verweisen, dass es mir sachlich einleuchtet, dass der Senat für seine Entscheidung gehörige Zeit wird benötigen müssen.
Und entsprechend bin ich gespannt, was und in welcher Form und also mit welchen Direktiven der Senat nun von diesem hier durchscheinenden Programm wird darlegen. Es bedarf für die nun angekündigten Berliner Normenkontrollverfahren keiner Weiterentwicklung der bisherigen Dogmatik - allerdings ist vom Berichterstatter wie gezeigt angekündigt worden, dass diese Normenkontrollverfahren als "Pilotverfahren" Weiterentwicklungen beinhalten werden; und diese Weiterentwicklungen dürften, wenn das in seinen Ausführungen durchscheinende Programm die angekündigten Entscheidungen leiten sollte, einschneidend sein. Alles andere würde im Kontext dessen, was er in seiner Stellungnahme insgesamt sagt, kaum einen Sinn machen.