dazu hätte ich auch ein Urteil von einem Oberverwaltungsgericht, welches besagt: Jede Anlass Beurteilung aufgrund bevorstehender Beförderungen oder Aufgrund Posten-Ausschreibung ist rechtswidrig.
...interessant! kannst du uns mal die Fundstelle nennen?
Jo, das Urteil ist vom OVG Magdeburg (27.04.2020 Az 1M 44/20 mit Verweis auf BVerwG 09.05.2019 - 2C1/18)
Es wurde Entschieden, dass Anlassbeurteilungen, für deren Erstellung kein unabweisbarer Bedarf besteht, rechtswidrig sind und keine taugliche Grundlage einer Auswahlentscheidung sein können !
Ein Anlass für eine Anlassbeurteilung ist z.b:
- wenn man wegen Überschreitens eines bestimmten Lebensalters nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterliegt
- wenn man nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun eine erneute Beförderung anstrebt
- ggf. nach oder vor einer Versetzung
- wenn der Beamte nach dem Zeitpunkt der letzten Regelbeurteilung einen Tätigkeitsbereich (mit höherem Statusamt) wahrgenommen hat (Dauer dieser Wahrnehmung mind. 2/3 eines Regelbeurteilungszeitraums)
Stellen/Posten-Ausschreibungen sind kein unabweisbarer Anlass und somit rechtswidrig.