Autor Thema: [NW] Wege und Umwege vom Tarifbeschäftigten zum Beamten  (Read 2879 times)

Feodora

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Liebe Community,

ich hoffe, ihr könnt mir einige Fragen beantworten:

Ich bin seit einem Jahr teilzeitbeschäftigt über den TV-L (Stufe 13) angestellt. Zum 01.10. diesen Jahres wird die Stelle in eine Vollzeitbeschäftigung umgewandelt. So man die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt (Laufbahn besonderer Fachrichtung, höherer Dienst A13 im Sinne des § 16 Absatz 5 i.V.m. § 55 Laufbahnverordnung - LVO und Nr. 1.6 der Anlage 3 zur LVO), wird man als Beamter auf Probe angestellt. Wann dies der Fall ist (ausreichend anrechenbare Vorzeiten), weiß ich jedoch nicht genau:

Ich war zuvor bereits im ö.D. tätig, jedoch in der Stufe 10 des TV-ÖD eingruppiert. Die Tätigkeit war eine andere - kann also wahrscheinlich nicht als Vorzeit angerechnet werden? Zumindest das eine Jahr in TZ sollte ja angerechnet werden, sodass ich noch eine Wartezeit von 1 1/2 Jahren habe, bis ich (ich weiß, hier besteht keine rechtliche Verbindlichkeit) als Beamter auf Probe eingestellt werden kann. Ist dies soweit korrekt?

Meine zweite Frage ist: Falls dies so klappt wie oben beschrieben und die Familienplanung dazwischenkommen sollte, bevor ich als Beamter auf Probe eingestellt werde, verliere ich dann die Möglichkeit der Verbeamtung, wenn ich nach der Elternzeit nur noch in TZ arbeite? Denn ich habe gelesen, eine Verbeamtung auf Probe kann nicht bei TZ-Tätigkeiten erfolgen. Stimmt das so weit?

Ich weiß, das ist alles nur hypothetisch, aber das möchte ich gerne alles einmal "durchspinnen"  ;D

Entschuldigt bitte, wenn die Fragen blöd klingen, ich kenne mich im Beamtenrecht nicht aus und finde es teilweise auch alles sehr undurchsichtig. Ihr seid ja sehr kompetent und ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen  :)

Liebe Grüße
Feodora
« Last Edit: 07.09.2020 00:40 von Admin2 »

Muenchner82

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Weder TvÖD noch TVL haben 10 bzw 13 Stufen!
Du solltest Dich zunächst mit den Grundlagen des Beamten und Tarifrechts vertraut machen.

Feodora

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Weder TvÖD noch TVL haben 10 bzw 13 Stufen!
Du solltest Dich zunächst mit den Grundlagen des Beamten und Tarifrechts vertraut machen.


Ich meine die Entgeltgruppe, wie du wahrscheinlich auch weißt. Ganz lieben Dank für den hilfreichen Beitrag!

Pakart

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Weder TvÖD noch TVL haben 10 bzw 13 Stufen!
Du solltest Dich zunächst mit den Grundlagen des Beamten und Tarifrechts vertraut machen.


Ich meine die Entgeltgruppe, wie du wahrscheinlich auch weißt. Ganz lieben Dank für den hilfreichen Beitrag!

Manchmal wäre es auch ganz schön, einfach zu sehen was gemeint ist(soweit es, wie hier, klar zu erkennen ist) als immer die kleinen Ungenauigkeiten aufzuzeigen. Wir sind hier doch nicht alles Juristen.

Feidl

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Mir ist weder eine rechtliche Grundlage bekannt, noch habe ich davon gehört, dass man in Teilzeit nicht als Beamter auf Probe ernannt werden kann.

totoughtotame

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Die Frage des Ob der Verbeamtung hängt nicht Elternzeiten oder beruflichen Vorqualifikationen ab. Dies hat allenfalls Auswirkungen auf das Wie, also die Zuordnung zur Laufbahngruppe.  Die Elternzeit kann aber Auswirkungen auf die Frage des Zeitpunktes der Ernennung auf Lebenszeit haben. Dieser könnte sich dann allenfalls nach hinten verschieben.

Gustl

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Mir ist weder eine rechtliche Grundlage bekannt, noch habe ich davon gehört, dass man in Teilzeit nicht als Beamter auf Probe ernannt werden kann.

Diese sogenannte Einstellungsteilzeit ist nur dann zulässig und verfassungskonform, wenn ihr (wie im vorliegenden Fall der Fragestellerin) der auf Teilzeitbeschäftigung gerichtete Willen der zu ernennenden Beamtin zugrundeliegt. Ist die Einstellungsteilzeit jedoch antrags- und alternativlos, da der Dienstherr beispielsweise aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eine Überangebot von Bewerbern in möglichst großer Zahl zum Zuge kommen lassen will (so geschehen in Niedersachsen im Zuge der Lehrerschwemme), dann ist sie verfassungswidrig, da sie gegen den Hauptberuflichkeitsgrundsatz und das Alimentationsprinzip verstößt und mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG in Verbindung mit § 34 BeamtStG nicht vereinbar ist. In aller Ausführlichkeit nachzulesen im Beschluss des 2. Senats des BVerfG vom 19. September 2007 - 2 BvF 3/02.