Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 6077158 times)

HochlebederVorgang

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16770 am: 01.07.2025 19:13 »
Für die Zeit mit kleinen Kindern war es auch im h.D. okay, auch wenn das Geld in Vergleich mit Studienkollegen immer knapp war. Aber danach ist dann jetzt auch gut, wenn sich nicht wirklich etwas innerhalb des nächsten Jahres ändert.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16771 am: 01.07.2025 19:33 »
Hallo, diejenigen die meinen, die Entscheidung käme bald, stützt ihr Euch auf Bauchgefühl, oder gibt es konkrete Ankündigungen seitens des BVerfG, z.B. an klagende Personen?

Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16772 am: 01.07.2025 20:52 »
Hallo, diejenigen die meinen, die Entscheidung käme bald, stützt ihr Euch auf Bauchgefühl, oder gibt es konkrete Ankündigungen seitens des BVerfG, z.B. an klagende Personen?

Die meisten stützen sich mutmaßlich auf die Aussagen von Swen, die ich hier aber ehrlich gesagt auch seit einigen Jahren in ähnlicher Form lese...

PolareuD

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16773 am: 01.07.2025 21:03 »
Hallo, diejenigen die meinen, die Entscheidung käme bald, stützt ihr Euch auf Bauchgefühl, oder gibt es konkrete Ankündigungen seitens des BVerfG, z.B. an klagende Personen?

Konkrete Informationen, dass bis Ende September ein Beschluss verkündet wird, habe ich natürlich keine. Indizien hierzu liefern

1. der Beschluss des BVerfG - 2 BvL 3/19 - Vz 3/23 - von 21.12.2023,

2. das vorzeitige Ausscheiden von BVR Maidowski zum 30.09.25,

3. der begründeten Ausführungen hierzu von Swen.

xap

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16774 am: 01.07.2025 21:18 »
Ich sehe im (vorzeitigen) Ausscheiden von Maidowskk gerade keinen Grund für ein Urteil in diesem Jahr. Die Gründe sind vermutlich gesundheitsbedingt, er war häufiger ausgefallen in der Vergangenheit. Weshalb er nun trotz seiner Ausfallzeiten nun noch ein abschließendes Urteil sprechen sollte, erschließt sich mir nicht. Der Fall lässt sich nicht mit Voßkuhle vergleichen.

SwenTanortsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16775 am: 01.07.2025 22:10 »
Ich habe ja seit dem Herbst des letzten Jahres wiederkehrend hervorgehoben, dass eine Entscheidung im ersten Quartal m.E. eher unwahrscheinlich sei, dass ich allerdings mit einer Entscheidung im zweiten oder dritten Quartal rechne, und zwar mit der Tendenz eher zum dritten Quaral, wobei dann davon auszugehen sein sollte, dass eine weitgehende Einigkeit im Senat über maßgebliche Fragen herrschen sollte. Wenn dem nicht so wäre, dann war ich davon ausgegangen, dass es ggf. auf unbestimmte Zeit länger dauern könnte, und zwar ggf. noch einmal deutlich länger. Ich denke, ich brauche die von mir dargelegten Beweggründe nicht noch einmal zu wiederholen.

Ich gehe nach wie vor davon aus, dass wir eine Entscheidung vor dem Ausscheiden des BVR Maidowski vorfinden werden, also im dritten Quartal. Von der Entscheidung bis zu ihrer Veröffentlichung wird's dann noch ein wenig dauern, da wir davon ausgehen dürfen, dass wir eine umfangreiche und darin inhaltlich komplexe Entscheidungsbegründung vorfinden werden. Die Entscheidungsbegründung, davon gehe ich nach wie vor aus, werden wir noch in diesem Jahr zu lesen bekommen.

Sowohl diesbezüglich als auch hinsichtlich der Frage, wie es danach weitergeht, gehe ich weiterhin davon aus - auch das habe ich in der Vergangenheit bereits begründet -, dass wir im Anschluss an die Veröffentlichung der angekündigten Entscheidungen eine in vielfacher Hinsicht neue Sachlage vorfinden werden. Der Senat wird seine Entscheidungen wie gehabt mit einer Frist versehen, bis wann der jeweilige Gesetzgeber eine verfassungskonforme Regelung zu erlassen hat. Bereits innerhalb dieses Zeitraums wird erhebliche Bewegung - und sei es zunächst nur in politisch und/oder medialen Debatten - in das Thema kommen. Sollten die drei Gesetzgeber innerhalb der vom Senat gesetzten Frist und auch die weiteren Gesetzgeber, die ja nach der Entscheidung alsbald in die Übertragung des Tarifergebnisses auf die Beamten tätig werden werden (also im Zeitraum bis vor dem Fristablauf), sich weiterhin nicht an maßgebliche entscheidungstragende Gründe gebunden sehen - an die sie sich nun auch verfassungsrechtlich gebunden sehen -, wird der Senat in die Interpretation des neuen Art. 94 Abs. 4 Satz 1 GG eintreten. Eventuell wird er damit auch schon in den angekündigten Entscheidungen beginnen (was erfreulich wäre, aber nur bedingt erwartbar ist). Sobald der Senat sich veranlasst sehen dürfte, den neu in das Grundgesetz eingeführten Art. 94 Abs. 4 Satz 1 interpretieren zu müssen, möchte ich nicht in der Haut der (Besoldungs-)Gesetzgeber stecken. Denn spätestens dann dürfte es für sie wirklich schwierig werden.

Ergo: Wir warten hier seit fast fünf Jahren auf die nächste Entscheidungsbegründung - mir kommt's da nun auf ein paar Monate mehr oder weniger auch nicht mehr an. Mit dem endenden Sommer wird bei mir die Spannung steigen, was wir alsbald konkret zu lesen bekommen werden. Das dürfte streckenweise sachlich komplexe Kost werden.

Goldene Vier

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16776 am: 02.07.2025 08:49 »
Das BVerfG braucht Nach­schub. Die Neu­be­set­zung eines Rich­ter­pos­tens ist be­reits über­fäl­lig, zwei wei­te­re ste­hen in den nächs­ten Mo­na­ten an. Nun haben CDU und SPD ihre Kan­di­da­ten be­nannt. Ob die im Bun­des­tag dann auch ge­wählt wer­den, ist noch un­klar.

Mit einem neuen Vorschlag für den seit Monaten vakanten Posten hofft die Union, auf die notwendige Zwei-Drittel-Mehrheit im Bundestag zu kommen. Statt Robert Seegmüller vom BVerwG, für den CDU und CSU bereits in der vergangenen Wahlperiode keine Mehrheit organisieren konnten, will die Fraktion nun Günter Spinner vom BAG bei der für nächste Woche geplanten Wahl im Bundestag aufstellen. Ein entsprechender Bericht der Frankfurter Allgemeinen Zeitung wurde der dpa in Fraktionskreisen bestätigt.

Zudem will die SPD die Professorinnen für Staatsrecht, Frauke Brosius-Gersdorf und Ann-Katrin Kaufhold für die zwei weiteren anstehenden Nachbesetzungen nominieren. Denn Ende Juni endet die Amtszeit von Vizepräsidentin Doris König und Richter Ulrich Maidowski möchte sein Richteramt aus gesundheitlichen Gründen zu Ende September zurückgeben.

Die 16 Richterinnen und Richter des BVerfG werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Das Vorschlagsrecht für die Kandidaten des Bundestags orientiert sich an der Stärke der Fraktionen. Die Linke wurde dabei allerdings bislang ebenso wie die AfD nicht berücksichtigt. Da Union, SPD und Grüne im neuen Bundestag nicht über zwei Drittel der Stimmen verfügen, sind sie bei der Wahl auf die der Linken angewiesen, die aber eigene Forderungen stellen. Eine Unterstützung durch die AfD kommt für sie nicht infrage.
Linke will einbezogen werden

Die Linke reagierte verärgert*: "Es ist sehr irritierend, dass die Namen öffentlich sind, aber die Union weiterhin kein Gespräch mit uns über die Vorschläge und das zukünftige Verfahren zur Benennung geführt hat", sagte Fraktionschefin Heidi Reichinnek der Deutschen Presse-Agentur. Gespräche seien Bedingung für eine potenzielle Zustimmung in der Sache. In der Union gibt es einen Grundsatzbeschluss, dass es weder mit der AfD noch mit der Linken parlamentarische Zusammenarbeit geben soll. Die Linke will hingegen in das demokratische Lager einbezogen werden. Reichinnek sagte, die Union spiele parteipolitische Spielchen und schade "damit unserer Demokratie und dem Verfahren".

Angesprochen auf die kursierenden Namen sagte Reichinnek der dpa: "Wir äußern uns nicht öffentlich zu Personalvorschlägen." Doch appellierte sie an die Union. "Es wird immer wieder Situationen geben, bei denen eine Zweidrittelmehrheit erforderlich ist", sagte die Fraktionschefin. "Dass man vonseiten der Union vor diesem Hintergrund nicht einmal zu Gesprächen bereit ist, zeugt von völliger Realitätsverweigerung." Die Linke habe bereits gezeigt, dass sie bereit sei, mit allen demokratischen Parteien zum Wohle der Menschen zusammen zuarbeiten und demokratische Institutionen zu schützen.

Mit der Nominierung Seegmüllers für den seit November vakanten Posten von Josef Christ im Ersten Senat, der sein Amt seitdem kommissarisch weiterführt,  war die Union bereits in der vergangenen Legislaturperiode am Widerstand der Grünen gescheitert, denen der 56-Jährige als zu konservativ galt. Mit Spinner stellt die CDU/CSU-Fraktion nun jemanden auf, der Ende Mai bei einer Abstimmung des BVerfG von allen 15 verbliebenen Richtern favorisiert wurde. Angesichts dieser breiten Zustimmung hofft die Union darauf, nun auch im Bundestag die notwendige Mehrheit zu bekommen. "Wer den jetzt nicht wählt, beschädigt damit das Bundesverfassungsgericht selbst", heißt es in Fraktionskreisen.

(* Der Text wurde um die Passagen zur Reaktion der Linken erweitert. 01.07.2025, 15:25h, jvh)

Redaktion beck-aktuell, js, 1. Juli 2025 (dpa).

GeBeamter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16777 am: 02.07.2025 09:48 »
Ich frage mich, ob seitens des BVerfG nach der Sachverhaltsprüfung insbesondere zu Berlin nicht der Eindruck entstehen muss, dass in Zeiten von amtlicher Inflation von 8% in 2022 und 7% darauf in 2023 nicht für bestimmte Besoldungsgruppen, die schon vorher unterhalb des Bürgergeldanspruchs lagen, eine gewisse Gefahr im Verzug durch Verschleppung des Besoldungsgesetzgebers entstanden ist. Also auch wenn kein Eilrechtschutz begehrt oder dieser abgelehnt wurde, ob nicht eine gewisse Dringlichkeit durch Zeitablauf entstanden ist. Denn rein logisch leben die betroffenen Besoldungsgruppenn unterhalb des Existenzminimums. Rein logisch geht das eigentlich gar nicht. Denn ein Leben unterhalb des Existenzminimum müsste logisch unweigerlich zum Tod führen (zur Nicht -Existenz).

HochlebederVorgang

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« Antwort #16778 am: 02.07.2025 11:41 »
Das ist systematisch sowieso abwegig gestaltet.

Der Beamte ist zum Einen gesetzlich gehalten, zeitnah auf eine nicht hinreichende Besoldung hinzuweisen, damit der Gesetzgeber haushalterisch planen kann.

Gleichzeitig besteht Einigkeit darüber, dass die Besoldung den gegenwärtigen Bedarf des Beamten decken soll. Daraus folgt u.a. auch die Auszahlung im Voraus.

Zum Anderen ist der Beamte zu seinem Nachteil im Falle einer nicht hinreichenden Besoldung dann aber gehalten, den vollen Rechtsweg bis zum bitteren Ende auszuschöpfen.

Das macht systematisch einfach überhaupt keinen Sinn, wenn es um gegenwärtige Bedarfsdeckung geht. Und führt z.B. zu einer absoluten rechtlichen Ungleichbehandlung. Bürgergeldempfänger, auch dort geht es um die Deckung eines - auch wenn nicht vergleichbaren - unmittelbaren Bedarfs, können Eilrechtsschutz beantragen.

Konsequenterweise müsste dem Beamte in Fällen, in denen die Alimentation offensichtlich nicht einmal der Mindestalimentation entspricht, der Eilrechtsschutz offenstehen, um eine unmittelbare Überprüfung herbeizuführen.

PolareuD

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« Antwort #16779 am: 02.07.2025 12:16 »
Das ist systematisch sowieso abwegig gestaltet.

Der Beamte ist zum Einen gesetzlich gehalten, zeitnah auf eine nicht hinreichende Besoldung hinzuweisen, damit der Gesetzgeber haushalterisch planen kann.

Gleichzeitig besteht Einigkeit darüber, dass die Besoldung den gegenwärtigen Bedarf des Beamten decken soll. Daraus folgt u.a. auch die Auszahlung im Voraus.

Zum Anderen ist der Beamte zu seinem Nachteil im Falle einer nicht hinreichenden Besoldung dann aber gehalten, den vollen Rechtsweg bis zum bitteren Ende auszuschöpfen.

Das macht systematisch einfach überhaupt keinen Sinn, wenn es um gegenwärtige Bedarfsdeckung geht. Und führt z.B. zu einer absoluten rechtlichen Ungleichbehandlung. Bürgergeldempfänger, auch dort geht es um die Deckung eines - auch wenn nicht vergleichbaren - unmittelbaren Bedarfs, können Eilrechtsschutz beantragen.

Konsequenterweise müsste dem Beamte in Fällen, in denen die Alimentation offensichtlich nicht einmal der Mindestalimentation entspricht, der Eilrechtsschutz offenstehen, um eine unmittelbare Überprüfung herbeizuführen.

Der effektive Rechtsschutz ist für Beamte in Alimentationsfragen schlicht nicht gegeben.

Eventuell könnte es Sinn ergeben in dem Zusammenhang eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einzulegen. Da die anwaltliche Vertretung hierzu sehr kostspielig sein kann, hatte mal was von Honorarkosten zwischen 6.000€ und 20.000€ gelesen, könnte man versuchen diesen Betrag über Crowdfunding zusammen zu bekommen. Bei 200 Teilnehmern wären das 100€ pro Teilnehmer.

DrStrange

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« Antwort #16780 am: 02.07.2025 12:45 »
Hallo, diejenigen die meinen, die Entscheidung käme bald, stützt ihr Euch auf Bauchgefühl, oder gibt es konkrete Ankündigungen seitens des BVerfG, z.B. an klagende Personen?

Im Nachbarforum hat jemand den 12.8.2025 als Termin für eine Entscheidung genannt. Und der DGB (?) sprach jüngst von einer zeitnah anstehenden Entscheidung.
Woher die Daten kommen, keine Ahnung.

Maximus

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« Antwort #16781 am: 02.07.2025 13:28 »
Hallo, diejenigen die meinen, die Entscheidung käme bald, stützt ihr Euch auf Bauchgefühl, oder gibt es konkrete Ankündigungen seitens des BVerfG, z.B. an klagende Personen?

Im Nachbarforum hat jemand den 12.8.2025 als Termin für eine Entscheidung genannt. Und der DGB (?) sprach jüngst von einer zeitnah anstehenden Entscheidung.
Woher die Daten kommen, keine Ahnung.

Mittlerweile gibt es immer mehr Aussagen, dass mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen ist. Vielleicht gibt es doch ein Leck. Ich vermute auch, dass es hier im Forum Personen gibt, die etwas mehr wissen...aber sich nicht offenbaren wollen/können und nur "versteckte" Hinweise geben.

Finanzer

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« Antwort #16782 am: 02.07.2025 13:49 »
Der effektive Rechtsschutz ist für Beamte in Alimentationsfragen schlicht nicht gegeben.

Eventuell könnte es Sinn ergeben in dem Zusammenhang eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einzulegen. Da die anwaltliche Vertretung hierzu sehr kostspielig sein kann, hatte mal was von Honorarkosten zwischen 6.000€ und 20.000€ gelesen, könnte man versuchen diesen Betrag über Crowdfunding zusammen zu bekommen. Bei 200 Teilnehmern wären das 100€ pro Teilnehmer.

Da absehbar ist, das die Besoldungsgeber auch nach dem kommendem Urteil kein Einsehen haben werden sollte man das wohl angehen. Wäre dabei.

Am besten das gleiche Vorgehen für die Verzinsung der Besoldungsansprüche.

Ozymandias

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16783 am: 02.07.2025 14:58 »
Würde eher empfehlen diese dann selber/als Community anzufertigen.
Anwälte verlangen da mittlerweile horrende Honorare und das Hauptproblem sind die schlechten Erfolgschancen von ca. 2%. Die Erfolgschance wird auch nicht mit teurem Anwalt unbedingt besser.

lotsch

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #16784 am: 02.07.2025 15:21 »
Hatten wir schon einmal.
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Die Nachteile einer – im Falle des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache – einmaligen Kompensation im Vergleich zu einer dauerhaften, wenn auch vorläufigen Anhebung seiner Bezüge durch eine entsprechende einstweilige Anordnung erscheinen dem Senat jedoch (noch) nicht so gewichtig, dass sie einen wesentlichen Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu bilden vermögen, es dem Antragsteller daher unzumutbar wäre, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen über die Verfassungsmäßigkeit seiner Alimentation und eine etwaig erforderliche Neuregelung durch den nordrhein-westfälischen Landesgesetzgeber abzuwarten, und rechtfertigen daher den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung derzeit (noch) nicht.