Autor Thema: Neue EGO 2021 - EG 10 Fallgruppe 1 Teil II Abschnitt 11.4  (Read 7515 times)

Sebastian84

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Hallo Zusammen,

aufgrund der kommenden EGO-Änderungen im TV-L gibt es ja bereits zahlreiche Posts zu dem Thema.
Ich gestehe jetzt auch direkt, dass ich zwar viele durchgelesen habe aber nur Bahnhof verstehe. Ich habe daher großen Respekt vor Euch Verwaltungsmenschen.

Ich bin Fachinformatiker für Anwendungsentwicklung und arbeite als IT-Systemtechniker in einer Landesbehörde.

Aktuell bin ich in EG10 (Stufe 3) eingruppiert, meiner Tätigkeitsdarstellung nach in Fallgruppe 1 Teil 2 Abschnitt 11.4. Zusätzlich bekomme ich noch eine Technikerzulage.

Wir sind ein kleines Team von Admins, alle in der gleichen Entgeltgruppe und fragen uns, ob auch für uns die Änderungen gelten bzw. eine Höhergruppierung möglich ist.

Ich bedanke mich jetzt schonmal recht herzlich für alle Antworten.

Lg
Sebastian



Spid

  • Gast
Sofern der TV-L auf Euer Arbeitsverhältnis Anwendung findet, gelten die Änderungen auch für Euch.

Sebastian84

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Er trifft auf uns zu aber woher weiß ich, ob ich in eine EG11 oder EG12 komme oder in EG10 bleibe?
Viele schreiben, dass sie laut neuer EGO zukünftig in EG11 oder 12 kommen. Woher wissen sie das?

Spid

  • Gast
Indem Du feststellst, welche Tätigkeitsmerkmale künftig durch Deine auszuübende Tätigkeit erfüllt werden.

WasDennNun

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Technisch gesehen musst du "nur" wissen was deine auszuübenden Tätigkeiten sind und zu welcher EG sie entsprechend der neuen EGO führen.
Praktisch kannst du deinen AG mal einfach unverbindlich fragen, was er denn für eine Meinung hat, wo deine aT in der neuen EGO sind.
Faktisch kannst du deinen AG mitteilen, dass du davon ausgehst, dass deine aT zu einer EG11 (oder E12) führen, falls nicht, soll er dir Tätigkeiten übertragen, die dahin führen, oder du bist gezwungen dir einen anderen AG zu suchen.

Unterm Strich kann man aber folgendes Feststellen:
Aktuelle EG:
Beschäftigte in der IT-Systemtechnik
mit abgeschlossener einschlägiger Hochschulausbildung (Bachelor- bzw. entsprechender Hochschulabschluss) und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben,
die Aufgaben mit einer hohen Funktionsvielfalt selbständig bearbeiten und deren Tätigkeit sich durch die Größe des von ihnen auszufüllenden Gestaltungsspielraums aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 dieses Unterabschnitts heraushebt

Dein AG nimmt also an dass du ein sonstige Beschäftigte bist und deine aT entsprechend sind.

In der neuen EGO bist du also auf alle Fälle E10 Fg1 oder mehr.
Fraglich ist nun, ab deine Tätigkeiten ur E11 führen, dazu müssen sie
sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen
aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.


D.h. :
Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.

fachliche Weisungsbefugnis bedeutet z.B. dass du externen Firmen sagst was sie zutun haben.

bzgl. besondere Leistungen etc:
https://www.bva.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Behoerden/Beratung/Eingruppierung/Eingruppierung/2018_Definitionen_u_Kommentier_Teil_III.pdf;jsessionid=0651642CB55119578C50DEFC74572EDE.intranet242?__blob=publicationFile&v=9


Wobei ich persönlich immer den Weg wählen würde, den AG dahin zu drängen, dass er diese Chance nutzt und sich eine Rechtsmeinung bildet, die zu der höheren EG führt. 8)

Sebastian84

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Danke für die Antwort.

Das was in meiner Tätigkeitsdarstellung steht ist also maßgeblich für die Eingruppierung und muss mit den Tägikeitsmerkmalen der neuen EGO verglichen werden?

Lg

Sebastian

Spid

  • Gast
Ja.

FBFlo

  • Gast
Aber,

siehe oben, ob diese wirklich dazu führen sei dahin gestellt.
Als Arbeitgeber würde ich erst mal schriftlich fordern welche Aufgaben Du/Ihr macht, die zu einer höheren Entgeltgruppe führen sollen.
Es gibt Fälle, da ändert es sich, es gibt aber auch Fälle da bleibt es gleich.
Kompliziert wird es, wenn die gleichen Aufgaben wie bisher gemacht werden (keine Aufgaben Mehrung oder Steigerung in der Komplexität der Aufgabe).

Gruß

Flo
« Last Edit: 27.08.2020 13:01 von FBFlo »

Spid

  • Gast
Nein, das ist Unfug. Durch die Änderung der maßgeblichen Tätigkeitsmerkmale bedarf es keiner Tätigkeitsänderung noch Aufzeichnungen oder eines anderen Tätigwerdens des TB.

FBFlo

  • Gast
Hmmm, Unfug ist ein hartes Wort,

wenn ich vor der Eingruppierung sitze und zu dem Entschluss komme, dass der Beschäftigte nicht z.B. von E10 nach E11 kommt, weil er die gestellten Anforderungen der EntgO ab 01.01.2021 nicht erfüllt, dann müsste der Beschäftigte mir das Gegenteil beweisen, dass er Arbeiten nach E11 konform der EntgO ab 01.01.2021 verrichtet (schriftlich).
 

Organisator

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Echt?

Ich dachte, die übertragenen Aufgaben sind eingruppierungsrelevant und nicht die ausgeführten Aufgaben....

Spid

  • Gast
Da der AG nicht über die Eingruppierung entscheidet, bedarf es auch keines Beweises gegenüber dem AG. Zudem bsind auch die Ausführungen, es würde ohne Tätigkeitsänderung kompliziert, Unfug - und üblicherweise verwende ich zur Kennzeichnung solcher Ausführungen deutlich stärkere Vokabeln.

FBFlo

  • Gast
Ich kann nur von uns sprechen, da haben die meisten Stellen keine Stellenbindung, somit gibt es auch keine Arbeitsplatzbeschreibung (bei uns).

Spid

  • Gast
Und der AG kommt seinen Nachweispflichten wie nach?

FBFlo

  • Gast
Ja da fragst mich was, das wird auf einer anderen Ebene entschieden, ich darf nur den Scherbenhaufen zusammenkehren oder noch versuchen die Scherben zum Mosaik zusammenzusetzen, das es etwas passt

Hätten unsere Beschäftigten vordefinierte Arbeiten wäre das ja alles kein Problem, aber die haben die nicht.