Autor Thema: [HE] 3. Dienstrechtsänderungsgesetz  (Read 1491 times)

micha77

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[HE] 3. Dienstrechtsänderungsgesetz
« am: 24.08.2020 14:00 »
Habe gerade auf der Seite des dbb-Hessen gesehen, dass es bereits Gespräche über ein 3. Dienstrechtsänderungsgesetz gibt. Bisher habe ich dazu aber noch nichts handfestes gefunden. Falls es Neuigkeiten dazu gibt, bitte hier reinstellen.

micha77

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Antw:[HE] 3. Dienstrechtsänderungsgesetz
« Antwort #1 am: 24.08.2020 17:25 »
Doch was gefunden...vom Rehm-Verlag, HBR Newsletter

2. Offenbar „Drittes Dienstrechtsänderungsgesetz“ in Vorbereitung/Änderung bei den Fachkammern für Personalvertretungsrecht (Land) geplant
Wie u. a. der Presseberichterstattung rund um die Versetzung des Landespolizeipräsidenten Münch in den einstweiligen Ruhestand zu entnehmen war (FR v. 16.7.2020, S. 2), bereitet die Landesregierung offensichtlich ein „Drittes Dienstrechtsänderungsgesetz – 3. DRÄndG“ vor. Dieses befindet sich derzeit wohl in der internen Abstimmung innerhalb der Landesregierung. Über die Inhalte ist mit zwei Ausnahmen nichts weiter bekannt: Die Präsidentin bzw. der Präsident des Landeskriminalamtes soll künftig eine politische Beamtin bzw. ein politischer Beamter sein und damit jederzeit in den Ruhestand versetzt werden können (§ 7 Abs. 1 HBG).

Die Amtszeit der derzeitigen Beisitzerinnen bzw. Beisitzer (ehrenamtliche Richterinnen und Richter) bei den Fachkammern für Personalvertretungsrecht (Land) endet am 14.1.2021. Derzeit besteht an allen 5 Verwaltungsgerichten in Hessen (Darmstadt, Wiesbaden, Frankfurt a. M., Gießen und Kassel) eine Fachkammer für Personalvertretungsrecht (Land). Im Zuge der anstehenden Berufungsverfahren hat der für das Berufungsverfahren operativ zuständige Präsident des HessVGH in einem Schreiben v. 9.7.2020 mitgeteilt, dass wohl im Rahmen des 3. DRÄndG geplant ist, für Entscheidungen nach dem HPVG

→ für die Bezirke des VG Darmstadt, des VG Frankfurt a. M. und des VG Wiesbaden eine Fachkammer beim VG Frankfurt a. M. und

→ für die Bezirke des VG Gießen und des VG Kassel eine Fachkammer beim VG Kassel zu bilden.

Das würde eine Reduktion von bisher fünf auf dann noch zwei Fachkammern bedeuten. Das dies u. a. mit längeren Fahrzeiten für alle Beteiligten einhergeht, dürfte unstreitig sein. Sollte diese Absicht bestehen bleiben, so würde dies u. a. eine Änderung des § 111 Abs. 1 HPVG erforderlich machen, weil dort die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte (und nicht einzelner) geregelt ist.

Nicht bekannt ist derzeit, ob sich dieser Plan auch auf die derzeit noch bei allen fünf Verwaltungsgerichten bestehenden Fachkammern für das Personalvertretungsrecht (Bund) erstreckt.