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Zulagen Bundesbeamter München

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Oberamtsfuzzi:

--- Zitat von: Asperatus am 26.08.2020 23:00 ---Allerdings hat das BVerfG am 4. Mai 2020 im Beschluss des Zweiten Senats (2 BvL 4/18 -, Rn. 61) auch festgestellt, dass es dem Besoldungsgesetzgeber insbesondere freistehe, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags, wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung und teilweise auch innerhalb eines Landes (z. B. Bayern) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung sei mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt. Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit.
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Und wann gibt der Besoldungsgesetzgeber die entsprechenden Besoldungsgesetze?

WasDennNun:

--- Zitat von: Oberamtsfuzzi am 26.08.2020 23:16 ---
--- Zitat von: Asperatus am 26.08.2020 23:00 ---Allerdings hat das BVerfG am 4. Mai 2020 im Beschluss des Zweiten Senats (2 BvL 4/18 -, Rn. 61) auch festgestellt, dass es dem Besoldungsgesetzgeber insbesondere freistehe, Besoldungsbestandteile an die regionalen Lebenshaltungskosten anzuknüpfen, etwa durch (Wieder-)Einführung eines an den örtlichen Wohnkosten orientierten (Orts-)Zuschlags, wie es derzeit regelmäßig bei einer Auslandsverwendung und teilweise auch innerhalb eines Landes (z. B. Bayern) praktiziert wird. Eine an Wohnsitz oder Dienstort anknüpfende Abstufung sei mit dem Alimentationsprinzip vereinbar, sofern sie sich vor Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigen lässt. Mit den Mietenstufen des Wohngeldgesetzes, denen alle Kommunen entsprechend den örtlichen Verhältnissen des Mietwohnungsmarktes zugeordnet sind, stünde ein leicht zu handhabendes Kriterium bereit.
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Und wann gibt der Besoldungsgesetzgeber die entsprechenden Besoldungsgesetze?

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Da derzeit alle Besoldungsgesetze verfassungswidrig sind, wird sich da einiges ändern.

Asperatus:
Die Frage ist erstmal, ob der Gesetzgeber das Dienstrecht um einen ortsbezogenen Anteil ergänzt. Erst dann könnte man das wann betrachten. Es gleicht einem Blick in die Glaskugel. Das BVerfG hat lediglich die Möglichkeit aufgezeigt, ohne den Gesetzgeber zu einer solchen Änderung zu verpflichten.

Zur verfassungsgemäßen Ausgestaltung des Besoldungsrechts stehen verschiedene Möglichkeiten offen. Eine wäre, den kinderbezogenen Anteil zu erhöhen. Dies war im ersten Entwurf aus dem Jahr 2019 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes auch angedacht, wurde dann aber schnell (auf Druck der Interessenvertretungen?) fallen gelassen. Es hätte eine Schlechterstellung der kinderlosen Besoldungsempfänger zurfolge gehabt.

Ich wundere mich, dass es keine Stellungnahme der Bundesregierung zum BVerfG-Beschluss gegeben hat. Auch von den Interessenvertretungen habe ich nichts gehört in Bezug auf ggf. notwendige Anpassungen. Oder habe ich etwas übersehen? Den Interessenvertretungen dürfte daran gelegen sein, eine mögliche Umgestaltung in ihrem Sinne zu beeinflussen.

WasDennNun:

--- Zitat von: Asperatus am 27.08.2020 20:44 ---Ich wundere mich, dass es keine Stellungnahme der Bundesregierung zum BVerfG-Beschluss gegeben hat. Auch von den Interessenvertretungen habe ich nichts gehört in Bezug auf ggf. notwendige Anpassungen. Oder habe ich etwas übersehen? Den Interessenvertretungen dürfte daran gelegen sein, eine mögliche Umgestaltung in ihrem Sinne zu beeinflussen.

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Schockstarre?
Welche Interessenvertretungen: Gibt es eine für kinderlose Beamte? Bzw. (Bundes)beamte in Billigmietgegenden?
Nur die könnten "Verlierer" sein, nachdem sie jahrzentelang "Gewinner" waren (ohne es zu merken)  ???

BahnBrechend:
Ich frage mich, ob man als Münchner für eine solche Anpassung sein sollte: Während so kurzfristig sicherlich mehr Geld drin wäre, ist langfristig damit zu rechnen, dass Bundesbehörden aus Kostengründen in Niedriglohngebiete umgesiedelt werden.

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