Kurz zur Aufklärung:
eine Schwerbehinderte hat sich bei einer Behörde beworben, wurde aber nicht zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen, obwohl sie nicht offensichtlich ungeeignet ist, also zu einem Bewerbungsgespräch hätte eingeladen werden müssen, sie erhielt am 06.08. eine Absage per E-Mail. Die Schwerbehinderung wurde rechtskonform in den Unterlagen angegeben.
Jetzt überlegt die Schwerbehinderte, ob sie entsprechende Entschädigungen geltend macht.
Der Absender könnte ja max. dann belegen, dass die E-Mail in den Machtbereich der Empfängerin gelangt ist, wenn diese eine Lesebestätigung geschickt hat, oder!? Und wenn nicht, wann gilt eine E-Mail für den Absender als zugestellt? Ist eine E-Mail überhaupt ein rechtssicherer Weg für den Absender?
Bis wann hat sie also Zeit, Ansprüche anzumelden? Bis 05.10. oder 06.10. oder 07.10. oder auch bis zum Sankt Nimmerleinstag, wenn die E-Mail eben im Spamordner war und diese z. B. erst am 06.09. gesehen wurde? Dann bis zum 05.11. oder 06.11. oder 07.11.?
Wer hat hier die Beweispflicht? Der Absender, der belegen muss, dass die Mail direkt am 06.09.2020 zugestellt wurde und so sicherlich auch gleich gelesen wurde oder die Empfängerin, die die Mail erst Tage später gelesen hat und danach die Frist bemisst?