Ich behaupte doch gar nicht das Dienstpostenbündelung illegal ist.
Ich finde es nur lustig wenn man mit Wertigkeit der Ämter und der damit angeblich verbundenen Verantwortung argumentiert, aber im gleichen Atemzug dann gerade hier im Forum massenweise von der Dienstpostenbündelung profitiert und dann eben nicht mehr Verantwortung getragen wird, wenn man von A9-A11 durchgefördert wird.
Das sachliche Problem an Deiner regelmäßigen Betrachtung, Alex, ist, dass Du von Dir auf andere schließt, was wir im normalen Leben alle machen und was da kein Problem ist (oder unser jeweils eigenes Problem ist, was aber in der Regel kein juristisches ist). In einem hochformalisierten und regulierten juristischen Feld wie dem Beamtenrecht ist das aber ein Problem, weil hier unsere Werteentscheidungen regelmäßig nicht weiterführen.
Insofern ist, was Du jetzt um 7:55 Uhr schreibst, in unserem je eigenen Leben gut nachvollziehbar, aber beamtenrechtlich nicht tragfähig. Denn in Deinem Beispiel müsste dann ja der Feuerwehrmann oder Polizist oder Arzt, die Leben retten, fast automatisch ganz oben in der Besoldungsordnung A oder gleich in der Besoldungsordnung B besoldet werden. Aber so kann das Beamtenrecht nicht geregelt werden, weil nun keine den allgemeinen Gleichheitssatz garantierende Typisierung möglich wäre. Denn letztlich müsste dann fast jede individuelle Handlung eines Beamten je nach der gerade von ihm durchlebten Situation unterschiedlich besoldet werden, was keine Systematik zuließe; der heute ein Leben rettende Polizist wäre dann heute nach A 16 oder nach der Besoldungsordnung B zu besolden, während er morgen an seinem Schreibtisch sitzend nach A 11 bzw. je nach Wichtigkeit oder Dringlichkeit (oder einer weiteren kaum regelmäßig zu typisierenden Systematik) nach A 10 oder A 12 zu besolden wäre.
So verstanden sieht sich der das Beamtenrecht regelnde Gesetzgeber veranlasst, den jeweiligen Ämtern typisierend eine Wertigkeit zuzuerkennen. Dabei sieht er sich veranlasst, zunächst einmal Laufbahnen unterschiedlicher Wertigkeit zu regeln. Daraufhin muss er eine Regelung unterschiedlicher Qualifikationsniveaus erstellen, eben die Ämter typisierend und so sie vergleichend bewerten.
Auf dieser Basis kann er also zunächst einmal geeignete Bewerber identifizieren, also neben der persönlichen und charakterlichen Eignung seine Befähigung beurteilen, also insbesondere seine Begabung, sein Allgemeinwissen und seine
allgemeine Ausbildung. Hier nun finden wir unterschiedliche Qualifikationsgrade, die im Sinne des Laufbahnprinzips zur Abgrenzung der an ein jeweiliges Amt anzulegenden Anforderungen dienen, was also weiterhin typisierend geschieht. Am Ende zeigt dann der in ein Amt eingeführte Beamte hier sein Fachwissen, Fachkönnen und also die Bewährung in seiner fachlichen Tätigkeit, indem er sich eben - ggf. als unterschiedlich - leistungsfähig zeigt, sodass der eine Beamte eben aufsteigt und mit einem Amt mit höher Wertigkeit bestallt wird, während der andere ggf. sein gesamtes Beamtenleben in seinem Amt verharrt.
Auf dieser - allgemein und so verinfacht dargestellten - Basis wäre nun das zu wägen, was BVerfG heute morgen geschrieben hat. Mit unseren eigenen Vorstellungen kommen wir dabei aber nicht weiter, weil sie sich nicht zur Deckung bringen lassen mit dem hochformalisierten System der Bestenauslese, eben weil wir hier Schreibenden je unterschiedliche moralische Vorstellung von Leistung und deren Bewertung haben.
In diesem Sinne führt nun der Senat regelmäßig aus (vgl. in der Rn. 43 der noch aktuellen Entscheidung):
"Die Amtsangemessenheit der Alimentation der Richter und Staatsanwälte bestimmt sich auch durch ihr Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen (vgl. BVerfGE 130, 263 <293 f.>; 139, 64 <117 Rn. 110>; 140, 240 <284 Rn. 89>). Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe widerspiegeln muss. Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt. Die „amts“-angemessene Besoldung ist notwendigerweise eine abgestufte Besoldung (vgl. BVerfGE 114, 258 <293>; 117, 330 <355>; 130, 263 <293>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <284 f. Rn. 90>). Die Organisation der öffentlichen Verwaltung stellt darauf ab, dass in den höher besoldeten Ämtern
die für den Dienstherrn wertvolleren Leistungen erbracht werden. Deshalb muss im Hinblick auf das Leistungs- und das Laufbahnprinzip mit der organisationsrechtlichen Gliederung der Ämter eine Staffelung der Gehälter einhergehen. Vergleiche sind dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern gerade auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen geboten (vgl. BVerfGE 130, 263 <293>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <285 Rn. 90>). Amtsangemessene Gehälter sind auf dieser Grundlage so zu bemessen, dass sie Richtern und Staatsanwälten eine Lebenshaltung ermöglichen, die der Bedeutung ihres jeweiligen Amtes entspricht (vgl. BVerfGE 117, 330 <355>; 139, 64 <118 Rn. 111>; 140, 240 <285 Rn. 90>)."
In der hervorgehobenen Passage findet sich die Konklusion dessen, was ich zuvor ausgeführt habe: Es ist am Dienstherrn in Gestalt des Gesetzgebers typisierend zu regeln, welche Leistung ihm wie wertvoll ist. An das Ergebnis dieser Typisierung sieht auch er sich dann allerdings auch gebunden.