Na ja.. das mit dem "nicht falsche Eingruppiert...." lassen wir mal im Raum stehen.
1.: Ein Beispiel: Meine frau hat als Quereinsteigerin im Schuldienst angefangen. Sie hat in Polen Lehramt bis zum Magister in Germanistik studiert. Alle Quereinsteiger in ihrem Kurs 8auch die mit ausländischem Abschluss) wurden in E10 eingruppiert. Meine Frau auf E9b. Die Sache ist zum Rechtsanwalt gegangen. Das Kultusministerium, das eigentlich für die Bewertung in Sachen Lehramt zuständig ist hat den Magister meiner Frau gleichwertig zur Lehrbefähigung Sek. II bewertet, natürlich nur für das Fach Deutsch. Sek. II seit einen Masterabschluss oder gleichwertiges voraus. Die Landesschulbehörde sah das anders und blieb bei E9b. Das Ganze ging dann zur Bewertung der KMK in Bonn. Die haben dann wie vom Kultusministerium erwartet den Abschluss als gleichwertig zum Master bescheinigt. Erst als das auf dem Tisch lag hat die Schulbehörde meine Frau auf E10 hochgruppiert, ABER auf Stufe2 statt die bisherige Stufe 3. Die Sache ist wieder beim Anwalt zur Prüfung.
2. Zitat aus §17, Abs. 4 TV-L. Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2
Das ist meiner Meinung nach unmissverständlich.
Dann noch eine persönliche Bemerkung auch in Bezug Personen, die hier antworten:
Leider haben meine Frau und ich festgestellt, dass gerade im öffentlichen Behördendienst sehr viele unhöfliche Menschen arbeiten.