TB sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert. Ein Antrag "auf Überprüfung der Eingruppierung im Rahmen der Überleitung in die neue Entgeltordnung zum 01.01.2017" war nicht vorgesehen und unbeachtlich, sofern er nicht als Antrag auf Höhergruppierung nach §29b TVÜ-VKA zu werten gewesen wäre. Dieser wirkte unmittelbar und führte in am 01.01.2017 die Entgeltgruppe, die sich nach §12 TVÖD ergab. Wenn jemand in eine Entgeltgruppe eingruppiert ist, ist die Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe ohne Änderung der Umstände, die zur Eingruppierung führen, unmöglich.
Ich verstehe das so, dass am Anfang der Antrag auf Höhergruppierung nach §29b stand, der zwingend bis zum 31.12.2017 zu stellen war. Aufgrund eines Irrtums des Arbeitgebers kam dieser zu der Überzeugung, dass dieser Antrag unzulässig ist, da sich seiner Meinung nach durch die Überleitung keine höhere Eingruppierung ergibt. Der anschließend folgende "Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung" ist eine Geltendmachung der Forderungen, die sich aus einer höheren Eingruppierung ergeben, ein Hinweis an den Arbeitgeber, seine Rechtsmeinung bezüglich der Eingruppierung nochmals zu überdenken und die Einräumung einer entsprechenden Frist. Mit dem Eingang des Antrags auf Überprüfung der Eingruppierung verpflichtet sich der Arbeitgeber, Forderungen, die zum Zeitpunkt des Antrags entstanden sind, auch in Zukunft anzuerkennen und sich nicht etwa auf die tarifliche Ausschlussfrist zu berufen. Im Gegenzug räumt ihm der Mitarbeiter Zeit ein, seine Rechtsmeinung hinsichtlich der korrekten Eingruppierung nochmals zu prüfen.
Es ist gewissermaßen der Versuch, den Disput zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter "gütlich" zu klären, ohne dass man die Mühen und Risiken einer Eingruppierungsfeststellungsklage, die natürlich als "ultima ratio" am Ende immer noch bleibt, auf sich nehmen müsste.
Vorteil für den Mitarbeiter: Er muss nicht sofort den Klageweg beschreiten.
Vorteil für den Arbeitgeber: Er gewinnt Zeit, die Angelegenheit selbst nochmals zu prüfen.
Selbstverständlich würde ein idealtypischer Arbeitnehmer diesen Firlefanz niemals anfangen, und selbstverständlich würde ein idealtypischer Arbeitnehmer umgehend den Klageweg beschreiten - oder seinen eigenen Irrtum einsehen und darauf verzichten.