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Stufenzuordnung - Versetzung - höhere EG

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Spid:
Sie beginnt nicht grundsätzlich von vorn, sondern bei einer Höhergruppierung stets. Eine Verkürzung der Stufenlaufzeit ist keine Anrechnung der Stufenlaufzeit in einer anderen Stufe.

TobyWonder:

--- Zitat von: Spid am 03.09.2020 18:24 ---Erfahrungen sind ebenso unbeachtlich wie die bisherige Befristung. Die einzige Möglichkeit, eine Höhergruppierung zu vermeiden, wäre ein regulär auslaufendes befristetes Arbeitsverhältnis und die Neubegründung eines neuen im Anschluss. Das ist hier aber nicht der Fall.

--- End quote ---

Ich möchte das Thema gerne noch einmal aufgreifen, da - obwohl mein Sachverhalt eher weniger komplex ist - immer noch nicht über die Stufeneinordnung befunden wurde. Nachfragen sind eher - so meine Wahrnehmung - störend. Derzeit gilt immer noch (auf dem Gehaltsnachweis) die alte Entgeltgruppe.

Ich möchte niemanden unnötig nerven, aber gleichzeitig auch meine Ansprüche wahren.

Reicht es in einem Schreiben (Postweg) auf die Protokollerklärung Nr. 2 zu §4 Abs. 1 iVm §17 Abs. 4 Satz 1 zu verweisen? Zzgl. der Wirkung für mich, dass ich rückwirkend zum Versetzungsbeginn in die EG 13 Stufe 3 einzuordnen bin.

Dann können Sie noch bissl prüfen und ich habe mindestens schon einmal meine Anspruch geltend gemacht - oder sehe ich das falsch?

Besten Dank im Voraus!

Spid:
Da Du ungeachtet einer irrigen Rechtsmeinung des AG stets korrekt eingruppiert bist, ist dahingehend auch keine Geltendmachung erforderlich. Es sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die der tariflichen Ausschlußfrist unterliegen, hier das höhere Entgelt. Dieses ist geltend zu machen. Eine solche Geltendmachung bedarf einer ernsthaften Zahlungsaufforderung an den säumigen Schuldner entweder unter Bezifferung der Forderung oder einer konkreten Benennung des Anspruchs mit hinreichenden Angaben, daß der Schuldner diese selbst errechnen kann und in der Forderung erkennbar davon ausgegangen wird, daß der Schuldner dies kann.

Kerstin2311:
Hallo,
ich bin seit 7 Jahren bei meinem Arbeitgeber beschäftigt. Ich habe bis 31. Mai 2020 in einer befristeten 100%-Stelle EG13 Stufe 4 gearbeitet. Habe mich dann erfolgreich in eine unbefristete 100%-Stelle EG10 Stufe 4 beworben, meine Zeiten in Stufe 4 konnte ich mitnehmen. Nun wurde mir zum 1. Januar 2021 die Rückkehr (Versetzung) in meine alte Stelle EG13 (mit alten und neuen Arbeitsinhalten) angeboten, dieses Mal jedoch unbefristet erneut als EG13, jedoch 2 Jahre in Teilzeit (85%), danach 100%.

Nun meine beiden Fragen:
1. Die Personalabteilung sagt, die unbefristete EG13-Stelle muss ausgeschrieben werden, auch wenn ich mit Zeugnis und Gutachten meiner zukünftigen (alten) Chefs nachweisen kann, dass auf Ausschreibung verzichtet werden kann. Ist das legitim?

2. Nach meiner Berechnung müsste ich nicht wie zuvor in die EG13 Stufe 4, sondern laut Höhergruppierungstabelle in die EG13 Stufe 3 kommen und dort auch wieder bei 0 anfangen. Ist das korrekt?

Liebe Grüße
K.

Spid:
1. Stellenbesetzung ist kein tariflicher Regelungsgegenstand. Der AG entscheidet, ob er Stellen ausschreibt oder es läßt.
2. Ja.

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