Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[Allg] Interne Stellenausschreibung
stingmb:
--- Zitat von: Sascha0912 am 07.09.2020 16:23 ---
Da mich die Passbild Ausschreibungen schon länger nerven, bin ich am überlegen, gegen die Besetzung Widerspruch einzulegen.
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Also beim z.B Hessischen Verwaltungsgerichtshof hatte eine Klage gegen solche "Passbild Ausschreibung " Erfolg (08.02.2018 Az 1B 1830/17
- spezielle Anforderungsprofile bei Ausschreibungen und die damit verbundene Einengung des Bewerberfelds sind nur im Ausnahmefall zulässig (Beispiel: eine zweijährige Diensterfahrung in einer bestimmten Einheit = Unzulässig)
-gem. Art 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach Eignung, Befähigung, Leistung gleichen Zugang zu jedem öff. Amt
Achso, da die "Bestenauslese" dann hauptsächlich über die Beurteilungen stattfinden haben sich manche Vorgesetzte oft einer plötzlichen Anlass Beurteilung bedient um damit ihre Favoriten an die Spitze zu schießen, dazu hätte ich auch ein Urteil von einem Oberverwaltungsgericht, welches besagt: Jede Anlass Beurteilung aufgrund bevorstehender Beförderungen oder Aufgrund Posten-Ausschreibung ist rechtswidrig.
was_guckst_du:
--- Zitat von: stingmb am 30.09.2020 19:33 ---dazu hätte ich auch ein Urteil von einem Oberverwaltungsgericht, welches besagt: Jede Anlass Beurteilung aufgrund bevorstehender Beförderungen oder Aufgrund Posten-Ausschreibung ist rechtswidrig.
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...interessant! kannst du uns mal die Fundstelle nennen?
Yvonne:
--- Zitat von: was_guckst_du am 01.10.2020 08:02 ---
...interessant! kannst du uns mal die Fundstelle nennen?
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Antrag unterstützt!
stingmb:
--- Zitat von: was_guckst_du am 01.10.2020 08:02 ---
--- Zitat von: stingmb am 30.09.2020 19:33 ---dazu hätte ich auch ein Urteil von einem Oberverwaltungsgericht, welches besagt: Jede Anlass Beurteilung aufgrund bevorstehender Beförderungen oder Aufgrund Posten-Ausschreibung ist rechtswidrig.
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...interessant! kannst du uns mal die Fundstelle nennen?
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Jo, das Urteil ist vom OVG Magdeburg (27.04.2020 Az 1M 44/20 mit Verweis auf BVerwG 09.05.2019 - 2C1/18)
Es wurde Entschieden, dass Anlassbeurteilungen, für deren Erstellung kein unabweisbarer Bedarf besteht, rechtswidrig sind und keine taugliche Grundlage einer Auswahlentscheidung sein können !
Ein Anlass für eine Anlassbeurteilung ist z.b:
- wenn man wegen Überschreitens eines bestimmten Lebensalters nicht mehr der Regelbeurteilungspflicht unterliegt
- wenn man nach der letzten Regelbeurteilung schon einmal befördert worden ist und nun eine erneute Beförderung anstrebt
- ggf. nach oder vor einer Versetzung
- wenn der Beamte nach dem Zeitpunkt der letzten Regelbeurteilung einen Tätigkeitsbereich (mit höherem Statusamt) wahrgenommen hat (Dauer dieser Wahrnehmung mind. 2/3 eines Regelbeurteilungszeitraums)
Stellen/Posten-Ausschreibungen sind kein unabweisbarer Anlass und somit rechtswidrig.
was_guckst_du:
https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/perma?d=MWRE200001740
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