Autor Thema: Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)  (Read 7802264 times)

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19095 am: 03.10.2025 09:28 »
"On miraus auch einfach alle 1 hoch. Gibt doch seit knapp 2 Jahren auch 13gZ."

Löst dies das Problem? Zunächst fällt mir die amtsangemessene Beschäftigung ein, die dem entgegen stehen könnte und aus dem GG ergibt sich die amtsangemessener Besoldung. Danach hätte ein RR Anspruch auf aA eines ORR. Ob dann das BVerfG zu der Entscheidung kommen würde, dass die Beförderung auf die aA angerechnet wird, na ich weiß nicht ....

Sollte genau dies der DH in der Vergangenheit gemacht haben finde ich, dass ihm das nach der Ausurteilung durch das BVerfG auf die Füsse fällt.

Oder wie Wolfgang Grupp mal gesagt hat:"Hätte man es als kleines (Problem) gelöst, dann hätte man kein großes.".
« Last Edit: 03.10.2025 09:41 von Rheini »

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19096 am: 03.10.2025 09:50 »
"On miraus auch einfach alle 1 hoch. Gibt doch seit knapp 2 Jahren auch 13gZ."

Löst dies das Problem? Zunächst fällt mir die amtsangemessene Beschäftigung ein, die dem entgegen stehen könnte und aus dem GG ergibt sich die amtsangemessener Besoldung. Danach hätte ein RR Anspruch auf aA eines ORR. Ob dann das BVerfG zu der Entscheidung kommen würde, dass die Beförderung auf die aA angerechnet wird, na ich weiß nicht ....

Sollte genau dies der DH in der Vergangenheit gemacht haben finde ich, dass ihm das nach der Ausurteilung durch das BVerfG auf die Füsse fällt.
Ahja .. dann kann man aber auch auf die Idee kommt das ein Bündeldienstposten A9-A11 gegen die amtsangemessene Beschäftigung verstößt.

Denn auf welcher Grundlage ist das denn möglich.
Im "Büro" hat der A9 die gleichen Aufgaben und die selbe Verantwortung wie der A11, warum?
Bevor man also überall reinsticht, sollte man auch mal überlegen ob der Schuss nicht nach hinten losgehen kann.

Rheini

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19097 am: 03.10.2025 09:59 »
Als A9 kann man halt auf einer A11er Stelle sitzen, es besteht kein Anspruch auf Beförderung. Beamte sind keine Angestellte.

emdy

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19098 am: 03.10.2025 10:07 »
Die Seiten füllen sich mal wieder in atemberaubender Geschwindigkeit mit allem Möglichen. Warten wir es doch einfach ab.

Da ich mich aber auch gerne reden höre: Stellenbündelungen sind als Instrument zur Herstellung einer aA vollkommen ungeeignet. Worüber man angesichts der mittlerweile miserablen Qualität vieler der hD-Einsteiger mal nachdenken könnte, wäre die Öffnung des gD bis A15. Das aber im Rahmen der BLV-Novelle. Mit der amtsangemessenen Alimentation hat das so gar nichts zu tun.

Meine erlebte Realität ist immer noch die, dass kein gD ohne A13 in Pension geschickt wird. Auch das muss nicht so sein. Wenn man was drauf hat und einen Vorgesetzten der es sieht, dann hat man die A13 zehn Jahre früher. Ein Anreiz, sich dafür kaputt zu arbeiten sieht anders aus. Aber diese Einsicht hatte ich etwas spät...

Und zu dem was Rheini gerade geschrieben hat: Genau richtig. Es ist auch nicht zwangsläufig so, dass zwei Kollegen im gleichen Sachgebiet auch gleich komplexe Vorgänge bearbeiten. Man kann da durchaus differenzieren.

Alexander79

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Antw:Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (2 BvL 4/18)
« Antwort #19099 am: 03.10.2025 10:56 »
Als A9 kann man halt auf einer A11er Stelle sitzen, es besteht kein Anspruch auf Beförderung. Beamte sind keine Angestellte.

Als A9er kannst du dich juristisch wehren auf einer reinen A11 Stelle zu sitzen.
Dazu gibts mittlerweile zahlreiche Urteile.
Das hat also nichts mit einem Bündeldienstposten zu tun.