Autor Thema: Übernahme in das Beamtenverhältnis  (Read 2650 times)

Verwaltungsmensch

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Übernahme in das Beamtenverhältnis
« am: 03.09.2020 10:06 »
Hallo zusammen,

wie läuft eine Übernahme in das Beamtenverhältnis als derzeitiger Tarifbeschäftigter ab (ohne Laufbahnbefähigung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst, diese muss erst anerkannt werden).

Kann jemand aus seinem Wissens- und/oder Erfahrungsschatz berichten?

Grüße

Kaiser80

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Antw:Übernahme in das Beamtenverhältnis
« Antwort #1 am: 03.09.2020 10:31 »
Mittels übergabe der Ernennungsurkunde

Mask

  • Gast
Antw:Übernahme in das Beamtenverhältnis
« Antwort #2 am: 03.09.2020 11:30 »
Kaisers Antwort ist in der Tat alles, was man dazu erstmal sagen kann, alles andere ist zum einen Bundesland als auch Dienstherren abhängig.

Organisator

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Antw:Übernahme in das Beamtenverhältnis
« Antwort #3 am: 03.09.2020 12:51 »
Ohne Laufbahnbefähigung wird keine Verbeamtung erfolgen, da sie zwingende Voraussetzung ist.

Spid

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Antw:Übernahme in das Beamtenverhältnis
« Antwort #4 am: 03.09.2020 12:53 »
Mittels übergabe der Ernennungsurkunde

Tatsächlich doch durch die Annahme der Ernennungsurkunde - oder nicht? Es braucht doch den Willensakt des zu Ernennenden.

Kaiser80

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Antw:Übernahme in das Beamtenverhältnis
« Antwort #5 am: 03.09.2020 13:32 »
Ach bist du wieder spidsfindig...

Organisator

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Antw:Übernahme in das Beamtenverhältnis
« Antwort #6 am: 03.09.2020 13:49 »
Nunja,
Übergabe ist juristisch definiert als "einvernehmlicher Wechsel im Besitz", also sowohl die Aushändigung (der Urkunde) als auch deren Annahme.

Somit reicht die Übergabe aus, da sie auch die Annahme beinhaltet. qed ;)

Spid

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Antw:Übernahme in das Beamtenverhältnis
« Antwort #7 am: 03.09.2020 14:06 »
Das trifft im Zivilrecht zu. Im öffentlichen Recht bedarf es für die Übergabe keines Willensaktes des Empfängers, es genügt der Erhalt - ohne Willensakt des Empfängers aber keine Ernennung.

Hain

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Antw:Übernahme in das Beamtenverhältnis
« Antwort #8 am: 03.09.2020 15:07 »
Das trifft im Zivilrecht zu. Im öffentlichen Recht bedarf es für die Übergabe keines Willensaktes des Empfängers, es genügt der Erhalt - ohne Willensakt des Empfängers aber keine Ernennung.
Die Aushändigung der Ernennungsurkunde ist willentliche Besitzverschaffung, d.h. Besitzverschaffung an der Urkunde mit Willen der Behörde und Besitzbegründungswillen des Beamten.

Spid

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Antw:Übernahme in das Beamtenverhältnis
« Antwort #9 am: 03.09.2020 15:24 »
Richtig. Deshalb ist Aushändigung ja auch etwas anderes als Übergabe.