Autor Thema: Novelle der Bundeslaufbahnverordnung  (Read 4499 times)

Asperatus

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Novelle der Bundeslaufbahnverordnung
« am: 01.09.2020 17:51 »
In Thema "Fachwirt gleichzusetzten mit Bachelor? Gehobener Dienst" (https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,114376.60.html) wurde das Thema Novelle der Bundeslaufbahnverordnung (BLV) kurz angerissen. Das möchte ich zum Anlass nehmen, hier ein neues Thema zu dieser Novelle zu erstellen.

Die Gewerkschaft der Polizei hat den Referentenentwurf vom 30.03.2020 des Bundesministeriums des Innnern, für Bau und Heimat auf Ihrer Homepage hochgeladen (https://www.gdp.de/gdp/gdpbupo.nsf/res/Referentenentwurf_BMI_%C3%84nderung%20BLV.pdf/$file/Referentenentwurf_BMI_%C3%84nderung%20BLV.pdf). Offiziell wird das Dokument bezeichnet als "Zweite Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften". Es gab zwar 2016 bereits eine "2. Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung", jedoch ohne den Zusatz "und anderer laufbahnrechtlicher Vorschriften".

Die Gewerkschaften ver.di (https://beamte.verdi.de/++file++5ed7b3e72fedb11ed4dba923/download/22.04.2020%20Zweite%20VO%20zur%20%C3%84nderung%20der%20BLV_Stellungnahme%20ver.di.pdf) und der Deutsche Gewerkschaftsbund (https://bund-laender-nrw.verdi.de/++file++5ebbd3e98cdef16a509512d3/download/2020-05_06_DGB%20STN_Entwurf%20BLV_final.pdf) haben zum Referentenentwurf eine Stellungnahme abgegeben.

Im Zuge der BLV Änderung soll der mittlere Dienst in Zukunft bei A11 und der gehobene bei A15 auf zuvor identifizierten Dienstposten enden.

Zu dieser Aussage aus dem anderen Thema: Das Endamt des mittleren und gehobenen Dienstes bleibt unverändert. Gemeint sind hier die Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamte nach § 27 BLV. Diese können nur auf ausgewählten Dienstposten der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 bzw. A 14 und A 15 verwendet werden. Formal verbleiben sie jedoch in ihrer bisherigen Laufbahn. Die bisher strengen Voraussetzungen sollen abgemildert werden. Die Mindestverwendungszeit von 20 Jahren entfällt und statt fünf Jahre im Endamt muss man drei Jahre im vorletzten Amt verwendet worden sein. Die Ausnahme gilt alt wie neu auch für Angehörige der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes für ausgewählte Dienstposten des mittleren Dienstes.

Wie sich der Referentenentwurf bis zum Inkrafttreten der Verordnung noch verändern wird, ist offen. Einen aktuelleren Sachstand habe ich leider nicht. Vielleicht weiß jemand mehr?




Snooze

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Antw:Novelle der Bundeslaufbahnverordnung
« Antwort #1 am: 01.09.2020 18:38 »
Zu dieser Aussage aus dem anderen Thema: Das Endamt des mittleren und gehobenen Dienstes bleibt unverändert. Gemeint sind hier die Ausnahmen für besonders leistungsstarke Beamte nach § 27 BLV. Diese können nur auf ausgewählten Dienstposten der Besoldungsgruppen A 10 und A 11 bzw. A 14 und A 15 verwendet werden. Formal verbleiben sie jedoch in ihrer bisherigen Laufbahn. Die bisher strengen Voraussetzungen sollen abgemildert werden. Die Mindestverwendungszeit von 20 Jahren entfällt und statt fünf Jahre im Endamt muss man drei Jahre im vorletzten Amt verwendet worden sein. Die Ausnahme gilt alt wie neu auch für Angehörige der Laufbahngruppe des einfachen Dienstes für ausgewählte Dienstposten des mittleren Dienstes.
Ahja, dass erklärt und beseitigt offensichtliche Irritationen...Danke.

Oberamtsfuzzi

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Antw:Novelle der Bundeslaufbahnverordnung
« Antwort #2 am: 02.09.2020 00:22 »
Im Zuge der BLV Änderung soll der mittlere Dienst in Zukunft bei A11 und der gehobene bei A15 auf zuvor identifizierten Dienstposten enden.

Trägt mit Sicherheit entscheidend zur Harmonisierung bei. Schließlich konnte man schon immer unabhängig von jeglicher Qualifikation, Laufbahn und den letzten zwei Beurteilungen in den Bundestag gewählt und sogar zum Minister ernannt werden. Warum also das hergebrachte Laufbahnprinzip nicht aufweichen? Beurteilungen sind ja bundesweit ämterübergreifend total einheitlich gestaltet und somit uneingeschränkt vergleichbar. Vollstes Vertrauen, dass diese Änderung eine viel "bessere" Bestenauslese ermöglichen wird. Konkurrentenklagen dürften damit ganz bestimmt der Vergangenheit angehören.

Rollo83

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Antw:Novelle der Bundeslaufbahnverordnung
« Antwort #3 am: 02.09.2020 10:38 »
@Oberamtsfuzzi

Ich mag deine Ironie aber ich seh das absolut genau so wie du.
Wofür soll man noch studieren wenn man auch mit Baumschulabschluss A15 werden kann.

Bei Soldaten wird das sich so nicht anwendbar sein da Besoldungsstufe an Laufbahn und Dienstgrad hängen.
Es ist stand heute unmöglich im m. D. (so nenn ich die Unteroffiziere mal) höher als A9 aufzusteigen dies geht nur mit Laufbahnwechsel.

2strong

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Antw:Novelle der Bundeslaufbahnverordnung
« Antwort #4 am: 02.09.2020 12:49 »
@Oberamtsfuzzi

Ich mag deine Ironie aber ich seh das absolut genau so wie du.
Wofür soll man noch studieren wenn man auch mit Baumschulabschluss A15 werden kann.

So lange pro Behörde und Jahr weiterhin nur ein oder zwei entsprechende Dienstposten ausgeschrieben werden, hat das m. E. kaum praktische Auswirkungen. Tatsächlich gibt es jedoch erste Überlegungen, zumindest in obersten Behörden auch Verbesserungen für die Referenten-Ebene umzusetzen.