Autor Thema: Von Angestellten- ins Beamtenverhältnis Paragraph 28 BBesG  (Read 5147 times)

bube

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Hallo zusammen,

Ich habe ein Angebot bekommen für eine Stelle, die zunächst ein Angestelltenverhältnis wäre und danach in ein Beamtenverhältnis überführt werden soll.

Da ich einiges an Berufserfahrung mitbringe, würde ich recht hoch in der Entgeltgruppe eingestuft. Nun verstehe ich aber, dass mit der Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Probe nicht sicher ist, dass ich auf derselben Stufe (z.B. 5) übernommen würde, sondern dass ich dann ggf. wieder bei 1 anfangen müsste.
Ist das korrekt? Wenn ja: ist es üblich, dies dann vorab schriftlich zu regeln (dass die Übernahme in derselben Stufe erfolgt)?

Ich würde mich über fachkundige Antworten freuen.

Thomber

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Grüße,

ich kenne den Zusammenhang zwischen Berufserfahrung und Entgeltgruppe nicht, wage aber zu behaupten, dass erfahrene neu-verbeamtete Beschäftigte nicht mit Erfahrungsstufe 1 beginnen müssen. Mindestens Stufe 2 soll da wohl üblich sein.
« Last Edit: 26.08.2020 13:43 von Thomber »

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Du hast ja im Betreff die korrekte Rechtsgrundlage für die "Berücksichtigungsfähigen Zeiten" genannt. Also hast du schon einen Überblick, welche Zeiten anerkannt werden und welche anerkannt werden können.

Eine "schriftliche Regelung" könnte z.B. sein, dass du deinen potentiellen Dienstherren um Mitteilung bittest, welche Zeiten er als berücksichtigungsfähig anerkennt.

bube

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Vielen Dank soweit!

"Eine "schriftliche Regelung" könnte z.B. sein, dass du deinen potentiellen Dienstherren um Mitteilung bittest, welche Zeiten er als berücksichtigungsfähig anerkennt." Ist ein solches Vorgen vor Unterzeichnung des Angestellten-Vertrags üblich?

Pepper2012

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Ja, warum nicht? Du bietest etwas an (Arbeitskraft) und möchtest wissen, welche Gegenleistung (Einstufung) du dafür zu erwarten hast.

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Vielen Dank soweit!

"Eine "schriftliche Regelung" könnte z.B. sein, dass du deinen potentiellen Dienstherren um Mitteilung bittest, welche Zeiten er als berücksichtigungsfähig anerkennt." Ist ein solches Vorgen vor Unterzeichnung des Angestellten-Vertrags üblich?

Vor Unterzeichnung des Angestellten-Vertrags vielleicht nicht üblich. Üblich ist es auf jeden Fall, wenn eine Verbeamtung ansteht.

In deinem Fall wäre zu prüfen, ob eine Verbeamtung nur möglich ist oder tatsächlich so vorgesehen ist. Im letzteren Fall würde ich mir es bestätigen lassen, dass eine Verbeamtung erfolgt; dazu kann dann auch die Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Zeiten erfolgen.

Insgesamt gibt der geschilderte Sachverhalt aber zu wenig Informationen her, insbesondere warum verbeamtet werden soll und in welchem Zeitraum. Auch stellt sich z.B. die Frage, ob du die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen erfüllst.

bube

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"In deinem Fall wäre zu prüfen, ob eine Verbeamtung nur möglich ist oder tatsächlich so vorgesehen ist. Im letzteren Fall würde ich mir es bestätigen lassen, dass eine Verbeamtung erfolgt; dazu kann dann auch die Anerkennung der berücksichtigungsfähigen Zeiten erfolgen." Vielen Dank für den Hinweis! Die Möglichkeit der Verbeamtung steht in der Stellenausschreibung und mir wurde im Gespräch versichert, dass sie dies fördern. Sollte ich dies trotzdem nochmal bestätigen lassen?

Ich müsste zunächst 2 Jahre Probezeit mschen und würde dann Beamter auf Probe. Beantwortet das deine Frage?

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Vielen Dank für den Hinweis! Die Möglichkeit der Verbeamtung steht in der Stellenausschreibung und mir wurde im Gespräch versichert, dass sie dies fördern. Sollte ich dies trotzdem nochmal bestätigen lassen?
Solche Aussagen sind ganz üblich, ohne dass sie eine besondere Bedeutung haben. Es ist lediglich eine Absichtserklärung. Wenn du sichergehen möchtest, bräuchtest du eine Zusicherung, dass du tatsächlich verbeamtet wirst. Halte ich für unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber soetwas zusichert.


Ich müsste zunächst 2 Jahre Probezeit mschen und würde dann Beamter auf Probe. Beantwortet das deine Frage?

Teils. z.B. wären diese zwei Jahre Probezeit - wenn du nicht schon vorher vergleichbare Tätigkeiten gemacht hättest - Teil der Laufbahnbefähigung und würden nicht für die Stufe zählen.

bube

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"Solche Aussagen sind ganz üblich, ohne dass sie eine besondere Bedeutung haben. Es ist lediglich eine Absichtserklärung. Wenn du sichergehen möchtest, bräuchtest du eine Zusicherung, dass du tatsächlich verbeamtet wirst. Halte ich für unwahrscheinlich, dass ein Arbeitgeber soetwas zusichert." Garantieren kann der AG ja keine Verbeamtung (u.a. wg Untetsuchung). Was meinst du damit, dass solche Aussagen keine Bedeutung haben? Dass sich der Dienstherr vielleicht umentscheidet und ggf gar keine Verbeamtung anstrebt? Was schlägst dann hier für mich vor?

Doch, ich habe einschlägige Berufserfahrung in genau diesem Gebiet.

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" Was meinst du damit, dass solche Aussagen keine Bedeutung haben? Dass sich der Dienstherr vielleicht umentscheidet und ggf gar keine Verbeamtung anstrebt?
Ja. Solche Aussagen sind Absichtserklärungen, ohne bindende Wirkung.
Was schlägst dann hier für mich vor?

Zu überlegen, unter welchen Bedingungen du den Job annimmst. Du kannst auf die Absicht des Arbeitgebers vertrauen oder du kannst dir die Absicht zusichern lassen.
Der Arbeitgeber kann dir unter Nennung von Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche Eignung) die Verbeamtung zusagen.
Doch, ich habe einschlägige Berufserfahrung in genau diesem Gebiet.
Wenn das für die Laufbahnbefähigung reicht, würde ich die Probezeit als Angestellter verkürzen. z.B. auf 0-6 Monate.

bube

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"Der Arbeitgeber kann dir unter Nennung von Voraussetzungen (z.B. gesundheitliche Eignung) die Verbeamtung zusagen." Macht absolut Sinn für mich. Ist das so üblich?

"Wenn das für die Laufbahnbefähigung reicht, würde ich die Probezeit als Angestellter verkürzen. z.B. auf 0-6 Monate." Auf erste Anfrage meinerseits wurde mir gesagt, dass dies nicht ginge. Hat mich auch sehr gewundert, da meine bisherige Tätigkeit m.E. einer gleichwertigen Tätigkeit nach Paragraph 16 BLV entspricht. Indikator ist m.E. hierfür (aber ich kenne mich nicht aus) die Bereitschaft, mich recht hoch einzustufen. Oder ist das ein Denkfehler?
Hättest du diesbezüglich mehr Quellen, wo ich mich schlau machen kann?

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Macht absolut Sinn für mich. Ist das so üblich?
Bei der Vielzahl der dienstherrenfähigen Arbeitgeber im öD gibt es ganz unterschiedliche Aussagen. Manche gehen so vor, andere nicht. Da es keinen Anspruch auf Verbeamtung gibt, gibt es auch keine einheitliche Linie.

Auf erste Anfrage meinerseits wurde mir gesagt, dass dies nicht ginge. Hat mich auch sehr gewundert, da meine bisherige Tätigkeit m.E. einer gleichwertigen Tätigkeit nach Paragraph 16 BLV entspricht. Indikator ist m.E. hierfür (aber ich kenne mich nicht aus) die Bereitschaft, mich recht hoch einzustufen. Oder ist das ein Denkfehler?
Kommt darauf an. Wenn man dir förderliche Zeiten anerkennt sind dies nicht zwingend Zeiten, die auch für die Laufbahnbefähigung zählen. Wenn du vorher bereits im öffentlichen Dienst tätig warst sind dies regelmäßig Zeiten, die auch für die Laufbahnbefähigung berücksichtigt werden können.

§ 16 BLV macht eine ganz neue Baustelle auf, von Vorbereitungsdiensten war bislang nicht die Rede. Schau mal in §§ 18ff, die könnten mehr Sinn haben.

Quelle fürs Schlaumachen wäre zunächst die Person, die deine erste Anfrage abschlägig beantwortet hat. Frag mal nach dem Warum, vielleicht gibt es dort Gründe, die aus der Sachverhaltsschilderung nicht hervorgehen.

bube

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Vielen, vielen Dank soweit!

Die Bestätigung zum "Verbeamtungswillen" überlege ich mir noch. Aber wenn sie das so gerne fördern, wie sie betonen, sollte die schriftliche Bestätigung ja kein Problem sein, oder?

Und nein, ich habe noch nie im ÖD gearbeitet.

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Die Bestätigung zum "Verbeamtungswillen" überlege ich mir noch. Aber wenn sie das so gerne fördern, wie sie betonen, sollte die schriftliche Bestätigung ja kein Problem sein, oder?
Kann sein, muss aber nicht sein. Wie schon ausgeführt.
Und nein, ich habe noch nie im ÖD gearbeitet.
Dann werden deine Tätigkeiten grundsätzlich nicht für die Laufbahnbefähigung anerkannt, denn
"Die hauptberufliche Tätigkeit muss nach Fachrichtung und Schwierigkeit der Tätigkeit einer Beamtin oder eines Beamten derselben Laufbahn entsprechen."
Insoweit ist die Antwort auf die erste Anfrage zutreffend.

Die Dauer, die du dann als Angestellter im öD zur Erlangung der Laufbahnbefähigung zurücklegen wirst, findet ebenfalls keine Berücksichtigung gemäß § 28 BBesG.

Hinweis noch am Rande. Gemäß des Laufbahnprinzips erfolgt die Ernennung im Eingangsamt, also z.B. A 9 im gehobenen nichttechnischen Dienst.

bube

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Vielen Dank, es beginnt sich zu lichten.

"Hinweis noch am Rande. Gemäß des Laufbahnprinzips erfolgt die Ernennung im Eingangsamt, also z.B. A 9 im gehobenen nichttechnischen Dienst." Ok, also könnte ich in diesem Beispiel nicht als A10 einsteigen? Aber möglich wäre z.B. A9 Stufe 5? Habe ich das richtig verstanden?