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Übernahme in das Beamtenverhältnis

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Kaiser80:
Ach bist du wieder spidsfindig...

Organisator:
Nunja,
Übergabe ist juristisch definiert als "einvernehmlicher Wechsel im Besitz", also sowohl die Aushändigung (der Urkunde) als auch deren Annahme.

Somit reicht die Übergabe aus, da sie auch die Annahme beinhaltet. qed ;)

Spid:
Das trifft im Zivilrecht zu. Im öffentlichen Recht bedarf es für die Übergabe keines Willensaktes des Empfängers, es genügt der Erhalt - ohne Willensakt des Empfängers aber keine Ernennung.

Hain:

--- Zitat von: Spid am 03.09.2020 14:06 ---Das trifft im Zivilrecht zu. Im öffentlichen Recht bedarf es für die Übergabe keines Willensaktes des Empfängers, es genügt der Erhalt - ohne Willensakt des Empfängers aber keine Ernennung.

--- End quote ---
Die Aushändigung der Ernennungsurkunde ist willentliche Besitzverschaffung, d.h. Besitzverschaffung an der Urkunde mit Willen der Behörde und Besitzbegründungswillen des Beamten.

Spid:
Richtig. Deshalb ist Aushändigung ja auch etwas anderes als Übergabe.

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