Autor Thema: Eingruppierung E11 (oder höher?)  (Read 8939 times)

Dongsi

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #15 am: 26.08.2020 16:32 »
Vielen Dank für eure Antworten.
Würde es jetzt so interpretieren, dass ich die Stelle bspw. ein Jahr ausübe, in diesem Zeitraum die tatsächlichen Aufgaben bzw. übertragenen Tätigkeitsschwerpunkte betrachte, um dann ggf. erneut mit dem AG ins Gespräch zu gehen und eine Höhergruppierung zu thematisieren.

Wer sich von gegebenen Karma-Punkten in einem Forum "dissen" lässt, sollte möglicherweise den eigenen Blick auf sich und seinen Selbstwert hinterfragen.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #16 am: 26.08.2020 17:57 »
Vielen Dank für eure Antworten.
Würde es jetzt so interpretieren, dass ich die Stelle bspw. ein Jahr ausübe, in diesem Zeitraum die tatsächlichen Aufgaben bzw. übertragenen Tätigkeitsschwerpunkte betrachte, um dann ggf. erneut mit dem AG ins Gespräch zu gehen und eine Höhergruppierung zu thematisieren.
Jein, nach 6 Monaten solltest du in Erfahrung gebracht haben, ob dein AG sich bzgl. der Eingruppierung irrt und er dir ein zu niedriges Entgelt zahlt.
Falls ja: Ansprüche geltend machen (die können nur 6 Monate rückwirkend geltend gemacht werden) und falls der bei seiner Auffassung bleibt eine Eingruppierungsfeststellungsklage machen.
Falls Nein: sich damit abfinden, oder dem AG sagen, dass er einem höherwertige Aufgaben übertragen soll, damit man in eine höhere EG kommt und/oder sich einen neuen Job suchen.

Kaiser80

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #17 am: 26.08.2020 18:33 »
Vielen Dank für eure Antworten.
Würde es jetzt so interpretieren, dass ich die Stelle bspw. ein Jahr ausübe, in diesem Zeitraum die tatsächlichen Aufgaben bzw. übertragenen Tätigkeitsschwerpunkte betrachte, um dann ggf. erneut mit dem AG ins Gespräch zu gehen und eine Höhergruppierung zu thematisieren.
Jein, nach 6 Monaten solltest du in Erfahrung gebracht haben, ob dein AG sich bzgl. der Eingruppierung irrt und er dir ein zu niedriges Entgelt zahlt.
Falls ja: Ansprüche geltend machen (die können nur 6 Monate rückwirkend geltend gemacht werden) und falls der bei seiner Auffassung bleibt eine Eingruppierungsfeststellungsklage machen.
Falls Nein: sich damit abfinden, oder dem AG sagen, dass er einem höherwertige Aufgaben übertragen soll, damit man in eine höhere EG kommt und/oder sich einen neuen Job suchen.
Grds volle Zustimmung zu dem was wasdennnun schreibt, ggf ein bissl "Piano" falls Probezeit verlängert wird oder die Stelle befristet ist.

Mach auf jeden Fall deine Aufzeichnungen und dann siehst du weiter. Viel Erfolg

Meteor

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #18 am: 26.08.2020 21:20 »
Ich halte die Eingruppierung für die beschriebene Stelle fragwürdig. In unserer Verwaltung erhält jeder mit Personalverantwortung (ausgenommen Stellvertreter) mindestens E12, selbst Team- bzw. Abschnittsleiter mit 3 MA.

Es gibt den Antrag auf Überprüfung der Eingruppierung, allerdings stehen solchen Verfahren stets enorme Hemmnisse entgegen. Die meisten Stellenbewertungen stammen noch aus dem letzten Jahrtausend oder bei neugeschaffenen Stellen entsprechend dem Erstellungsdatum. Die damit verbundenen Mehrkosten sind meist Hauptgrund für eine inoffizielle Ablehnung, bei dem selbst der Personalrat nicht gegen ankommt, besonders jetzt zur Corona-Zeit nicht.

Spid

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #19 am: 26.08.2020 21:24 »
Ich habe seltenst ein solches Sammelsurium an Bulshit gelesen.

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #20 am: 27.08.2020 07:13 »
Ich habe auch schon diverse AG erlebt, die mit zugekniffenen Augen sich bei der Eingruppierungen irren.
(Wenn sie Stellenbesetzungsprobleme haben)
Die einzige Angst die man Personalern nehmen muss, ist, dass man ihnen eine vorsätzlichen Falscheingruppierung  nachweisen könnte.

Spid

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #21 am: 27.08.2020 07:19 »
Erstens gibt es keine Falscheingruppierung, sondern lediglich irrige Rechtsmeinungen - und zweitens ließe sich eine vorsätzlich irrig gefasste Rechtsmeinung stets dann nachweisen, wenn man sich dazu elektronisch ausgetauscht hat. Oder Mitverschwörer einknicken, aussagen und einen belasten. Oder man belastende schriftliche Unterlagen hinterläßt. Sofern also durch eine vorsätzlich falsch geäußerte Rechtsmeinung eine Straftat verwirklicht worden wäre oder dies zu vermuten steht, führen die üblichen Ermittlungsmethoden der Strafverfolgungsbehörden in solchen Fällen mutmaßlich zum Erfolg.

Kaiser80

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #22 am: 27.08.2020 07:34 »
@ WasDennNun
Was "zugekniffene Augen" so alles bewirken, kannst du aktuell bei der Stadt Köln beim Thema "Überstunden" sehen. Vorsicht ist die Mutter der Porzellankiste...

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #23 am: 27.08.2020 07:40 »
Ich habe schon diverse Stellen durch den Konjunktiv zu einer höheren Eingruppierung verholfen. Die Strafverfolgungsbehörden haben es bisher nicht weiterverfolgt.
Insbesondere hilft da die fehlende Rechtssprechung für die unbestimmten Rechtsbegriffe in meinem Bereich, so dass man da durch Wahl der Begrifflichkeiten schnell zu einem höheren ausgezahltem Entgelt kommt.

Kaiser80

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #24 am: 27.08.2020 07:44 »
Keine Frage, aber ich bleibe dabei: man muss schon aufpassen...

WasDennNun

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #25 am: 27.08.2020 08:50 »
Eben:
Die einzige Angst die man Personalern nehmen muss, ist, dass man ihnen eine vorsätzlichen Falscheingruppierung  nachweisen könnte.

Und es geht ja auch nicht darum illegales zu tun, sondern eine Grauzone aufzubauen, in dem der Personaler sich zu gunsten des Angestellten entscheiden kann und man ihm maximal Schlammpigkeit vorwerfen kann.

Spid

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #26 am: 27.08.2020 09:00 »
Erstens gibt es keine Falscheingruppierung, sondern lediglich irrige Rechtsmeinungen - und zweitens ließe sich eine vorsätzlich irrig gefasste Rechtsmeinung stets dann nachweisen, wenn man sich dazu elektronisch ausgetauscht hat. Oder Mitverschwörer einknicken, aussagen und einen belasten. Oder man belastende schriftliche Unterlagen hinterläßt. Sofern also durch eine vorsätzlich falsch geäußerte Rechtsmeinung eine Straftat verwirklicht worden wäre oder dies zu vermuten steht, führen die üblichen Ermittlungsmethoden der Strafverfolgungsbehörden in solchen Fällen mutmaßlich zum Erfolg.

TV-Ler

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #27 am: 27.08.2020 13:46 »
oh oh, Spid ist bei -2702
Karma von User Dongsi: +3/-5
Ergibt: -2

Karma von User Spid: +1517/-2726
Ergibt: laut User Warumdendas -2702

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Pepper2012

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #28 am: 27.08.2020 13:53 »
Von einer Saldierung war gestern aber nicht die Rede  ;)

Rene

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Antw:Eingruppierung E11 (oder höher?)
« Antwort #29 am: 27.08.2020 14:02 »
oh oh, Spid ist bei -2702
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Ergibt: -2

Karma von User Spid: +1517/-2726
Ergibt: laut User Warumdendas -2702

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-2702 war gestern 14:43. -2726 ist heute 13:46

Die nicht stattgefundene Verrechnung der positiven Bewertungen ist natürlich grob fahrlässig. Mögen die Forengötter Benutzer Warumdendas mit error404 strafen.