Autor Thema: Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017  (Read 3149 times)

ozean04

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Hallo,

die Anträge auf Überprüfung der Eingruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017 wurden bei uns noch nicht abschließend bearbeitet. Die Stellen wurde von einer Firma bewertet. Die Eingruppierung soll entsprechend der Bewertung erfolgen. Bei uns findet die Entgeltordnung für den Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst anwendung.

Ich kenne mich mit dem Thema nicht sehr gut aus und habe deswegen Fragen, ob folgende Eingruppierungen möglich sind:

1. Die Stelle der Fachbereichsleitung wurde mit EG 12 TVöD bewertet. Die Person, die Fachbereichsleitung ist, ist derzeit in EG 8 eingruppiert und übt die Fachbereichsleitung seit 2008 aus. Sie ist Verwaltungfachangestellte. Ist eine Eingruppierung in EG 12 möglich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

2. Die Stelle wurde mit EG 9c bewertet. Die Person übt die entsprechenden Tätigkeiten seit 2013 aus und ist derzeit in EG 8 eingruppiert. Sie ist Verwaltungsfachangestellte und hat eine über 20-jährige Berufserfahrung im Bereich des TVöD. Ist eine Eingruppierung in EG 9c möglich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

3. Die Stelle wurde mit EG 9b bewertet. Die Person übt die entsprechenden Tätigkeiten seit 2014 aus und ist derzeit in EG 8 eingruppiert. Sie ist Verwaltungsfachangestellte und hat eine 20-jährige Berufserfahrung im Bereich des TVöD.  Ist eine Eingruppierung in EG 9b möglich? Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Vielen Dank im Voraus! :-)




Spid

  • Gast
Antw:Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
« Antwort #1 am: 26.08.2020 11:41 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Ein Antrag "auf Überprüfung der Eingruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017" war nicht vorgesehen und unbeachtlich, sofern er nicht als Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA zu werten gewesen wäre. Dieser wirkte unmittelbar und führte in am 01.01.2017 die Entgeltgruppe, die sich nach §12 TVÖD ergab. Wenn jemand in eine Entgeltgruppe eingruppiert ist, ist die Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe ohne Änderung der Umstände, die zur Eingruppierung führen, unmöglich.

ozean04

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
« Antwort #2 am: 26.08.2020 12:03 »
Abgewandelter Sachverhalt:
Die Personen haben einen Antrag auf Höhergruppierung gestellt. Bei der Überprüfung sind die beschriebenen Ergebnisse festgestellt worden. Kann aufgrund der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen eine Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe erfolgen?

Lars73

  • Gast
Antw:Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
« Antwort #3 am: 26.08.2020 12:11 »
Finden die Ausbildungs- und Prüfungspflicht räumlich Anwendung?

ozean04

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 3
Antw:Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
« Antwort #4 am: 26.08.2020 12:22 »
Inwiefern? Sorry, ich bin ein totaler Neuling ;)

Spid

  • Gast
Antw:Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
« Antwort #5 am: 26.08.2020 12:29 »
Insofern, daß sie Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse findet. Der räumliche Geltungsbereich ist Vorbemerkung Nr. 7 EGO zu entnehmen. Es sei noch darauf hingewiesen, daß die genannte Bewertung/Überprüfung tariflich absolut unbeachtlich ist.

Saggse

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 210
Antw:Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
« Antwort #6 am: 27.08.2020 16:14 »
TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Ein Antrag "auf Überprüfung der Eingruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017" war nicht vorgesehen und unbeachtlich, sofern er nicht als Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA zu werten gewesen wäre. Dieser wirkte unmittelbar und führte in am 01.01.2017 die Entgeltgruppe, die sich nach §12 TVÖD ergab. Wenn jemand in eine Entgeltgruppe eingruppiert ist, ist die Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe ohne Änderung der Umstände, die zur Eingruppierung führen, unmöglich.
Ich verstehe das so, dass am Anfang der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b stand, der zwingend bis zum 31.12.2017 zu stellen war. Aufgrund eines Irrtums des Arbeitgebers kam dieser zu der Überzeugung, dass dieser Antrag unzulässig ist, da sich seiner Meinung nach durch die Überleitung keine höhere Eingruppierung ergibt. Der anschließend folgende "Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung" ist eine Geltendmachung der Forderungen, die sich aus einer höheren Eingruppierung ergeben, ein Hinweis an den Arbeitgeber, seine Rechtsmeinung bezüglich der Eingruppierung nochmals zu überdenken und die Einräumung einer entsprechenden Frist. Mit dem Eingang des Antrags auf Überprüfung der Eingruppierung verpflichtet sich der Arbeitgeber, Forderungen, die zum Zeitpunkt des Antrags entstanden sind, auch in Zukunft anzuerkennen und sich nicht etwa auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. Im Gegenzug räumt ihm der Mitarbeiter Zeit ein, seine Rechtsmeinung hinsichtlich der korrekten Eingruppierung nochmals zu prüfen.

Es ist gewissermaßen der Versuch, den Disput zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter "gütlich" zu klären, ohne dass man die Mühen und Risiken einer Eingruppierungsfeststellungsklage, die natürlich als "ultima ratio" am Ende immer noch bleibt, auf sich nehmen müsste.

Vorteil für den Mitarbeiter: Er muss nicht sofort den Klageweg beschreiten.
Vorteil für den Arbeitgeber: Er gewinnt Zeit, die Angelegenheit selbst nochmals zu prüfen.

Selbstverständlich würde ein idealtypischer Arbeitnehmer diesen Firlefanz niemals anfangen, und selbstverständlich würde ein idealtypischer Arbeitnehmer umgehend den Klageweg beschreiten - oder seinen eigenen Irrtum einsehen und darauf verzichten. :)

Spid

  • Gast
Antw:Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
« Antwort #7 am: 27.08.2020 16:36 »
Ein solcher Antrag hat aber nicht die beschriebene Wirkung, da eine Geltendmachung eine ernsthafte Zahlungsaufforderung sein muß. Auch der Eingang des unbeachtlichen Antrags führt zu keiner Verpflichtung des AG, er muß diesen nicht mal zur Kenntnis nehmen, geschweige denn bearbeiten. Da im allgemeinen Teil der EGO die Eingruppierung infolge eines Antrags auf Höhergruppierung aufgrund der unveränderten Tätigkeitsmerkmale auf der Handliegt, ist eine Bearbeitungsdauer für die Umsetzung des unmittelbar wirkenden Antrags auf Höhergruppierung, über den dem AG keine Entscheidung zukam, von mehr als zwei Wochen völliges Versagen.

Saggse

  • Full Member
  • ***
  • Beiträge: 210
Antw:Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
« Antwort #8 am: 27.08.2020 17:17 »
Auch der Eingang des unbeachtlichen Antrags führt zu keiner Verpflichtung des AG, er muß diesen nicht mal zur Kenntnis nehmen, geschweige denn bearbeiten.
Natürlich muss er den Antrag weder zur Kenntnis nehmen noch bearbeiten, und natürlich führt der Antrag nicht automatisch zu einer Verpflichtung - völlig klar. Aber unabhängig von diesen offensichtlichen Aspekten sehe ich keinen Grund, warum sich der Arbeitgeber hier zu all diesen Dingen nicht verpflichten darf - sei es in jedem Fall einzeln oder allgemein z.B. im Rahmen einer entsprechenden Betriebsvereinbarung - denn schließlich haben wir ja Vertragsfreiheit. Dass eine solche Regelung nicht Bestandteil des TVÖD ist, ist offensichtlich - ebenso wie die Tatsache, dass wir uns damit streng genommen außerhalb des Themenbereichs dieses Forums befinden. ;-)

Zitat
Da im allgemeinen Teil der EGO die Eingruppierung infolge eines Antrags auf Höhergruppierung aufgrund der unveränderten Tätigkeitsmerkmale auf der Handliegt, ist eine Bearbeitungsdauer für die Umsetzung des unmittelbar wirkenden Antrags auf Höhergruppierung, über den dem AG keine Entscheidung zukam, von mehr als zwei Wochen völliges Versagen.
Auch dies ist selbstverständlich absolut korrekt. Leider zeigt die allgemeine Lebenserfahrung, dass selbst ein völliges Totalversagen bei Arbeitgebern im ÖD durchaus verbreitet ist, weil längst nicht jeder Arbeitgeber die entsprechenden Schlüsselpositionen alle mit einem "Spid" besetzen kann. ;-)

MrRossi

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 661
Antw:Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
« Antwort #9 am: 27.08.2020 17:38 »
Auch dies ist selbstverständlich absolut korrekt. Leider zeigt die allgemeine Lebenserfahrung, dass selbst ein völliges Totalversagen bei Arbeitgebern im ÖD durchaus verbreitet ist, weil längst nicht jeder Arbeitgeber die entsprechenden Schlüsselpositionen alle mit einem "Spid" besetzen kann. ;-)
Das wäre für die meisten Positionen wohl auch überzogen.

Spid

  • Gast
Antw:Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017
« Antwort #10 am: 27.08.2020 17:43 »
Der Sachverhalt ist einer Betriebsvereinbarung nicht zugänglich. Sicherlich kann der AG erklären, auf die Einrede des Verfalls und der Verjährung zu verzichten, es ist aber keine zwingende oder gar erwartbare Folge eines völlig unbeachtlichen Antrags. Der Umstand, daß bspw. das Merkmal gvFk, das bislang VGr VII Fg. 1a mit Aufstieg nach VGr. VIb Fg. 1b des Teil I der Anlage 1a zum BAT zugeordnet war und somit zur (vorläufigen) Eingruppierung in E5 führte, nunmehr der E6 zugeordnet ist, ist etwas, was ein dressierter Affe hinbekommt.