Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7733440 times)

Dunkelbunter

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18945 am: 28.09.2025 18:40 »
BalBund meinte ja nur es gibt Mitte Oktober was zu lesen.
Kann natürlich auch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht sein und nichts vom BMI.

InternetistNeuland

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18946 am: 28.09.2025 19:18 »
Das hat nichts mit Spitzenbesoldung zu tun [...]

Kurzer Nachtrag:

- In Hessen bekommt ein Endstufen-A16 mit 112.876 € das 2,63-fache eines Endstufen-A6 mit 42.998 € (inklusive Stellenzulage mD).
- Im Bund bekommt ein Endstufen-A16 mit 107.742 € das 2,55-fache eines Endstufen-A6 mit 42.313 €.
- In Berlin bekommt ein Endstufen-A16 mit 103.695 € das 2,36-fache eines Endstufen-A6 mit 43.972 € (inklusive Stellenzulage mD und 150 € monatlicher Hauptstadtzulage).

Welches der drei Beispiele spiegelt in deinen Augen am ehesten das verfassungsrechtlich geforderte Leistungsprinzip wider (losgelöst von der Tatsache, dass natürlich alle sechs genannten Werte erhöht werden müssen)?

Woher hast du deine Zahlen für Hessen?

Seit Februar 2025 verdient der A16/8 106764.72 €

https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/he?id=beamte-hessen-2025&g=A_16&s=8&f=0&fstand=nv&z=100&fz=100&zulageid=10.1&zulageid=30&zulage=&stj=2025&stkl=1&lst4f=&r=0&zkf=0&pvk=0&pkpv=

Seit Februar 2025 verdient der A6/8 40559.73 €

https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/he?id=beamte-hessen-2025&g=A_6&s=8&f=0&fstand=nv&z=100&fz=100&zulageid=10.2&zulageid=30&zulage=&stj=2025&stkl=1&lst4f=&r=0&zkf=0&pvk=0&pkpv=



andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18948 am: 28.09.2025 22:20 »


Unter Anbetracht der Äusserung des Innenministers, dass der Bund wieder zu den „Spitzenbesoldern“ gehören und der Leistungsgedanke wieder im Vordergrund stehen soll, macht man sich so seine Gedanken und stellt sich folgende Fragen.

1. Bedarf es weiterhin insgesamt acht i.d.R. „leistungsunabhängiger“ Erfahrungsstufen ?
2. Ist es zwingend, dem Amte nach angemessen zu alimentieren, wenn die Leistung eines Beamten über einen Zeitraum X eben nicht dem Niveau des Amtes entspricht ?
3. Wie kann ich den Leistungsgedanken wieder angemessen würdigen und den Druck auf die leistungsunwilligen Beamten erhöhen?

Wenn man dann noch den fiskalischen Aspekt vollumfanglich ausblendet, kann man bestimmt zu angemessen Ergebnis kommen.



Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18949 am: 28.09.2025 22:34 »
@andre

Gute Fragen. Aus eigener Erfahrung stellt sich mir in dem Zusammenhang dann aber noch die Frage wer soll in unserem System dann zB die Leistung eines Beamten feststellen ? Unser gegenwärtiges Beurteilungssystem ist nach meiner Bewertung nicht geeignet dazu. Und wenn man dann vielleicht noch in einer Funktion tätig ist, wo die Vorschriften Remonstration erfordern zB als Beauftragter für den Haushalt Nein zu sagen, dann ist man unter Umständen schnell ein unliebsamer Beamter und es kann dazu führen das die eigene Leistung von einem betroffenen Vorgesetzten entsprechend gewürdigt wird. Also wenn unser System Leistung betrachten soll,was ich durchaus begrüße, dann müssen wir auch entsprechende neutrale Mechanismen schaffen dies neutral bewerten zu können. Da habe ich gegenwärtig meine Zweifel.

Bundi

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18950 am: 28.09.2025 22:35 »
@Balbund

Danke für deinen Kommentar bin dann mal gespannt wohin der Weg uns führen mag.

clarion

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18951 am: 29.09.2025 06:47 »
Tja Spekulatius ist nicht meine Kekssorte.

Ich warte auf ein Signal aus Karlsruhe, inzwischen auch ziemlich ungeduldig.

GoodBye

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18952 am: 29.09.2025 08:17 »
@andre

Gute Fragen. Aus eigener Erfahrung stellt sich mir in dem Zusammenhang dann aber noch die Frage wer soll in unserem System dann zB die Leistung eines Beamten feststellen ? Unser gegenwärtiges Beurteilungssystem ist nach meiner Bewertung nicht geeignet dazu. Und wenn man dann vielleicht noch in einer Funktion tätig ist, wo die Vorschriften Remonstration erfordern zB als Beauftragter für den Haushalt Nein zu sagen, dann ist man unter Umständen schnell ein unliebsamer Beamter und es kann dazu führen das die eigene Leistung von einem betroffenen Vorgesetzten entsprechend gewürdigt wird. Also wenn unser System Leistung betrachten soll,was ich durchaus begrüße, dann müssen wir auch entsprechende neutrale Mechanismen schaffen dies neutral bewerten zu können. Da habe ich gegenwärtig meine Zweifel.

Wir schaffen eine Oberste Bundesbeurteilungsbehörde.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18953 am: 29.09.2025 08:33 »


Unter Anbetracht der Äusserung des Innenministers, dass der Bund wieder zu den „Spitzenbesoldern“ gehören und der Leistungsgedanke wieder im Vordergrund stehen soll, macht man sich so seine Gedanken und stellt sich folgende Fragen.

1. Bedarf es weiterhin insgesamt acht i.d.R. „leistungsunabhängiger“ Erfahrungsstufen ?
2. Ist es zwingend, dem Amte nach angemessen zu alimentieren, wenn die Leistung eines Beamten über einen Zeitraum X eben nicht dem Niveau des Amtes entspricht ?
3. Wie kann ich den Leistungsgedanken wieder angemessen würdigen und den Druck auf die leistungsunwilligen Beamten erhöhen?

Wenn man dann noch den fiskalischen Aspekt vollumfanglich ausblendet, kann man bestimmt zu angemessen Ergebnis kommen.

Woher kommen die Gedanken die nur darauf abzielen, dass der Beamte seinen Dienst nicht korrekt ausführt?

jeto

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18954 am: 29.09.2025 10:05 »
Wer im Übrigen noch einen Grund sucht, daran zu glauben, dass Maidowski seine Verfahren vor dem Ausscheiden zum Ende bringen wird, der kann auf der Homepage nachlesen, dass während bei Dr. Christ aus dem 1. Senat eine Erledigung geplanter Entscheidungen durch diesen - oder dessen Nachfolger/in - erfolgt, bei Maidowski dies nicht vermerkt ist, obwohl sein Ausscheiden unmittelbar bevorsteht.

andreb

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18955 am: 29.09.2025 10:14 »
Man muss / sollte auch mal unliebsame Probleme ansprechen, über die man ggf. kontrovers diskutieren kann.

Bei 170.000 Bundesbeamten gibt es eben nicht nicht nur die High-Performer. Die jeweiligen Leistungsbilder lassen sich nicht ohne Grund den entsprechenden Gesamturteilungen (A1, A2, B, C1 und C2) zuordnen. Ob das derzeitige Beurteilungssystem, wie von Bundi angemerkt, dafür geeignet ist, müssten besserbezahlte Beamte festlegen ;)

Nehmen wir folgende Annahme:
In den Besoldungsgruppen A3-A16 gäbe es je Besoldungsgruppe nunmehr nur noch ein fixes Grundgehalt "X". Bei der erstmaligen Ernennung / Übertragung eines Amtes bzw. Einweisung in eine Planstelle würde man dieses Grundgehalt "X" erhalten, da man zum Leistungsbild zum gegenwärtigen Zeitpunkt eben noch keine Angaben machen kann.

Skizziert man den Werdegang weiter, könnten sich folgende Möglichkeiten eröffnen.
1. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 150 EUR (je nach Besoldungsgruppe). Dieser temporäre Leistungszuschlag wird z.B. für den nächsten Beurteilungszeitraum gewährt werden. Des Weiteren wird dieser Leistungszuschlag "pensionswirksam" und erhöht beispielsweise später den Ruhegehaltsatz, womit auch höhere Sätze als 71,75% möglich wären.

2. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A1 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen "doppelten" Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 300 EUR (je nach Besoldungsgruppe).

3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine B als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte weiterhin sein Grundgehalt "X".

und jetzt wird m.E. interessant.

3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine C1/C2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  "C1 umfasst ein Leistungsbild, bei dem einzelne Leistungsdefizite erkennbar geworden sind, somit ein Bild vorliegt, mit dem man im Ganzen nicht zufrieden sein kann. Der Beamte ist den Anforderungen des Amtes nur zum Teil gewachsen."
Was spricht nun dagegen, diesem Beamten für einen gewissen Zeitraum einen Betrag "Y" von einem Grundgehalt abzuziehen ? Aufgrund der Beurteilung wurde ja festgestellt, dass die Leistung eben (teilweise) nicht dem Amte angemessen war. Deshalb auch meine o.a. Fragestellungen "Ist es zwingend, dem Amte nach angemessen zu alimentieren, wenn die Leistung eines Beamten über einen Zeitraum X eben nicht dem Niveau des Amtes entspricht ?"

Mir ist schon klar, dass diese Überlegungen sehr abstrakt erscheinen. Aber die Praxis zeigt ja (siehe kimondo / kimbonbon ;) ), dass man den "faulen" Tomaten in der Regel nicht habhaft wird. Jemand der seinen Dienst gewissenhaft ausgeführt hat und beispielsweise langfristig erkrankt, von dem kann ich i.d.R. mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass dieser nach seiner Rückkehr wieder entsprechende Leistungen zeigen wird.
Die "faulen" Tomaten, die im Wesentlichen mit schlechten / durchschnittlichen Arbeitsergebnissen und fortwährenden Abwesenheiten (häufige Kurzerkrankungen etc.) glänzen, werden ja letztendlich sogar noch belohnt. Es wird zwar "schlecht" beurteilt, aber die Besoldung läuft ja immer schön weiter (auch im Krankenstand). Auch die Stufenaufstiege werden i.d.R. vollzogen. Ob der § 27 Abs. 4 BBesG in der Praxis überhaupt angewandt wird, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.





Knecht

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #18956 am: 29.09.2025 10:21 »
Man muss / sollte auch mal unliebsame Probleme ansprechen, über die man ggf. kontrovers diskutieren kann.

Bei 170.000 Bundesbeamten gibt es eben nicht nicht nur die High-Performer. Die jeweiligen Leistungsbilder lassen sich nicht ohne Grund den entsprechenden Gesamturteilungen (A1, A2, B, C1 und C2) zuordnen. Ob das derzeitige Beurteilungssystem, wie von Bundi angemerkt, dafür geeignet ist, müssten besserbezahlte Beamte festlegen ;)

Nehmen wir folgende Annahme:
In den Besoldungsgruppen A3-A16 gäbe es je Besoldungsgruppe nunmehr nur noch ein fixes Grundgehalt "X". Bei der erstmaligen Ernennung / Übertragung eines Amtes bzw. Einweisung in eine Planstelle würde man dieses Grundgehalt "X" erhalten, da man zum Leistungsbild zum gegenwärtigen Zeitpunkt eben noch keine Angaben machen kann.

Skizziert man den Werdegang weiter, könnten sich folgende Möglichkeiten eröffnen.
1. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 150 EUR (je nach Besoldungsgruppe). Dieser temporäre Leistungszuschlag wird z.B. für den nächsten Beurteilungszeitraum gewährt werden. Des Weiteren wird dieser Leistungszuschlag "pensionswirksam" und erhöht beispielsweise später den Ruhegehaltsatz, womit auch höhere Sätze als 71,75% möglich wären.

2. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A1 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen "doppelten" Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 300 EUR (je nach Besoldungsgruppe).

3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine B als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte weiterhin sein Grundgehalt "X".

und jetzt wird m.E. interessant.

3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine C1/C2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  "C1 umfasst ein Leistungsbild, bei dem einzelne Leistungsdefizite erkennbar geworden sind, somit ein Bild vorliegt, mit dem man im Ganzen nicht zufrieden sein kann. Der Beamte ist den Anforderungen des Amtes nur zum Teil gewachsen."
Was spricht nun dagegen, diesem Beamten für einen gewissen Zeitraum einen Betrag "Y" von einem Grundgehalt abzuziehen ? Aufgrund der Beurteilung wurde ja festgestellt, dass die Leistung eben (teilweise) nicht dem Amte angemessen war. Deshalb auch meine o.a. Fragestellungen "Ist es zwingend, dem Amte nach angemessen zu alimentieren, wenn die Leistung eines Beamten über einen Zeitraum X eben nicht dem Niveau des Amtes entspricht ?"

Mir ist schon klar, dass diese Überlegungen sehr abstrakt erscheinen. Aber die Praxis zeigt ja (siehe kimondo / kimbonbon ;) ), dass man den "faulen" Tomaten in der Regel nicht habhaft wird. Jemand der seinen Dienst gewissenhaft ausgeführt hat und beispielsweise langfristig erkrankt, von dem kann ich i.d.R. mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass dieser nach seiner Rückkehr wieder entsprechende Leistungen zeigen wird.
Die "faulen" Tomaten, die im Wesentlichen mit schlechten / durchschnittlichen Arbeitsergebnissen und fortwährenden Abwesenheiten (häufige Kurzerkrankungen etc.) glänzen, werden ja letztendlich sogar noch belohnt. Es wird zwar "schlecht" beurteilt, aber die Besoldung läuft ja immer schön weiter (auch im Krankenstand). Auch die Stufenaufstiege werden i.d.R. vollzogen. Ob der § 27 Abs. 4 BBesG in der Praxis überhaupt angewandt wird, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Interessanter Gedanke. Das alles würde aber trotzdem voraussetzen, dass auch die schlechteste Leistung in der untersten Stufe mindestens amtsangessen alimentiert wird, denke ich. Insofern wäre dieses System mutmaßlich noch deutlich teurer, womit es sich gleichzeitig erledigt hat.

Illunis

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« Antwort #18957 am: 29.09.2025 10:39 »
@andreb:

klingt gut, wenn man dann gleichzeitig auch die Möglichkeit der Klage gegen das Beurteilungsergebnis bekommt.

Im Moment ist man ja auf Good Will angewiesen und kann die Beurteilung eig. nur formell angreifen und so werden dann halt die "lowperformer" schneller befördert, weil man sich halt am Wochenende trifft (oder Patenonkel der Kinder ist....)

GoodBye

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« Antwort #18958 am: 29.09.2025 11:11 »
Man muss / sollte auch mal unliebsame Probleme ansprechen, über die man ggf. kontrovers diskutieren kann.

Bei 170.000 Bundesbeamten gibt es eben nicht nicht nur die High-Performer. Die jeweiligen Leistungsbilder lassen sich nicht ohne Grund den entsprechenden Gesamturteilungen (A1, A2, B, C1 und C2) zuordnen. Ob das derzeitige Beurteilungssystem, wie von Bundi angemerkt, dafür geeignet ist, müssten besserbezahlte Beamte festlegen ;)

Nehmen wir folgende Annahme:
In den Besoldungsgruppen A3-A16 gäbe es je Besoldungsgruppe nunmehr nur noch ein fixes Grundgehalt "X". Bei der erstmaligen Ernennung / Übertragung eines Amtes bzw. Einweisung in eine Planstelle würde man dieses Grundgehalt "X" erhalten, da man zum Leistungsbild zum gegenwärtigen Zeitpunkt eben noch keine Angaben machen kann.

Skizziert man den Werdegang weiter, könnten sich folgende Möglichkeiten eröffnen.
1. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 150 EUR (je nach Besoldungsgruppe). Dieser temporäre Leistungszuschlag wird z.B. für den nächsten Beurteilungszeitraum gewährt werden. Des Weiteren wird dieser Leistungszuschlag "pensionswirksam" und erhöht beispielsweise später den Ruhegehaltsatz, womit auch höhere Sätze als 71,75% möglich wären.

2. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine A1 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte nun einen "doppelten" Leistungszuschlag in Höhe von beispielsweise 300 EUR (je nach Besoldungsgruppe).

3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine B als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  Aufgrund seiner Leistungen erhält der Beamte weiterhin sein Grundgehalt "X".

und jetzt wird m.E. interessant.

3. Der Beamte wird nach zwei Jahren beurteilt und erhält eine C1/C2 als Gesamturteil in seiner Beurteilung.  "C1 umfasst ein Leistungsbild, bei dem einzelne Leistungsdefizite erkennbar geworden sind, somit ein Bild vorliegt, mit dem man im Ganzen nicht zufrieden sein kann. Der Beamte ist den Anforderungen des Amtes nur zum Teil gewachsen."
Was spricht nun dagegen, diesem Beamten für einen gewissen Zeitraum einen Betrag "Y" von einem Grundgehalt abzuziehen ? Aufgrund der Beurteilung wurde ja festgestellt, dass die Leistung eben (teilweise) nicht dem Amte angemessen war. Deshalb auch meine o.a. Fragestellungen "Ist es zwingend, dem Amte nach angemessen zu alimentieren, wenn die Leistung eines Beamten über einen Zeitraum X eben nicht dem Niveau des Amtes entspricht ?"

Mir ist schon klar, dass diese Überlegungen sehr abstrakt erscheinen. Aber die Praxis zeigt ja (siehe kimondo / kimbonbon ;) ), dass man den "faulen" Tomaten in der Regel nicht habhaft wird. Jemand der seinen Dienst gewissenhaft ausgeführt hat und beispielsweise langfristig erkrankt, von dem kann ich i.d.R. mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass dieser nach seiner Rückkehr wieder entsprechende Leistungen zeigen wird.
Die "faulen" Tomaten, die im Wesentlichen mit schlechten / durchschnittlichen Arbeitsergebnissen und fortwährenden Abwesenheiten (häufige Kurzerkrankungen etc.) glänzen, werden ja letztendlich sogar noch belohnt. Es wird zwar "schlecht" beurteilt, aber die Besoldung läuft ja immer schön weiter (auch im Krankenstand). Auch die Stufenaufstiege werden i.d.R. vollzogen. Ob der § 27 Abs. 4 BBesG in der Praxis überhaupt angewandt wird, entzieht sich jedoch meiner Kenntnis.

Interessanter Gedanke. Das alles würde aber trotzdem voraussetzen, dass auch die schlechteste Leistung in der untersten Stufe mindestens amtsangessen alimentiert wird, denke ich. Insofern wäre dieses System mutmaßlich noch deutlich teurer, womit es sich gleichzeitig erledigt hat.

Deshalb heisst es auch Alimentation. Ansonsten dürften wir im Disziplinarischen Bereich sein.

Leistungsmessung bedeutet im Übrigen auch, dass man die zu erwartende Leistung als Anknüpfungspunkt bemisst. Gerne darf man dann auch darstellen, dass vielerorts zwischen Personalbedarf und Personalzuweisung eine erhebliche Lücke besteht.


beamtenjeff

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« Antwort #18959 am: 29.09.2025 11:11 »

Interessanter Gedanke. Das alles würde aber trotzdem voraussetzen, dass auch die schlechteste Leistung in der untersten Stufe mindestens amtsangessen alimentiert wird, denke ich. Insofern wäre dieses System mutmaßlich noch deutlich teurer, womit es sich gleichzeitig erledigt hat.

So sieht es aus - so kann man das abkürzen. Leistung belohnen heißt auch irgendwoher zusätzliches Geld zu nehmen. Das ist aber zu trennen von einer leistungsunabhängigen amtsangemessenen Besoldung. Ich wäre schon überrascht, wenn letzteres ordentlich umgesetzt wird.