Autor Thema: Krankengeld Aufstockung  (Read 30590 times)

Roland

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Krankengeld Aufstockung
« am: 28.08.2020 12:05 »
Hallo in die Runde und an die Experten.
Ich bin seit 5 Jahren angestellt bei der Stadt in NRW nach Tarif TVÖD, und seit Mitte März krank geschrieben.So wie es momentan aussieht, wahrscheinlich noch bis ende des Jahres.
Nun beziehe ich ja seit der 6 Woche Krankengeld von der Krankenkasse. Die Berechnung des Krankengeldes ist auch soweit korrekt, allerdings bin ich durch Bekannte darauf aufmerksam gemacht worden, dass ich eigentlich noch eine Zuzahlung, bzw. Aufstockung dessen vom Arbeitgeber bekommen müsste! Daraufhin habe ich bei dem Arbeitgeber nachgefragt, und zur Antwort bekommen-" das Krankengeld wäre zu hoch und es gibt leider keinen Krankengeldzuschuss."
Laut dem Rechner der Stiftung Warentest, ist das Krankengeld auch korrekt berechnet worden, allerdings steht da auch dass die Angestellten im öffentlichen Dienst den Anspruch auf die Aufstockung haben.
Was ist nun richtig?
Die nächste Frage die sich für mich stellt ist, bekomme ich am ende des Jahres die Sonderzahlung?

Für Tipps und Antworten bedanke ich mich schon mal im Voraus.

Spid

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #1 am: 28.08.2020 12:06 »
Es besteht dem Grunde nach ein Anspruch auf Krankengeldzuschuß, dieser Anspruch beträgt aber häufig der Höhe nach lediglich 0€.

Nein, zum Novemberzahltag.

unbr4ined

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #2 am: 31.08.2020 16:45 »
@Spid
Wie kann der Anspruch 0€ betragen, wenn die Krankenkasse maximal 90% des Nettoentgelts auszahlt? Müsste der AG selbst dann nicht mindestens 10% zuschießen?
Zitat von: § 22 - Entgelt im Krankheitsfall
Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.


Jahressonderzahlung:
Möglicherweise erfolgt die Berechnung basierend auf dem für den Monat Februar gezahlten Gehalt.
Eine Kürzung aufgrund der Krankschreibung wird mit §20 Abs. 4, Satz 2  ausgeschlossen.

Moin

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #3 am: 31.08.2020 17:11 »
Leider meint Barleistung nicht das "Netto-Krankengeld", sodern das "Brutto", also vor den diversen Abzügen die die Krankenkasse vornimmt.
Es bleibt daher meist tatsächlich bei einem Anspruch, der 0,nix € beträgt.

destiny

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #4 am: 04.09.2020 12:14 »
Ich habe vor zwei Jahren einen Zuschuss vom Arbeitgeber von insgesamt 0,26 € für 8 Wochen bekommen  ::)

gabrs

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #5 am: 05.09.2020 14:18 »
Ich befinde mich aktuell in ähnlicher Situation - bin seit 4 Monaten krank . Ich  habe mir Informationen bei der zuständigen Bezügestelle eingeholt . Es gibt für 9 Monate Krankengeldzuschuss und der berechnet sich natürlich nach dem Gehalt und dem Krankengeld . In den hohen Bezügeklassen wird es dann keinen Zuschuss mehr geben .
Vom Krankengeldzuschuss wird zuerst der Beitrag der VBL ( also unsere Pflicht - Zusatzversicherung ) abgezogen . Leider  >:( , denn es ist genau der Beitrag , den man bei vollem Gehalt zahlen würde  und so bleibt oft nicht viel übrig , manchmal auch nix .
Zur Jahressonderzahlung : ja , die bekommt man . Eigentlich wird sie nach dem Septembergehalt berechnet . Bist du aber in diesem Monat noch krank bekommst du sie natürlich trotzdem .

TV-Ler

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Antw:Krankengeldzuschuss
« Antwort #6 am: 05.09.2020 21:29 »
...
Vom Krankengeldzuschuss wird zuerst der Beitrag der VBL ( also unsere Pflicht - Zusatzversicherung ) abgezogen . Leider  >:( , denn es ist genau der Beitrag , den man bei vollem Gehalt zahlen würde  und so bleibt oft nicht viel übrig , manchmal auch nix .
...
Warum leider? Dem Beitrag steht dann schließlich auch ein entsprechender Rentenanspruch gegenüber.

manuel1980

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #7 am: 11.11.2020 16:13 »
Hallo zusammen,

bei meiner Mutter liegt gerade ein ähnlicher Fall vor und ich habe mich schon mal in den §22 TVöD eingelesen.

Ich würde gerne schildern, wie ich den Paragraphen verstehe (wahrscheinlich verstehe ich da etwas falsch):
•   §22 (2) TVöD: Ich verstehe den Ausdruck „Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt“ so, dass jemand 60 Prozent Krankengeld bekommt und der Ausgleichsbetrag dann entsprechend auf 100 Prozent aufgestockt wird. So das jemand die Differenz zwischen eigentlichem Netto und dem Krankengeld erhält. Also das der /die Beschäftigte „keinen Verlust macht“.

Meine Mutter ist in Teilzeit mit 11 Wochenstunden in der EG5 des Landes Hessen eingruppiert.

Dazu folgende Fragen:
•   Meine Mutter ist seit vier Wochen krankgeschrieben und es zeichnet sich ab, dass die Krankheit länger dauern könnte. Sollte sie ihre Arbeitgeber/die Bezügestelle kontaktieren und das schildern?
•   Muss die Zahlung des Differenzbetrags beantragt werden oder bekommt man das Geld automatisch?

Könnte mir jemand den Sachverhalt in Inhalt des §22 TVöD in Bezug auf den Fall bitte erklären? Gerne in einfachen Worten damit ich verstehe, wo mein Denkfehler liegt.

manuel1980

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #8 am: 11.11.2020 16:19 »
Ergänzend möchte ich noch mitteilen, dass meine Mutter seit 1987 im öD beschäftigt ist.

Spid

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #9 am: 11.11.2020 16:24 »
Maßgeblich ist nicht die Beschäftigung im öD, sondern das ununterbrochene Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses zum selben AG.

manuel1980

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #10 am: 11.11.2020 16:26 »
OK. Das Arbeitsverhältnis besteht seit 1987 ununterbrochen beim selben Arbeitgeber.

Spid

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #11 am: 11.11.2020 16:32 »
Dann ist mutmaßlich nicht die hier behandelte Norm, sondern §13 TVÜ-VKA maßgeblich.

Isie

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #12 am: 11.11.2020 20:53 »
@manuel1980:
Wenn deine Mutter am 30.06.1994 und bis zur Überleitung in den TVöD bei ihrem jetzigen Arbeitgeber BAT-Angestellte war, gilt für sie eine Besitzstandsregelung, nach der sie die Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt als Krankengeldzuschuss bekommt.
Wenn deine Mutter diese Voraussetzung nicht erfüllt oder wenn sie vor der Überleitung in den TVöD Lohnempfängerin war, bekommt sie die Differenz zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt als Krankengeldzuschuss. Da bleibt oft kaum was übrig und der VBL-Arbeitnehmeranteil wird auch noch abgezogen.

stefan77

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #13 am: 12.11.2020 13:08 »
Zur Jahressonderzahlung:
Die Monate, in den ein Mitarbeiter einen Anspruch auf einen Zuschuss zum Krankengeld hat, hat er auch Anspruch auf die Jahressonderzahlung. Diese Monate werden dann bei der Berechnung nicht abgezogen (gezwölftelt).
Es spielt hier keine Rolle, ob tatsächlich ein Zuschuss gezahlt wird. Dieser beträgt ja häufig 0,00 €.
Ausnahme sind die schon genannten "Altfälle", dort wird die Differenz Netto-Krankengeld Netto-Entgelt gezahlt (vereinfacht).

Die Jahressonderzahlung erhält man für die Monate, in denen man:
- Entgelt bzw. Entgeltfortzahlung erhalten hat
- Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld hat (das sind die Monate mit VBL-Abzug)

Keinen Anspruch hat man dann für die Monate, in denen kein Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld besteht. Das sind dann die Monate ohne VBL-Abzug.

manuel1980

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Antw:Krankengeld Aufstockung
« Antwort #14 am: 23.11.2020 12:54 »
Hallo, nur noch eine Frage: Muss der Zuschuss zum Krankengeld beantragt werden oder erhält man den "automatisch"?