Autor Thema: Corona - Homeoffice  (Read 82721 times)

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Antw:Corona - Homeoffice
« Antwort #465 am: 22.01.2021 10:50 »
Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, daß die Anforderungen an den Arbeitsplatz beim mobilen Arbeiten andere wären als jene bei Telearbeit. Der AG kann diese lediglich anders organisatorisch umsetzen als ihm dies im Geltungsbereich der ArbStättV möglich wäre.

Dann klär mich mal bitte auf. Stand hier ist, dass bei mobilem Arbeiten der Beschäftigte selbst über den Standort und die Ausgestaltung seines Arbeitsplatzes entscheidet.

Spid

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« Antwort #466 am: 22.01.2021 10:56 »
Ich empfehle dazu WD 6-3000 -149/16 vom 10.07.2017. Dort heißt es u.a.:
"Mobiles Arbeiten unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung. ...
Gleichwohl gilt hier das Arbeitsschutzgesetz. Insbesondere sei hier nochmals auf die Regelungen des § 3 Abs. 1 ArbSchG und des § 5 ArbSchG hingewiesen. Nach § 3 Abs. 1 ArbSchG hat der Arbeitgeber die Pflicht, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichti-gung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Die allgemeine Pflicht aus § 5 ArbSchG erfordert eine Ermittlung von spezifischen Gefährdungen auch im Rahmen des Mobilen Arbeitens. Da jedoch im Rahmen des Mobilen Arbeitens eine Einrichtung fester Arbeitsplätze gerade nicht stattfindet und die Flexibilisierung der Arbeitsumstände das vorrangig angestrebte Ziel ist, liegt es in der Natur der Sache, dass auch Gefährdungsbeurteilung und Unterweisung einen anderen Fokus einnehmen müssen. Die Beschäftigten trifft eine erhöhte Verantwortung nach § 15 Abs. 1 ArbSchG, selbst auf die Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsvorschriften zu achten, da sie den überwiegenden Teil der Umstände ihrer Arbeit selbst bestimmen und die Arbeit außerhalb des arbeitgebereigenen „Herrschaftsbereichs“ verrichtet wird.
Der Arbeitgeber muss jedoch seinen Schutzpflichten weiterhin dadurch gerecht werden, dass er organisatorische Maßnahmen trifft und seinen Beschäftigten klare Verhaltensanweisungen gibt. Die Pflicht des Arbeitgebers nach § 12 Abs. 1 ArbSchG zur Unterweisung rückt stärker in den Vordergrund. Die Pflichten des Arbeitgebers, seine Arbeitnehmer über den eigenverantwortlichen Umgang mit Risiken hinreichend zu informieren und diesbezüglich zu befähigen, erfahren eine stärkere Betonung."

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« Antwort #467 am: 22.01.2021 11:05 »
Dankeschön. Das passt zu den umgesetzten Maßnahmen.

Spid

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« Antwort #468 am: 22.01.2021 11:22 »
War der Ausgangspunkt nicht der, daß Du behauptetest, Telearbeit sei nicht möglich, mobiles Arbeiten hingegen schon? Da an den jeweiligen Arbeitsplatz dieselben Anforderungen zu stellen sind, ganz gleich, ob Telearbeit oder mobiles Arbeiten vorliegt, bin ich neugierig, wie "Maßnahmen" dem abhelfen sollten.

Organisator

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« Antwort #469 am: 22.01.2021 11:37 »
Möglicherweise liegt ein Missverständnis vor.

Beispiel: Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes mit der Berücksichtigung der Vorgaben der ArbeitsstättenVO ist nicht möglich, weil die Wohnung dafür zu klein ist.

--> Die Ermöglichung Mobilen Arbeitens am Küchentisch unter Hinweis durch den Arbeitgeber über mögliche Risiken und deren Abhilfe sollte doch dann möglich sein?

was_guckst_du

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Antw:Corona - Homeoffice
« Antwort #470 am: 22.01.2021 11:55 »
...mobiles Arbeiten istauch im PKW vom Beifahrersitz aus möglich...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Spid

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« Antwort #471 am: 22.01.2021 11:55 »
Das wäre ohne Verstoß nur möglich, wenn ein der Gefährdungsbeurteilung ähnelnder Abwägungsvorgang zu dem Ergebnis kommt, daß einer Gefährdung abgeholfen werden kann - und dieser auch abgeholfen wird. Der einzige Unterschied zwischen mobilem Arbeiten und Telearbeit ist der, daß der AG keine Gefährdungsbeurteilungen vornehmen muß und er Verantwortlichkeiten auf den AN übertragen kann - nach entsprechender Belehrung und ggfs. Ausbildung.

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« Antwort #472 am: 22.01.2021 12:00 »
Dann wäre ja Belehrung und Ausbildung des AN die Maßnahme, um Arbeit in der Wohnung zu ermöglichen, ohne dass es Telearbeit ist.

Spid

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« Antwort #473 am: 22.01.2021 12:03 »
Belehrung und Ausbildung ändert aber nichts daran, ob die Arbeit in der Wohnung möglich ist.

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« Antwort #474 am: 22.01.2021 12:05 »
Das verstehe ich nicht. Wenn Telearbeit nicht möglich ist, Laptop am Küchentisch aber schon, was wäre dann die Lösung nach deiner Vorstellung?

Spid

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« Antwort #475 am: 22.01.2021 12:11 »
Die Anforderungen an den Arbeitsplatz sind beim mobilen Arbeiten keine anderen als jene an einen Arbeitsplatz beim AG oder an einen Telearbeitsplatz. Wenn Telearbeit gesetzlich unzulässig ist, ist es mobiles Arbeiten auch. Lediglich die Verantwortlichkeiten verschieben sich leicht.

dregonfleischer

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« Antwort #476 am: 22.01.2021 12:48 »
Ist der Anteil der Haushalte mit Festnetzanschlüssen nicht seit Jahren rückläufig?
internet habe ich aber kein telefon und ich habe auch keine drucker der wichtig wäre

WasDennNun

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« Antwort #477 am: 22.01.2021 13:03 »
Ist der Anteil der Haushalte mit Festnetzanschlüssen nicht seit Jahren rückläufig?
internet habe ich aber kein telefon und ich habe auch keine drucker der wichtig wäre
Tja, da kann man nur sagen:
Pech gehabt.
Was zahlst Du denn für dein Internet ohne Telefon?

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« Antwort #478 am: 22.01.2021 13:06 »

Anonsten wurde vor langer Zeit das Handy erfunden. Und für 5 € im Monat gibts noch ne Flatrate dazu.

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« Antwort #479 am: 22.01.2021 13:25 »
Die Anforderungen an den Arbeitsplatz sind beim mobilen Arbeiten keine anderen als jene an einen Arbeitsplatz beim AG oder an einen Telearbeitsplatz. Wenn Telearbeit gesetzlich unzulässig ist, ist es mobiles Arbeiten auch. Lediglich die Verantwortlichkeiten verschieben sich leicht.

Verstehe ich das richtig:?
Wenn ich in einer Einzimmerwohnung lebe und daher kein Platz für ein Telearbeitsplatz ist, wäre auch mobiles Arbeiten in dieser Wohnung unzulässig?