Ihr müsst das Verlinkte auch lesen. Durchführungshinweise sind genau das: arbeitgeberseitige interne Vorschriften, die verhindern sollen, dass jeder macht, was er will und / oder besonders komplizierte Sachverhalte zu klären. Bei Übertragung von Tätigkeiten, die das Ergebnis produzieren, dass ein Wechsel von Anlage B nach Anlage G erfolgt, kommt der Tarifvertrag an seine Grenzen. Das liegt mit Masse daran, dass die Regeln des § 17 lediglich für die EINE Tabelle gedacht und gestrickt sind. Innerhalb der Anlage B sind sie stringend. Innerhalb der Anlage G auch. Wechselt aber die Tabelle, kommt es schon zu Problemen bei der Definition von "höher". Ist S8b höher als EG 9a ?
Jetzt zur "Gerechtigkeit": in der neuen Tätigkeit hast du eine Berufserfahrung von NULL. Daher müsstest du dem Grunde nach in Stufe 1 (Siehe § 16). Da aber der öD ein Paradies ist, sollen Beschäftigte bei derartigen Änderungen "mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten," (§ 17 Abs. 4). Alles andere sind Regelungen, die dies sichern sollen.
Daher ist es -aus Sicht der AG- im Wege der Auslegung des Tarifvertrages richtig, diesen Grundsatz anzuwenden und -da systematisch keine "dazwischenliegenden" Entgeltgruppen eindeutig bestimmbar sind, darauf zu verzichten.
Ich begrüße trotzdem ausdrücklich, dass du klagst, damit das geklärt wird. Bitte bis zum BAG, denn die AG werden das auch beim BAG sehen wollen. Viele Spaß. Berichte dann in 4 Jahren. oder 6.