Das heißt konkret, daß Stellen weder Eingruppierung noch Entgeltanspruch oder Stufenlaufzeit berühren.
Sofern Dir nunmehr eine Tätigkeit übertragen werden würde, die zur Eingruppierung in die E9a führte, der Eingruppierung aber die bislang fehlende Erfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht entgegensteht, erhältst Du ab dem Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgeblichen Beschäftigung eine Zulage zur E9a/3, sofern Du zu diesem Zeitpunkt immer noch in E5/3 bist. Die Stufenlaufzeit wird weder durch die Zulage - wie auch bereits zuvor durch die Zulage zur E7/3 - noch durch die Tätigkeitsänderung berührt.