Autor Thema: [Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen  (Read 7181 times)

clarion

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #15 am: 06.09.2020 09:41 »
Hallo,

da hat sich ja ein Konflikt aufgebaut, der ohne externe Moderation nicht lösbar scheint. Du scheinst zum Kampf bereit zu sein. Deine PR-Kollegen ducken sich weg? Es ist ja relativ gut ausgeurteilt, bei welchen Maßnahmen  und in welcher Art und Weise der PR zu beteiligen  ist. Mit anwaltliche Hilfe von der Gewerkschaft  müsstest Du gut beraten sein.

beelzebub

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #16 am: 06.09.2020 16:07 »
An wen wendet man sich den, wenn die Dienststellenleitung schikaniert? Da bleibt bei mir nur das Ministerium, eine Zwischenbehörde gibt es nicht. Einem der insgesamt 7 Personalratsmitgliedern geht es ähnlich wie mir, nur dass sie an das nicht gesundheitlich rankommen, sie versuchen das auf eine andere Art.
Gewerkschaft? Was ist das? Die, von denen man ausser zum Jahresende die "Spendenquittung" bekommt? Mehr hört und sieht man von denen nicht.
Es ist wirklich ein großes Problem. Die Mitglieder der Leitung trennen berufliches nicht von privaten, das s zeigt sich bei Beförderung und Posten Schachereien. Das ist eine große Blase und die wird irgendwann platzen.
Aber hier ging es mir erstmal um §48, jeder kleine Sieg hilft.

beelzebub

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #17 am: 08.09.2020 19:56 »
Heute kann Post aus der Dienststelle. Die Anweisungen vom 25.08.2020:

Zitat
Darüber hinaus gebe ich Ihnen gemäß § 48 Abs. 1 LBG LSA auf, wie vom begutachtenden Arzt
des Amtsärztlichen Dienstes des Landkreises S., Herrn R. , empfohlen, die Psychothe-
rapie fortzuführen und sich regelmäßig einer Physiotherapie zu unterziehen. Ihre regelmäßige
Teilnahme an den Sitzungen und einer Physiotherapie bitte ich halbjährlich, beginnend mit dem
01.10.2020 schriftlich nachzuweisen.

wurde nun wieder aufgehoben (sehe ich jedenfalls so)

Zitat
Zur Klarstellung teile ich Ihnen mit, dass es sich bei meiner Formulierung vom 25.08.2020 weder
um eine Anordnung noch um eine Genehmigung zur Durch-/Fortführung einer Psycho- und
Physiotherapie handelt. Der Hinweis auf die spezifische Regelung in § 48 Abs. 1 LBG LSA ist
als Hinweis auf Ihre Gesunderhaltungspflicht, die eine allgemeinen Beamtenpflicht nach § 34
BeamtStG darstellt, zu verstehen. Eine Kostenübernahmeerklärung erteile ich ausdrücklich
nicht.
Die Erstattung für diese Maßnahmen richtet sich nach den beihilferechtlichen Vorschriften und
im Rahmen Ihres Versicherungsschutzes bei der privaten Krankenversicherung.

Wenn es keine Anordnung oder Genehmigung einer Durch-/Fortführung war, was war es dann?
Wenn die Dienststelle die Behandlungsmaßnahen weder anweist, noch für die Kosten aufkommt, nach welcher Gesetzeslage verlangt man eine schriftliche Dokumentation? Die Behandlung werden durch meine Initiative durchgeführt, der Verweis auf §34 BeamtStG ist lachhaft, da steht nichts von Gesunderhaltungspflicht.
Natürlich bin ich zur Gesunderhaltung verpflichtet, wie jeder andere Beamte auch, nur eine Dokumentation für private "Unternehmen" zu verlangen, ohne Worte...

clarion

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #18 am: 09.09.2020 08:16 »
Hallo, entweder es ist eine Weisung mit allen Konsequenzen  wie Kostenübernahme und  Behandlung  in der Dienstzeit oder es ist keine Weisung. Wenn es keine  Weisung  ist kann man auch keine  Nachweise  verlangen.  Vielleicht  möchtest Du das noch mal  klar stellen  lassen.

BStromberg

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Antw:§ 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #19 am: 09.09.2020 08:35 »
Z. B. wie krank muss man sein, um so einer Weisung zu kommen.
Wer schätzt ein, ob eine Dienstunfähigkeit mit so einer Weisung zuvor gekommen wird.

Das ist ein Abwägungsprozess des Hauptamtes/Personalamtes; in größeren Behörden oftmals an einer separaten Stelle verhaftet (Krisenmanagement o.ä.). Es wird eine Anamnese an Hand des bisherigen Krankheitsbildes und/oder der krankheitsbedingten Abstinenzen vorgenommen. Es steht dem Dienstherrn frei, eine sachgerechte Prognose anzustellen, um abzuschätzen, ob/inwiefern Maßnahmen geeignet/angemessen/verhältnismäßig sind, eine Pensionierung zu verhindern.

Seit ein paar Jahren (die letzte DRR der Länder lässt grüßen) hat sich auch verwaltungsgerichtlich das Credo durchgesetzt: Prävention vor Rehabilitation vor Pension! Oftmals sitzt das Fallmanagement dann mit allen denkbaren Akteuren an einem Tisch (SchwerbV, Gleichstellung, PR, BEM-Management, Amtsarzt, etc. etc. etc.), was das Ergebnis nicht unbedingt besser macht.

So lange innerhalb einer Behörde keine Willkür erkennbar ist und wesentlich gleiche Sachverhalte auch wesentlich gleich entschieden werden (das kannst du objektiv nicht prüfen und auch nicht wirklich vergleichen mit "anderen Fällen") ist der Dienstherr safe, was eine solche Weisung anbelangt.

Solltest du dienstfähig sein und die akute Therapie tagsüber (d.h. innerhalb der Kernarbeitszeit) stattfinden, wirst du dafür freigestellt. Ich würde daher nur ambulante Termine akzeptieren, die zwischen 9 und 12 Uhr liegen.

Kosten muss dein Dienstherr übernehmen. Ob der das vollständig über Beihilfe oder anderweitig laufen lässt, muss dich nicht interessieren, weil er in der Verpflichtung ist... deine PKV bleibt außen vor.
"Ich brauche Informationen.
Meine Meinung bilde ich mir selber."
(Charles Dickens)

clarion

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #20 am: 09.09.2020 08:48 »
Das von Beelze eingestellte Schreiben  lässt, m. E. Interpretationsspielraum. Es wird aufgegeben, Therapie  zu machen, gleichzeitig  bittet man um Nachweise. Kostenübernahme  wird abgelehnt, was wiederum gegen  eine Weisung  spricht. Daher würde ich es an Beelzes Stelle  klargestellt haben  wollen, ob es nun eine  Weisung  ist  oder eben nicht. Und wenn es keine  Weisung  gewesen  sein sollte, dann würde ich nach Benennung alternative Rechtsgrundlage  verlangen, auf deren Grundlage nach Belegen verlangt wird.

beelzebub

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #21 am: 09.09.2020 19:59 »
Hallo, entweder es ist eine Weisung mit allen Konsequenzen  wie Kostenübernahme und  Behandlung  in der Dienstzeit oder es ist keine Weisung. Wenn es keine  Weisung  ist kann man auch keine  Nachweise  verlangen.  Vielleicht  möchtest Du das noch mal  klar stellen  lassen.

Ja, hab gleich gestern schriftlich nachgefragt, auf welcher rechtlichen Grundlage die Nachweispflicht beruht. Ich sehe das genauso, entweder Weisung und Kostenübernahme, oder mein "Privatvergnügen" das den Dienstherrn nicht zu interessieren hat. Ein bisschen von jedem geht nicht.

Vielen Dank auch an Clarion und BStromberg für Eure Ausführungen, sehe ich auch so wie Ihr.

stingmb

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #22 am: 14.09.2020 19:43 »
Und die Option mit der Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt zu werden kommt nicht in frage ?

clarion

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #23 am: 14.09.2020 19:47 »
Wegen einer kaputten und jetzt wieder  geflickten Hüfte?

stingmb

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #24 am: 14.09.2020 20:00 »
Wegen einer kaputten und jetzt wieder  geflickten Hüfte?

Ja, wenn ich es richtig verstanden habe, will der Dienstherr ihn irgendwie um jeden Preis für Dienstunfähig erklären. Dann würde ja die Versetzung in den Ruhestand erfolgen bei Mindestversorgung (oder nach Dienstjahren darüber hinaus).

clarion

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #25 am: 14.09.2020 21:27 »
Hallo,  es ist aber volkswirtschaftlich  völlig  Unfug einen leistungsfähigen und hoffentlich auch leistungswilligen Beamten in den Vorruhestand zu schicken.  Wenn man diesen  Thread liest, dann haben sich  Konflikte  aufgebaut,  die mit der Hüfte rein gar nichts  zu tun haben.  Da wäre es viel sinnvoller, zu versuchen  den Konflikt  ggf.  unter Hinzunahme von externen Moderatoren zu befrieden. Der würde ein paar Hundert  Euro  kosten, die vorzeitige Pension  Zigtausende.

Vorausgesetzt, der Konflikt beruht auf eine unfähige Hausspitze/Personalleitung und die würde weiter agieren, bestünde zudem die Gefahr,  dass noch mehr  Kollegen  zermürbt werden.

beelzebub

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #26 am: 15.09.2020 08:21 »
Hallo,  es ist aber volkswirtschaftlich  völlig  Unfug einen leistungsfähigen und hoffentlich auch leistungswilligen Beamten in den Vorruhestand zu schicken.  Wenn man diesen  Thread liest, dann haben sich  Konflikte  aufgebaut,  die mit der Hüfte rein gar nichts  zu tun haben.  Da wäre es viel sinnvoller, zu versuchen  den Konflikt  ggf.  unter Hinzunahme von externen Moderatoren zu befrieden. Der würde ein paar Hundert  Euro  kosten, die vorzeitige Pension  Zigtausende.

Vorausgesetzt, der Konflikt beruht auf eine unfähige Hausspitze/Personalleitung und die würde weiter agieren, bestünde zudem die Gefahr,  dass noch mehr  Kollegen  zermürbt werden.

Der Konflikt besteht wegen einer kritikunfähigen und beratungsresitenten Leitung. Wer davon ausgeht, dass ein Beamter, der nur einen Realschulabschluss hat, ja sowieso immer im Unrecht sein muss, sollte mit der Führung hunderter Kollegen nicht betraut werden und sollte seine menschliche Befähigung dringend hinterfragen.

Man hat sich bei uns einige wenige herausgepickt, die sich nicht alles gefallen lassen, manipulierte Beurteilungen, massives Rumschnüffeln im Privatleben, Verstoß gegen die Fürsorgepflicht ect.

Ich glaube, ich hatte das schon erwähnt, den Kollegen mit der selben "Behinderung" an der Hüfte wie ich, lässt man in Ruhe, akzeptiert seine Atteste, er musste deswegen noch nie zum Amtsarzt oder gar Therapien machen und nachweisen.

Es ist persönlich und mittlerweile kann die Leitung nicht mehr nachgeben, ohne ihr Gesicht zu verlieren und Fehler im Umgang mit mir einzugestehen. Letztlich bekomme ich viel Zuspruch von Kolleginnen und Kollegen, die ja alles mitbekommen.

beelzebub

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #27 am: 20.09.2020 19:48 »
Die Antwort auf mein letztes Schreiben ist sehr aufschlussreich.

Zitat:

Wie in meinem Schreiben vom 03.09.2020 konstatiert, handelte es sich bei
der Formulierung im Schreiben vom 25.08.2020 um einen Hinweis auf die Ge-
sunderhaltungspflicht als allgemeine Beamtenpflicht.
Die Erfüllung der den Beamten obliegenden Pflichten bedarf keiner gesonder-
ten Weisung des Dienstherrn.
Gleichwohl kann der Dienstherr bzw. der Dienstvorgesetzte seine Beamten
dazu auffordern, das Erfüllen der Beamtenpflicht, zu belegen – hier durch Be-
handlungsbescheinigungen.
So erbringen Sie den Nachweis, dass Sie Ihrer Verpflichtung, zur Vermeidung
drohender Dienstunfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen
Maßnahmen teilzunehmen, nachkommen. Andernfalls verstoßen Sie gegen
die Ihnen obliegende Gesunderhaltungspflicht.

Sehr merkwürdig, zumal keine Arzt, oder Amtsarzt eine drohende Dienstunfähigkeit bescheinigt. Woher nimmt man diese Erkenntnisse? Mein Dienstherr behauptet, wenn ich die geforderte Bescheinigung nicht erbringe, gegen die Gesunderhaltungspflicht zu verstoßen - interessant.
Da scheinen sich die beiden Juristen an der Dienststellenspitze wieder mal so hinzubiegen, wie man es braucht und gern hätte...

clarion

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #28 am: 20.09.2020 23:43 »
Wo steht denn, dass der Dienstherr verlangen kann, Bescheinigungen vorzulegen (abgesehen vom & 48 LBG LSA)? Genau auf diesem will man sich ja anscheinend  doch  nicht  berufen.

Und wenn ich mich dunkel  richtig  ans Ref erinnere,  wäre eine Weisung ein Verwaltungsakt, unter dem eine Rechtsbehelfsbelehrung stehen muss.  Du kannst  ja spaßeshalber um einen  derartigen  Verwaltungsakt bitten,  damit  Du auch in den Rechtsbehelf gehen kannst.

beelzebub

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Antw:[Allg] § 48 LBG LSA Erfahrungen
« Antwort #29 am: 21.09.2020 14:29 »
Nein, jetzt ist es keine Weisung mehr, sondern nach der ersten Umwandlung in einen Hinweise, nun im zweiten Ablauf in eine Bitte gewandelt, die, wenn ich dieser nicht nachkomme, sei Verstoß gegegen meine Grundpflichten als Beamter darstellt. Das man mir dafür keine gesetzlichen Grundlagen nennen will, sondern ganz allgemein von "gesetzlichen Bestimmungen und gerichtlichen Entscheidungen schreibt, ohne diese konkret zu benennen, sagt doch einiges.
Ich habe jetzt nach den Erkenntnissen der Dienststelle gefragt, worauf sie meine Nichteinhaltung meiner Gesunderhaltungspflicht stützen, irgendwas scheinen sie da zu wissen, wovon ich nichts weiß.
Die Geschichte geht in die nächste Runde und man darf gespannt sein, mit welchen Ausreden man jetzt versucht weiter Druck auszuüben, nur um das zu bekommen, was denen rechtlich nicht zusteht.
Ich habe jetzt klipp und klar geschrieben:

Ich sehe darüber hinaus keinerlei Veranlassung, Ihnen meine privat initiierten Behandlungen, über die Art, den Umfang und bei wem ich mich in Behandlung begebe/befinde Ihnen gegenüber zu dokumentieren.

Sollten Sie Veranlassung haben, an meiner Gesunderhaltungspflicht zu zweifeln, so erbringen Sie dahingehend bitte den Nachweis darüber.